Der Sächsische Verband für Umweltmanagement e. V. (SVU) hat sich 1995 gegründet, um die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes, insbesondere im Freistaat Sachsen, zu fördern. Dies soll vor allem dadurch erfolgen, dass qualifizierte Fachleute die Einführung, Weiterentwicklung und Prüfung betrieblicher Umweltmanagementsysteme nach der Öko-Audit-Verordnung (EMAS) und nach der Norm ISO 14001 unterstützen.
Am 16.06.2022 wurde im Rahmen der jährlichen SVU-Mitgliederversammlung turnusmäßig nach drei Jahren ein neuer Vorstand gewählt. Im neu gewählten Vorstand übernimmt Frau Hendrikje Schubert, Inhaberin der ANALYZE HSE, den Stellvertretenden Vorsitz. Vorstandsvorsitzender bleibt weiterhin Herr Hagen Hilse, Geschäftsführer der GICON - Großmann Ingenieur Consult GmbH.
Der SVU ist stets offen für Interessierte. Mehrmals im Jahr finden Mitgliedertreffen und Exkursionen statt, welche dem Erfahrungsaustausch sowie Wissenszuwachs dienen.
Für Unternehmen könnten die Preise für Erdgas zeitnah trotz bestehender Lieferverträge steigen
Trotz der seit 23.06.2022 geltenden Alarmstufe will die Bundesnetzagentur vorerst nicht die Preisanpassungsklausel aktivieren, die im Mai 2022 durch eine Anpassung im § 24 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) geschaffen wurde. Sie ermöglicht Versorgern, ihre höheren Einkaufspreise direkt an ihre Kunden weiterzureichen, auch wenn in einem bestehenden Gasvertrag niedrigere Tarife vereinbart sind. Die Preisanpassungsklausel gilt für die zweite und dritte Stufe, d. h. die Alarmstufe und die Notfallstufe.
Es könnte demnach sein, dass Gasversorger Unternehmen über kurz oder lang höhere Preise abverlangen. Sie erhalten zwar ein Sonderkündigungsrecht, wie nützlich das in dieser Situation wäre ist jedoch fraglich.
Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung Gebrauch gemacht hat, hat das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des vertraglichen Preises auf ein angemessenes Niveau zu verlangen.
Im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) §§ 8 ff. ist die sogenannte „Energieauditpflicht“ für große Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik geregelt.
Anfang Mai informierte nun das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass ein neues Energieeffizienzgesetz in Arbeit ist. Im Zuge dessen wird vorerst auf die terminierte Regelung der Fachkunde für Energieauditor*innen verzichtet. Ursprünglich war gefordert, dass sie Nachweise über obligatorische Fachkenntnisse gemäß § 13 Abs. 1 EDL-G bis zum 26. November 2022 erbringen hätten müssen. Diese Frist ist nun bis auf Weiteres ausgesetzt.
Am 08. April 2022 fand die Informationsveranstaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) statt, in der erstmalig Fragen zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung beantwortet wurden. Vor allem Fragen zum Antragsverfahren, zu den Regelungsinhalten und den Anforderungen für die ökologische Gegenleistung wurden von den Verantwortlichen der DEHSt behandelt.
Wir möchten Sie gern kurz und knapp über die wichtigsten Inhalte aufklären und was sie bereits jetzt tun können um bis zum 30. Juni 2022, dem Fristende zur Einreichung Ihres Beihilfeantrages für das Abrechnungsjahr 2021, alles erledigt zu haben. Wenn Sie sich genauer mit der Thematik auseinander setzen wollen, laden Sie sich die Präsentationen der Veranstaltung herunter und abonnieren Sie den Newsletter, der Sie regelmäßig auf dem Laufenden hält.
Den Link zu den Präsentationen finden Sie unter:
https://www.dehst.de/
Zur Erfüllung der Klimaziele wurde von der Bundesregierung die CO2-Bepreisung in Form von Emissionszertifikaten für fossile Energieträger beschlossen. Dies bedeutet für viele Unternehmen steigende Kosten in den kommenden Jahren. Um die Abwanderung von Unternehmen aufgrund mangelnder Wettbewerbsfähigkeit zu verhindern, wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) veröffentlicht. Mithilfe von finanzieller Unterstützung (Beihilfe) für klimafreundliche Investitionen soll die Abwanderung vermieden werden. Zur Beihilfe ist erforderlich, dass Ihr Unternehmen/selbstständiger Unternehmensteil:
Was Sie bereits jetzt tun können, um die Wartezeit sinnvoll zu nutzen, ist sich mit dem Carbon-Leakage-Leitfaden vertraut zu machen. Dieser wurde am 01. April 2022 erstmalig veröffentlicht. Machen Sie sich mit den Formularen vertraut und bereiten Sie Ihre Daten anhand der geforderten Angaben vor. Auf der Website des DEHSt finden Sie bereits jetzt wichtige PDF und Excel Dateien, die Sie als Vorlage nutzen können.
Des Weiteren können Sie bereits jetzt die in den Formularen geforderten Beschreibungen vorbereiten. Dies können z. B. sowohl die Beschreibungen zu Anlagen, Produktionsprozessen oder Brennstoffströmen sein als auch die geforderten methodischen Beschreibungen wie z. B. die Bestimmung der Wärmemengen.
Wichtig ist auch, dass Sie sich mit Ihrer Wirtschaftsprüfer*in abstimmen, denn es ist zwingend erforderlich, dass diese eine Prüfungsbescheinigung für Sie ausfüllt und an sich an der Datenübermittlung an die DEHSt beteiligt.
Fragen Sie einfach uns. Wir stehen Ihnen bei Unklarheiten und bei der Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge gern zur Seite.
Autor: Daniel Parthum