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Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Blick

Wichtige Anforderungen für EMAS, ISO 14001 und ISO 50001

Wichtiger Hinweis:
Unternehmen sollten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dringend beachten, wenn sie eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 anstreben bzw. aufrechterhalten. Zum Beispiel kann bei bestehenden Nichtwohngebäuden die Installation von Gebäudeautomationssystemen entscheidend sein, die Frist für Bestandsgebäude endete am 31.12.2024.

Hochhäuser aus der Froschperspektive

Hintergrund: Gebäudeautomation als Pflicht

Das GEG, insbesondere § 71a, stellt klare Anforderungen an die automatisierte Steuerung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Ziel ist die Optimierung des Energieeinsatzes sowie die Förderung erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Betroffen sind alle Nichtwohngebäude, deren Heiz- oder kombinierte Heiz- und Lüftungssysteme eine Nennleistung von über 290 Kilowatt aufweisen (!nicht betrachtet werden prozessbedingte Systeme). Grundsätzlich sind auch Nichtwohngebäude mit Fernwärmeanschluss betroffen.
Bis zum 31. Dezember 2024 mussten diese Nichtwohngebäude mit einer Gebäudeautomation ausgestattet werden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gehen die Anforderungen sogar noch mehr ins Detail (DIN V 18599-11). Weiterhin ist verpflichtend ein Gebäudeenergiemanager zu berufen.

Achtung: Der Paragraf ist auch mit einer Ordnungswidrigkeit beaufschlagt.

Aktueller Umsetzungsstand: Handlungsbedarf besteht

Auditberichte zeigen aktuell, dass zahlreiche Unternehmen diese gesetzliche Vorgabe noch nicht vollständig umgesetzt haben. Das kann gravierende Folgen haben: Bei EMAS-Validierungen und auch bei Zertifizierungen nach ISO 14001 oder ISO 50001 wird die Einhaltung aller relevanten Umweltvorschriften vorausgesetzt. Eine Nichtumsetzung der GEG-Anforderungen kann dazu führen, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich werden oder eine behördliche Duldung eingeholt werden muss, um die Validierung oder Zertifizierung überhaupt zu ermöglichen.

EMAS: Keine Ausnahmen bei der Rechtskonformität

Im Umweltgutachterausschuss (AG ZPA) wurde klargestellt:
Die vollständige Einhaltung der GEG-Vorgaben ist eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche EMAS-Validierung.
Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 b) der EMAS-Verordnung, der besagt, dass Umweltgutachter eine Umwelterklärung nur dann validieren dürfen, wenn keine Verstöße gegen geltendes Umweltrecht vorliegen.
Aus Sicht der DAU GmbH sind Sonderregelungen oder Ausnahmen hier nicht zulässig. Allerdings wird es spannend zu beobachten sein, wie konsequent Umweltgutachter und Registrierungsstellen diese Anforderungen künftig kontrollieren werden.

Handlungsempfehlung: Jetzt aktiv werden!

Unternehmen, die eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 planen oder aufrechterhalten möchten, sollten die Umsetzung der GEG-Anforderungen rechtzeitig prüfen und nachweisen. Eine frühzeitige Anpassung hilft, spätere Komplikationen zu vermeiden, etwa eine Nebenabweichung im Audit.

Tipp: Wer sich tiefer in die Materie einarbeiten möchte, sollte entsprechende Weiterbildungsangebote nutzen, etwa:

  • Umweltmanagementbeauftragter/-auditor nach ISO 14001:2015
  • EMAS III – Anforderungen an Umweltmanagementsysteme und Kommunikation
  • Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte (anerkannter Lehrgang nach BImSchG und 5. BImSchV)
  • Fachkundelehrgang für Immissionsschutzbeauftragte gemäß BImSchG und 5. BImSchV

Autorin: Anne Michel

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Am 11. Februar 2025 trat die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) formal in Kraft. Sie soll Verpackungsabfälle drastisch reduzieren, die Kreislaufwirtschaft stärken und Europas Weg zur Klimaneutralität im Verpackungssektor bis 2050 ebnen. Unternehmen in der EU stehen damit vor einem tiefgreifenden Wandel.

Warum die neue Verordnung notwendig ist?

Verpackungsabfälle nehmen stetig zu – allein zwischen 2009 und 2020 stieg das Volumen um rund 20 %. Die PPWR soll dem entgegenwirken. Das Ziel: bis 2040 eine Reduktion der Verpackungsmenge um 15 % gegenüber dem Referenzjahr 2018. Erreicht werden soll das unter anderem durch klare Verbote, Recyclingquoten und neue Designanforderungen.

Frau mit Paketen und Tablet

Zentrale Pflichten und Fristen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen greifen ab dem 12.08.2026, auch wenn das Gesetz formal bereits ab Februar 2025 gilt. Bis dahin bleibt das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich. Ab dann gelten europaweit einheitliche Vorgaben:

  • Recyclingfähigkeit: Wird verschärft.
  • Rezyklateinsatz: Kunststoffverpackungen müssen künftig Mindestanteile an Rezyklaten enthalten.
  • Einwegverpackungen: Deren Einsatz wird deutlich beschränkt, insbesondere im To-Go-Bereich oder bei „unnötigen“ Umverpackungen. Kompostierbare Verpackungen werden ab 2027 für bestimmte Produktgruppen Pflicht.
  • Wiederverwendung: Für B2B-Umverpackungen sowie Getränkeverpackungen sollen verbindliche Wiederverwendungsquoten gelten.
  • Kennzeichnung: QR-Codes und Materialangaben werden schrittweise Pflicht.
  • Herstellerverantwortung: Erzeuger, Händler und Importeure müssen umfassend Daten melden, Rücknahmesysteme einrichten und Verantwortung für die gesamte Verpackungslebensdauer übernehmen.

Rechtssicherheit und Harmonisierung in Europa

Ein zentrales Ziel der PPWR ist die EU-weite Harmonisierung. Bisher erschwerten unterschiedliche nationale Regelungen den grenzüberschreitenden Handel. Mit der neuen Verordnung gelten bald einheitliche Anforderungen – allerdings bleibt Spielraum für Übergangsregelungen. Länder wie Deutschland, Frankreich oder Belgien sind dabei unterschiedlich weit in der Vorbereitung.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Der Anpassungsbedarf ist beträchtlich: Unternehmen müssen Materialflüsse erfassen, Verpackungsdesigns überarbeiten, Rezyklatquoten prüfen und sich auf Meldepflichten einstellen. Verstöße können ab Inkrafttreten der Regelung empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen – vom Vertriebsverbot bis hin zu finanziellen Sanktionen.

Wichtige Fristen auf einen Blick:

  • 11.02.2025
    Offizielles Inkrafttreten der Verordnung
  • 12.08.2026
    Großteil der PPWR-Pflichten wird verbindlich – Ende der Übergangsfrist;
    Stoffbeschränkung (Art. 5), Pflichten aus Kap. 6, Konformitätsbewertung Art. 35 ff.,
    EPR-Pflichten (Art. 45 ff.),
  • 12.02.2028
    Kompostierbarkeitspflicht (Art. 9) für bestimmte Verpackungen (z. B. Teebeutel, Obst-Aufkleber);
    Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung,
  • 12.08.2028
    Kennzeichnungspflichten wie: Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit & Kompostierbarkeit (Art. 12);
    Verbot der übermäßigen Verkaufsverpackungen (Art. 24 Abs. 4);
  • 01.01.2030
    Nur noch wirtschaftlich recyclingfähige Verpackungen erlaubt (Art. 6);
    erste Rezyklatquoten (Art. 7) für Kunststoffe
    Beginn von Wiederverwendungspflichten (z. B. 40 % B2C Verpackungen),
    Minimierung von Verpackungen (Art. 10),
    Verbot sonstiger übermäßiger Verpackungen (Art. 24 Abs. 1), Beschränkung von Verpackungsformaten (Art. 25)
  • 01.01.2035
    Verpackungen müssen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein (Art. 6 Abs. 11)

Fazit: Jetzt handeln, um vorbereitet zu sein

Die PPWR ist weit mehr als ein Umweltgesetz – sie verändert den gesamten Umgang mit Verpackungen. Wer sich jetzt mit Design, Materialwahl, Meldepflichten und Rücknahmesystemen auseinandersetzt, verschafft sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen echten Wettbewerbsvorteil.

Autorin: Anne Michel

Neue EU-Richtlinie über Industrieemissionen

Das kommt jetzt auf Unternehmen zu

Seit dem 4. August 2024 gilt die novellierte EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Ziel ist es, Menschen und Umwelt besser vor Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung durch Industrieanlagen und Tierhaltung zu schützen – und dabei Klima- und Ressourcenschutz stärker zu verankern.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Umweltmanagementsysteme werden Pflicht (z. B. ISO 14001 oder EMAS)
  • Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz werden gefördert
  • Dekarbonisierung als verbindliches Ziel
  • Mehr Transparenz durch Veröffentlichung von Genehmigungen
  • Schnellere Verfahren und weniger Bürokratie
  • Vereinfachungen für nachhaltige Technologien
Kraftwerk

Zusätzliche wichtige Aspekte im Überblick

  • Deutschland muss die IED-Novelle spätestens bis Mitte 2026 national umsetzen
  • Die aktuelle Umsetzung erfolgt auf Basis von Entwürfen, eine endgültige Verabschiedung hängt von der Regierungsbildung ab.
  • Anpassungen an den Entwürfen durch eine neue Regierung (z. B. unter Friedrich Merz) sind möglich.
  • Das Umweltmanagementsystem muss auf die IED-Anlage bezogen werden, nicht zwingend auf das gesamte Unternehmen.
  • Übergangsfristen für bestehende Anlagen sind zu erwarten, genaue Fristen werden mit nationalem Recht konkretisiert.

Umsetzung in Deutschland

Deutschland übernimmt die EU-Vorgaben 1:1 in ein Mantelgesetz, mehrere Verordnungen und ein Verwaltungsvorschriftenpaket. Ziel: Rechtssicherheit für Unternehmen.

Was ändert sich konkret?

  1. Gesetzesänderungen (Mantelgesetz)
    • BImSchG: Umweltmanagementsystem verpflichtend, Dekarbonisierung als Ziel, engere Ausrichtung an „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT), mehr Transparenz bei Genehmigungen, Übergangsfristen für Betriebe im Wandel.
    • BBergG: IED-Regeln gelten künftig auch für industriellen Erzbergbau.
    • KrWG: Anpassungen zur Harmonisierung mit BImSchG, z. B. bei Deponien.
  2. Verordnungsänderungen (Mantelverordnung)
    • 4. BImSchV: Neue Anlagentypen (z. B. Batteriefertigung, Pyrolyse) genehmigungspflichtig; gestaffelte Anforderungen für Elektrolyseure; mehr Verfahren unter vereinfachter Abwicklung; reduzierte Öffentlichkeitsbeteiligung.
    • 45. BImSchV (Verordnung über Anlagenbezogene Anforderungen): Einführung von Umweltmanagementsysteme werden vorgeschrieben; ab 2030 Pflicht zur Vorlage von Transformationsplänen; Verbrauchsbandbreiten für Rohstoffe, Wasser und Energie.
    • 9. BImSchV: Modulare Anlagen können über ein Rahmenkonzept genehmigt werden – mehr Flexibilität für Unternehmen.

Fazit:

Die novellierte IED bringt mehr Pflichten, aber auch mehr Chancen – besonders für Unternehmen, die frühzeitig in nachhaltige Technologien und Umweltmanagement investieren.

Jetzt prüfen:

  • Gilt die neue IED für Ihre Anlagen?
  • Ist ein Umweltmanagementsystem implementiert?
  • Gibt es Potenzial für Verfahrenserleichterungen?

Autorin: Anne Michel

Die Synergie zwischen Umweltmanagementsystemen nach EMAS und Berichtspflichten nach CSRD

In Zeiten steigender Umweltprobleme und einem wachsenden Bewusstsein für Nachhaltigkeit werden Unternehmen zunehmend dazu aufgefordert, ihre Umweltauswirkungen zu reduzieren und transparenter über ihre Aktivitäten zu berichten. In diesem Kontext sind Umweltmanagementsysteme ein wertvolles Werkzeug, das Unternehmen dabei unterstützen kann, ihre Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erfüllen. In diesem Blog werden wir die Vorteile eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMAS III in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten nach CSRD genauer betrachten.

Männchen vor Zahnrad als Symbolbild für Synergien
  1. Verbesserte Datenerfassung und -verwaltung
    Durch die Implementierung eines UMS gemäß EMAS III sind Unternehmen dazu angehalten, Umweltdaten systematisch zu erfassen und zu verwalten. Dies ermöglicht es Unternehmen, umfassende Informationen über ihre Umweltauswirkungen zu sammeln, zu analysieren und zu überwachen. Diese Daten sind von unschätzbarem Wert, um den Anforderungen der CSRD gerecht zu werden, da Unternehmen detaillierte Informationen über ihre Umweltauswirkungen offenlegen müssen.
  2. Ganzheitlicher Ansatz zur Umweltleistung
    EMAS III geht über die reine Datenerfassung hinaus und fördert einen ganzheitlichen Ansatz zur Verbesserung der Umweltleistung eines Unternehmens. Durch die Implementierung werden Maßnahmen ergriffen, um Ressourceneffizienz zu steigern, Emissionen zu reduzieren und Abfall zu minimieren. Diese Bemühungen zur Verbesserung der Umweltleistung sind ein wesentlicher Bestandteil der CSRD-Berichterstattung, da Unternehmen darüber berichten müssen, wie sie ihre Nachhaltigkeitsziele erreichen möchten.
  3. Stärkung der Glaubwürdigkeit und Reputation
    Ebenfalls können Unternehmen durch die Einführung eines UMS nach EMAS III ihre Glaubwürdigkeit und Reputation stärken. Insbesondere durch die Veröffentlichung der jährlichen Umwelterklärung, welche von besonderer Bedeutung ist, da Investoren, Kunden und andere Stakeholder zunehmend nach Transparenz und Nachhaltigkeitsinformationen verlangen.
  4. Identifizierung von Risiken und Chancen
    Solch ein UMS hilft außerdem Unternehmen dabei, Umweltrisiken und -chancen zu identifizieren. Indem Unternehmen ihre Umweltauswirkungen bewerten und überwachen, können sie potenzielle Risiken frühzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu minimieren. Gleichzeitig werden auch Chancen für eine nachhaltigere Geschäftstätigkeit aufgedeckt. Diese proaktive Herangehensweise ist von entscheidender Wichtigkeit, um den Anforderungen der CSRD gerecht zu werden und um Unternehmen auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten.

Fazit:

In einer Zeit, in der Umweltprobleme und Nachhaltigkeit immer größere Bedeutung erlangen, ist die Umsetzung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS III und die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß CSRD eine strategische Entscheidung für Unternehmen. Es ermöglicht ihnen, ihre Umweltauswirkungen zu reduzieren, ihre nachhaltige Entwicklung voranzutreiben und gleichzeitig die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Durch diese Synergie können Unternehmen ihr Engagement für Umweltschutz und Nachhaltigkeit unter Beweis stellen und zu einer nachhaltigen Zukunft beitragen. Gerne beraten wir ihr Unternehmen zur EMAS III.

Autorin: Anne Michel

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