Wichtiger Hinweis:
Unternehmen sollten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dringend beachten, wenn sie eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 anstreben bzw. aufrechterhalten. Zum Beispiel kann bei bestehenden Nichtwohngebäuden die Installation von Gebäudeautomationssystemen entscheidend sein, die Frist für Bestandsgebäude endete am 31.12.2024.
Das GEG, insbesondere § 71a, stellt klare Anforderungen an die automatisierte Steuerung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Ziel ist die Optimierung des Energieeinsatzes sowie die Förderung erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Betroffen sind alle Nichtwohngebäude, deren Heiz- oder kombinierte Heiz- und Lüftungssysteme eine Nennleistung von über 290 Kilowatt aufweisen (!nicht betrachtet werden prozessbedingte Systeme). Grundsätzlich sind auch Nichtwohngebäude mit Fernwärmeanschluss betroffen.
Bis zum 31. Dezember 2024 mussten diese Nichtwohngebäude mit einer Gebäudeautomation ausgestattet werden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gehen die Anforderungen sogar noch mehr ins Detail (DIN V 18599-11). Weiterhin ist verpflichtend ein Gebäudeenergiemanager zu berufen.
Achtung: Der Paragraf ist auch mit einer Ordnungswidrigkeit beaufschlagt.
Auditberichte zeigen aktuell, dass zahlreiche Unternehmen diese gesetzliche Vorgabe noch nicht vollständig umgesetzt haben. Das kann gravierende Folgen haben: Bei EMAS-Validierungen und auch bei Zertifizierungen nach ISO 14001 oder ISO 50001 wird die Einhaltung aller relevanten Umweltvorschriften vorausgesetzt. Eine Nichtumsetzung der GEG-Anforderungen kann dazu führen, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich werden oder eine behördliche Duldung eingeholt werden muss, um die Validierung oder Zertifizierung überhaupt zu ermöglichen.
Im Umweltgutachterausschuss (AG ZPA) wurde klargestellt:
Die vollständige Einhaltung der GEG-Vorgaben ist eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche EMAS-Validierung.
Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 b) der EMAS-Verordnung, der besagt, dass Umweltgutachter eine Umwelterklärung nur dann validieren dürfen, wenn keine Verstöße gegen geltendes Umweltrecht vorliegen.
Aus Sicht der DAU GmbH sind Sonderregelungen oder Ausnahmen hier nicht zulässig. Allerdings wird es spannend zu beobachten sein, wie konsequent Umweltgutachter und Registrierungsstellen diese Anforderungen künftig kontrollieren werden.
Unternehmen, die eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 planen oder aufrechterhalten möchten, sollten die Umsetzung der GEG-Anforderungen rechtzeitig prüfen und nachweisen. Eine frühzeitige Anpassung hilft, spätere Komplikationen zu vermeiden, etwa eine Nebenabweichung im Audit.
Tipp: Wer sich tiefer in die Materie einarbeiten möchte, sollte entsprechende Weiterbildungsangebote nutzen, etwa:
Autorin: Anne Michel
Am 11. Februar 2025 trat die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) formal in Kraft. Sie soll Verpackungsabfälle drastisch reduzieren, die Kreislaufwirtschaft stärken und Europas Weg zur Klimaneutralität im Verpackungssektor bis 2050 ebnen. Unternehmen in der EU stehen damit vor einem tiefgreifenden Wandel.
Verpackungsabfälle nehmen stetig zu – allein zwischen 2009 und 2020 stieg das Volumen um rund 20 %. Die PPWR soll dem entgegenwirken. Das Ziel: bis 2040 eine Reduktion der Verpackungsmenge um 15 % gegenüber dem Referenzjahr 2018. Erreicht werden soll das unter anderem durch klare Verbote, Recyclingquoten und neue Designanforderungen.
Die wichtigsten Änderungen greifen ab dem 12.08.2026, auch wenn das Gesetz formal bereits ab Februar 2025 gilt. Bis dahin bleibt das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich. Ab dann gelten europaweit einheitliche Vorgaben:
Ein zentrales Ziel der PPWR ist die EU-weite Harmonisierung. Bisher erschwerten unterschiedliche nationale Regelungen den grenzüberschreitenden Handel. Mit der neuen Verordnung gelten bald einheitliche Anforderungen – allerdings bleibt Spielraum für Übergangsregelungen. Länder wie Deutschland, Frankreich oder Belgien sind dabei unterschiedlich weit in der Vorbereitung.
Der Anpassungsbedarf ist beträchtlich: Unternehmen müssen Materialflüsse erfassen, Verpackungsdesigns überarbeiten, Rezyklatquoten prüfen und sich auf Meldepflichten einstellen. Verstöße können ab Inkrafttreten der Regelung empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen – vom Vertriebsverbot bis hin zu finanziellen Sanktionen.
Fazit: Jetzt handeln, um vorbereitet zu sein
Die PPWR ist weit mehr als ein Umweltgesetz – sie verändert den gesamten Umgang mit Verpackungen. Wer sich jetzt mit Design, Materialwahl, Meldepflichten und Rücknahmesystemen auseinandersetzt, verschafft sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen echten Wettbewerbsvorteil.
Autorin: Anne Michel
Seit dem 4. August 2024 gilt die novellierte EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Ziel ist es, Menschen und Umwelt besser vor Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung durch Industrieanlagen und Tierhaltung zu schützen – und dabei Klima- und Ressourcenschutz stärker zu verankern.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Zusätzliche wichtige Aspekte im Überblick
Deutschland übernimmt die EU-Vorgaben 1:1 in ein Mantelgesetz, mehrere Verordnungen und ein Verwaltungsvorschriftenpaket. Ziel: Rechtssicherheit für Unternehmen.
Was ändert sich konkret?
Die novellierte IED bringt mehr Pflichten, aber auch mehr Chancen – besonders für Unternehmen, die frühzeitig in nachhaltige Technologien und Umweltmanagement investieren.
Jetzt prüfen:
Autorin: Anne Michel
In Zeiten steigender Umweltprobleme und einem wachsenden Bewusstsein für Nachhaltigkeit werden Unternehmen zunehmend dazu aufgefordert, ihre Umweltauswirkungen zu reduzieren und transparenter über ihre Aktivitäten zu berichten. In diesem Kontext sind Umweltmanagementsysteme ein wertvolles Werkzeug, das Unternehmen dabei unterstützen kann, ihre Berichtspflichten nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erfüllen. In diesem Blog werden wir die Vorteile eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMAS III in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten nach CSRD genauer betrachten.
Fazit:
In einer Zeit, in der Umweltprobleme und Nachhaltigkeit immer größere Bedeutung erlangen, ist die Umsetzung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS III und die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß CSRD eine strategische Entscheidung für Unternehmen. Es ermöglicht ihnen, ihre Umweltauswirkungen zu reduzieren, ihre nachhaltige Entwicklung voranzutreiben und gleichzeitig die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Durch diese Synergie können Unternehmen ihr Engagement für Umweltschutz und Nachhaltigkeit unter Beweis stellen und zu einer nachhaltigen Zukunft beitragen. Gerne beraten wir ihr Unternehmen zur EMAS III.
Autorin: Anne Michel