Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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BECV und SPK: DEHSt reagiert 14 Tage vor Fristende auf Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Beantragung von Beihilfen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der Strompreiskompensation (SPK) reagiert.

Hintergrund ist, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen möchten, Gegenleistungen nachweisen müssen. Der Nachweis der Gegenleistung bedarf der Bestätigung einer „prüfungsbefugten Stelle“, z. B. einer Zertifizierungsstelle. Viele Unternehmen befürchten, dass sie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen bis zum 01.07.2024 (Ausschlussfrist in 2024) keinen Nachweis vorlegen können und somit keinen Antrag auf Beihilfe einreichen können.

Die DEHSt hat am 14.06.2024 in Reaktion auf die aktuellen Probleme darüber informiert, dass im Einzelfall vom „Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Gebrauch gemacht werden soll. Die Frist wird dabei nicht verlängert, jedoch wird das antragstellende Unternehmen so gestellt, als hätte es die Frist nicht versäumt. Bei den Folgen der Wiedereinsetzung handelt es sich also um eine Fiktion, die dazu führt, dass trotz fehlender Antragsvoraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass die Antragsfrist unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt wurde.

Hinweise

  • Unternehmen, die eine Gewährung von Beihilfen beantragen wollen, müssen bis zum 01.07.2024 einen vollständigen Antrag bei der DEHSt einreichen.
  • Werden Anträge fristgerecht, jedoch ohne Nachweis der Gegenleistung eingereicht, erfolgt ein Anhörungsverfahren, bei dem das Unternehmen um Stellungnahme gebeten wird. Dies kann vorweggenommen werden, indem bereits bei Antragstellung begründet wird, warum innerhalb der Antragsfrist keine prüfungsbefugte Stelle gefunden wurde.
  • Der Antrag auf Beihilfe nach der BECV und auf Gewährung einer SPK setzt sich aus jeweils zwei Komponenten zusammen („CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“ respektive „Strompreiskompensation“ und „Nachweise öGL“). Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden.
  • Auch am 14.06.2024 informierte die DEHSt, dass es im Formular Management System (FMS, Plattform wo die Anträge einzureichen sind), wiederholte Ausfälle mehrerer FMS-Anwendungen gibt. Die DEHSt hat vor diesem Hintergrund Wartungszeitfenster kommuniziert (sh. Internetseite), in denen die FMS-Plattform für Antragsteller nicht erreichbar sein wird; bitte beachten Sie dies für Ihre Antragstellung!

Autor: Johann Breiter

17. Jun. 2024

Teilnahme am Lacrima Beneflitz 2024

Gemeinsam für den guten Zweck

Lacrima Spendenlauf 2024

Am 13.04.2024 hatten wir von der ANALYZE HSE GmbH die großartige Möglichkeit, am Lacrima Beneflitz 2024 teilzunehmen, einem Spendenlauf, der nicht nur sportliche Herausforderungen bot, sondern auch eine Gelegenheit war, gemeinsam Gutes zu tun. Mit großer Motivation und Teamgeist machten wir uns auf den Weg, um 20 Kilometer für den guten Zweck zu absolvieren. Neben Kollegen der ANALYZE HSE GmbH konnten wir auch weitere kleine und große Mitstreiter aus unserem familiären Umfeld gewinnen, mitzumachen.

Der Lacrima Beneflitz fand im idyllischen Ostra Gelände in Dresden statt, einem Ort, der eine perfekte Kulisse für sportliche Aktivitäten bietet. Im Zentrum aller Bemühungen stand LACRIMA, ein Angebot der Johanniter in Dresden, welches Begleitung bei der Trauerbewältigung für Kinder und Jugendliche anbietet (Lacrima - Kindertrauerzentrum Dresden der Johanniter | Johanniter).

Ein schöner Aspekt des Lacrima Beneflitz war die tolle Stimmung. Bei jeder Runde, die wir absolvierten, wurden wir von den anderen Teilnehmern und Zuschauern angefeuert. Vielen Dank an die Organisatoren vor Ort und an alle Läufer unseres Teams!

Autorin: Anne Michel

02. Mai. 2024

Die neue DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“

Lagereinrichtungen und Ladungsträger spielen eine entscheidende Rolle in vielen Arbeitsumgebungen, sei es in Lagerhallen, Produktionsstätten oder Logistikzentren. Damit der Betrieb dieser Einrichtungen sicher und effizient erfolgen kann, ist es wichtig, sich an bestimmte Vorgaben zu halten. Eine wichtige Informationsquelle kann in diesem Zusammenhang die im November 2023 erschienene DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ sein, die auf der DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ basiert.

Sie betrachtet folgende Aspekte:

  1. Rechtlichen Grundlagen
  2. Bau und Ausrüstung
  3. Betrieb
  4. Prüfung
  5. Instandhaltung
Lager: Die neue DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“

Die DGUV Information gilt im Allgemeinen für Lagereinrichtungen und Ladungsträger. Lagereinrichtungen umfassen dabei ortsfeste und verfahrbare Regale und Schränke, während Ladungsträger wiederverwendbare Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter sind.

Die rechtlichen Grundlagen sind dabei von entscheidender Bedeutung, doch ist es oftmals schwer herauszufiltern welche im Konkreten relevant sind. Die DGUV-Information hilft dabei und stellt die Einhaltung europäischer Binnenmarktrichtlinien wie dem ProdSG und nationaler Anforderungen wie der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung in den Vordergrund.

Unterschiede zwischen nicht kraftbetriebenen und kraftbetriebenen Lagereinrichtungen werden ebenfalls berücksichtigt.

Neben der Einhaltung rechtlicher Grundlagen spielt auch der korrekte Betrieb eine große Rolle und ist vor allem für den Arbeitsschutz von Bedeutung. Ein sicherer Betrieb erfordert eine Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter. Zudem müssen Belastungsgrenzen eingehalten und Maßnahmen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände ergriffen werden.

Auch regelmäßige Prüfungen von Lagereinrichtungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung sowie Kontrollen von Ladungsträgern und Stapelhilfsmitteln sind unerlässlich, da sie Störungen frühzeitig erkennen und Unfälle vermeiden können. Dabei ist zu beachten, dass Prüfpersonen bestimmte Qualifikationen erfüllen müssen.

Neben der korrekten Bedienung und der Prüfung sind vorbeugende Instandhaltung und Wartung gemäß Herstellervorgaben sowie eine systematische Störungsbeseitigung Teil eines effektiven Arbeitsschutz- und Sicherheitskonzepts.

Diese Schritte benötigen eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Lagereinrichtungen und Ladungsträgern im Betrieb sowie eine präventive Erarbeitung entsprechender Maßnahmen vor, während und nach einer Störung bzw. eines Unfalls.

Für genau diese Themen bietet die DGUV Information "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" einen umfassenden Leitfaden um den sicheren Betrieb, die Prüfung und die Instandhaltung dieser wichtigen Arbeitsmittel zu gewährleisten. Durch die Beachtung können Betriebsunfälle vermieden und die Effizienz im Arbeitsalltag gesteigert werden.

Autorin: Julia Weigelt

25. Apr. 2024

Novellierung der Regelungen für fluorierte Treibhausgase in der EU (F-Gase-Verordnung)

Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr.842/2006 und der Richtlinie 2006/ 40/ EG geregelt. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr.517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO). Diese Regelung soll einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der Emissionen des Industriesektors in der EU um 70 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 leisten. Im Fokus stehen Kältemittel, welche z. B. in Kälteanlagen als Kreislaufmedium eingesetzt werden; tritt im Kreislauf eine Undichtigkeit auf, entweicht das Kältemittel und wirkt fördernd auf den Treibhauseffekt ein. Das soll durch das sukzessive Verbot dieser sog. F-Gase unterbunden werden.

Am 5. Oktober 2023 konnte ein Kompromissvorschlag zur Novellierung der F-Gase-VO erzielen. Nun muss dieser Vorschlag noch formell von Rat und Parlament angenommen werden.

Novellierung der Regelungen für fluorierte Treibhausgase in der EU (F-Gase-Verordnung)

Einige Kernpunkte der novellierten Verordnung:

  • Ein beschleunigter Phasedown der insgesamt zur Verfügung stehenden Menge an fluorierten Treibhausgasen bis auf Null im Jahr 2050,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Monoblock-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2032,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027, von Split-Luft-Luft-Wärmepumpen ab 2029 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2035,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen (Ausnahmen für Chiller) mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030,
  • Ein Service- und Wartungsverbot für stationäre Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032; recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen.

Welche Pflichten kommen auf Betreiber zu?

Betreiber bestimmter Anlagen wurden bereits durch die Verordnung aus 2006 mit einer Vielzahl von Verpflichtungen betraut. Mit der Einführung der neuen F-Gase-Verordnung bleiben diese im Wesentlichen bestehen. Zusätzliche Pflichten treten hinzu, während andere in der neuen Verordnung modifiziert sind. Die Betreiberpflichten gelten für folgende Anwendungen:

  • Ortsfeste Kälteanlagen
  • Ortsfeste Klimaanlagen
  • Ortsfeste Wärmepumpen
  • Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
  • Elektrische Schaltanlagen
  • Organic-Rankine-Kreisläufe (ORC)

Folgend wird ein Ausschnitt der Betreiberpflichten präsentiert, wobei nicht alle Verpflichtungen für jede genannte Anwendung gleichermaßen gelten:

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2)
  • Reparaturpflicht (Art. 3 Abs. 3)
  • Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1)
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 5)
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1- 2)
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8)
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11)
  • Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 4)

Autorin: Anne Michel

25. Mär. 2024