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Im Zuge der Gasmangellage wurde am 26.10.2022 die BG-V (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage) verabschiedet.
Diese Verordnung beinhaltete Erleichterungen für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung und Wiederinbetriebnahme von Anlagen u.a. in Genehmigungs- und Prüfverfahren. Typischerweise waren davon vor allem diesel- oder ölbasierte Aggregate betroffen, die während der Gasmangellage entweder als Notstromaggregat oder zur Wärmebereitstellung genutzt und in dieser Zeit zusätzlich errichtet wurden.
Die BG-V war für zwei Jahre und damit bis zum 26.10.2024 befristet und hat somit größtenteils Ihre Gültigkeit verloren.
Relevanz von § 9 Abs. 3 BG-V:
Für viele Unternehmen bleibt insbesondere § 9 Abs. 3 der Verordnung von Bedeutung. Dieser sieht vor, dass Anlagen, die während der Geltungsdauer der BG-V in Betrieb genommen oder wesentlich geändert wurden und weiterhin betrieben werden sollen, den Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) entsprechen müssen. D.h. Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche notwendigen Anpassungsmaßnahmen bis spätestens sechs Wochen nach dem 26.10.2024, also bis zum 07.12.2024, umzusetzen und die entsprechenden Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen.
Alternativ ist der Nachweis über die Stilllegung der betroffenen Anlage zu erbringen.
Fazit:
Sollte diese Frist – beispielsweise aufgrund von Herausforderungen im Weihnachtsgeschäft oder dem Jahresabschluss – unbeachtet geblieben sein, wird dringend empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich nachzuholen, um regulatorische und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Autor: Felix Berlin
09. Jan. 2025
Die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte steigen rasant, und Unternehmen stehen zunehmend vor der Herausforderung, die komplexen Standards der EU-Regulierungen – insbesondere die neuen Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – zuverlässig umzusetzen. Hier setzt die neue Kooperation zwischen plant values und saxess an: Gemeinsam entwickeln sie ein ESG-Reporting-Tool, das speziell darauf ausgelegt ist, Unternehmen bei der Erfüllung der neuen Berichterstattungspflichten praxisnah zu unterstützen.
Um dieses Tool optimal an die Bedürfnisse der Anwender anzupassen, suchen plant values und saxess derzeit Pilotkunden, die an der Entwicklung teilhaben und diese durch praxisnahe Einblicke bereichern möchten. Dies ist eine einmalige Gelegenheit für Unternehmen, frühzeitig Zugang zu einer maßgeschneiderten Lösung zu erhalten und die eigene Berichterstattung nachhaltig und wiederholbar zu gestalten.
Werden Sie Teil dieses Innovationsprojekts!
Für die Entwicklung dieses Tools setzen plant values und saxess auf enge Zusammenarbeit mit Unternehmen, um eine möglichst praxisnahe Lösung zu schaffen. Besonders Unternehmen aus der Sozialwirtschaft und der Dienstleistungsbranche sind herzlich eingeladen, Pilotkunde zu werden – aber auch jede andere Branche ist willkommen.
Interessiert? Dann freuen sich plant values und saxess auf Ihre Kontaktaufnahme! Schicken Sie Ihnen eine kurze Nachricht über deren Kontaktformular oder rufen Sie direkt an.
Autorin: Anne Michel
13. Nov. 2024
Am 20. September 2024 veranstaltete die ANALYZE HSE GmbH einen inspirierenden Workshop mit Ramon Thielecke, der den Fokus auf die individuelle Rolle jedes Teammitglieds und dessen Identifikation mit dem Unternehmen legte. Während des Workshops reflektierten wir unsere persönlichen Antriebe und wie sie zu den gemeinsamen Zielen von ANALYZE HSE beitragen. Jeder von uns bringt eine einzigartige Perspektive ein – sei es im Bereich Qualitätsmanagement, Arbeitsschutz oder Umweltschutz, dabei verbindet uns der Wert und Grundgedanke durch individuelles Handeln Nachhaltigkeit zu fördern. Durch den Austausch wurden individuelle Stärken sichtbar, die uns helfen, diesen Wert in allen Aspekten unserer Arbeit zu verankern.
Eine der wichtigsten Erkenntnisse des Workshops war, dass unsere Kultur der Bodenständigkeit und Kundenorientierung durch unseren gemeinsamen persönlichen Antrieb für nachhaltige Lösungen gestärkt wird. Wir setzen auf langfristige, vertrauensvolle Partnerschaften mit unseren Kunden, um Lösungen zu schaffen, die nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch sinnvoll sind. Unsere kontinuierliche Weiterentwicklung und Weiterbildung ist dabei ein entscheidender Faktor. Unsere Kundenbeziehungen sind geprägt von Vertrauen und Zuverlässigkeit, wir möchten nicht nur Lösungen anbieten, sondern auch als verlässlicher Partner fundiertes Wissen weitergeben. Diesen Ansatz haben wir im Workshop gemeinsam reflektiert und weiter gestärkt, um auch in Zukunft nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln und voranzubringen.
Autorin: Julia Weigelt
25. Okt. 2024
Im Sommer 2024 hat die Europäische Union eine weitreichende "Lieferkettenrichtlinie" beschlossen, die auf die Schaffung nachhaltigerer Lieferketten in Europa abzielt. Diese Richtlinie, bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), verpflichtet große europäische und internationale Unternehmen dazu, bestimmte Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten innerhalb der EU einzuhalten.
Sie gilt für europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Für ausländische Unternehmen gilt sie, wenn sie in der Union mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielen. Die Richtlinie tritt in drei Phasen in Kraft. Drei Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 1.500 Millionen Euro sowie für entsprechende ausländische Unternehmen. Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro oder entsprechende ausländische Unternehmen. Nach fünf Jahren gilt sie für alle betroffenen Unternehmen mit den eingangs genannten Schwellenwerten.
Die Richtlinie bringt vor allem Änderungen in Bezug auf die Reichweite der Pflichten innerhalb der Liefer- oder Aktivitätenkette, die detaillierte Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die explizite Einführung einer zivilrechtlichen Haftung mit sich. Unternehmen, die der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterliegen, sind jedoch von der Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten befreit, da sie diese mit dem CSRD- Bericht bereits erfüllen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der CSDDD ist die Erweiterung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Aufbauend auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führt die CSDDD neue Verpflichtungen ein, die über die bisherigen Regelungen hinausgehen. Die Richtlinie berücksichtigt internationale Umweltabkommen, darunter:
Hinzu kommt ist die Verpflichtung der Unternehmen, einen Plan zur Minderung ihrer Auswirkungen auf den Klimawandel zu erstellen und umzusetzen. Dieser Plan soll sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle und Strategien mit dem Ziel einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Pariser Abkommen und den europäischen Klimaneutralitätszielen vereinbar sind. Die Vorgaben für die Gestaltung dieses Plans orientieren sich am delegierten Rechtsakt ESRS E1, der die klimabezogenen Anforderungen aus der CSRD konkretisiert. Es reicht aus, wenn ein Unternehmen einen Klimaplan im Sinne der CSRD vorlegt; ein separater Plan gemäß der CSDDD ist dann nicht mehr erforderlich.
Zu diesen bestehenden Pflichten wurden neue Anforderungen eingeführt, die den Schutz der biologischen Vielfalt, gefährdeter Arten, geschützter Gebiete und Meere betreffen. Dies schließt Verweise auf internationale Abkommen ein wie:
Innerhalb der Bundesregierung übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die federführende Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie. Die CSDDD muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.
Autorin: Anne Michel
20. Sep. 2024