Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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Pilotkunde für das ESG-Reporting-Tool von "plant values und saxess" gesucht.

Seien Sie Vorreiter in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte steigen rasant, und Unternehmen stehen zunehmend vor der Herausforderung, die komplexen Standards der EU-Regulierungen – insbesondere die neuen Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – zuverlässig umzusetzen. Hier setzt die neue Kooperation zwischen plant values und saxess an: Gemeinsam entwickeln sie ein ESG-Reporting-Tool, das speziell darauf ausgelegt ist, Unternehmen bei der Erfüllung der neuen Berichterstattungspflichten praxisnah zu unterstützen.

Um dieses Tool optimal an die Bedürfnisse der Anwender anzupassen, suchen plant values und saxess derzeit Pilotkunden, die an der Entwicklung teilhaben und diese durch praxisnahe Einblicke bereichern möchten. Dies ist eine einmalige Gelegenheit für Unternehmen, frühzeitig Zugang zu einer maßgeschneiderten Lösung zu erhalten und die eigene Berichterstattung nachhaltig und wiederholbar zu gestalten.

Pilotkunde für das ESG-Reporting-Tool von plant values
  • Mitgestalten: Bringen Sie Ihre unternehmensspezifischen Anforderungen direkt in die Entwicklung ein und helfen Sie, ein Tool zu schaffen, das Ihre operativen Herausforderungen präzise adressiert.
  • Frühzeitiger Zugang: Nutzen Sie das ESG-Reporting-Tool vor dem offiziellen Marktstart und verschaffen Sie sich einen entscheidenden Vorteil, um die bevorstehenden CSRD-Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.
  • Exklusive Beratung: Profitieren Sie von der direkten Zusammenarbeit mit den Experten von plant values und saxess, die Ihnen beim gesamten Reporting-Prozess zur Seite stehen – von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bis hin zur vollständigen Berichterstattung.
  • Praxisnähe und Effizienz: Gemeinsam gestalten wir ein Tool, das speziell für die Herausforderungen des ESG-Reportings konzipiert ist und sowohl die betriebswirtschaftlichen als auch die nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen abdeckt.

Werden Sie Teil dieses Innovationsprojekts!

Für die Entwicklung dieses Tools setzen plant values und saxess auf enge Zusammenarbeit mit Unternehmen, um eine möglichst praxisnahe Lösung zu schaffen. Besonders Unternehmen aus der Sozialwirtschaft und der Dienstleistungsbranche sind herzlich eingeladen, Pilotkunde zu werden – aber auch jede andere Branche ist willkommen.

Interessiert? Dann freuen sich plant values und saxess auf Ihre Kontaktaufnahme! Schicken Sie Ihnen eine kurze Nachricht über deren Kontaktformular oder rufen Sie direkt an.

Autorin: Anne Michel

13. Nov. 2024

Workshop mit Ramon Thielecke

Die individuelle Identifikation bei ANALYZE HSE

Analyze-Team mit Ramon Thielecke

Am 20. September 2024 veranstaltete die ANALYZE HSE GmbH einen inspirierenden Workshop mit Ramon Thielecke, der den Fokus auf die individuelle Rolle jedes Teammitglieds und dessen Identifikation mit dem Unternehmen legte. Während des Workshops reflektierten wir unsere persönlichen Antriebe und wie sie zu den gemeinsamen Zielen von ANALYZE HSE beitragen. Jeder von uns bringt eine einzigartige Perspektive ein – sei es im Bereich Qualitätsmanagement, Arbeitsschutz oder Umweltschutz, dabei verbindet uns der Wert und Grundgedanke durch individuelles Handeln Nachhaltigkeit zu fördern. Durch den Austausch wurden individuelle Stärken sichtbar, die uns helfen, diesen Wert in allen Aspekten unserer Arbeit zu verankern.

Langfristige Beziehungen und fundiertes Wissen als Kern unserer Unternehmenskultur

Eine der wichtigsten Erkenntnisse des Workshops war, dass unsere Kultur der Bodenständigkeit und Kundenorientierung durch unseren gemeinsamen persönlichen Antrieb für nachhaltige Lösungen gestärkt wird. Wir setzen auf langfristige, vertrauensvolle Partnerschaften mit unseren Kunden, um Lösungen zu schaffen, die nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch sinnvoll sind. Unsere kontinuierliche Weiterentwicklung und Weiterbildung ist dabei ein entscheidender Faktor. Unsere Kundenbeziehungen sind geprägt von Vertrauen und Zuverlässigkeit, wir möchten nicht nur Lösungen anbieten, sondern auch als verlässlicher Partner fundiertes Wissen weitergeben. Diesen Ansatz haben wir im Workshop gemeinsam reflektiert und weiter gestärkt, um auch in Zukunft nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln und voranzubringen.

Autorin: Julia Weigelt

25. Okt. 2024

Das EU-Lieferkettengesetz

Im Sommer 2024 hat die Europäische Union eine weitreichende "Lieferkettenrichtlinie" beschlossen, die auf die Schaffung nachhaltigerer Lieferketten in Europa abzielt. Diese Richtlinie, bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), verpflichtet große europäische und internationale Unternehmen dazu, bestimmte Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten innerhalb der EU einzuhalten.

Sie gilt für europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Für ausländische Unternehmen gilt sie, wenn sie in der Union mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielen. Die Richtlinie tritt in drei Phasen in Kraft. Drei Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 1.500 Millionen Euro sowie für entsprechende ausländische Unternehmen. Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro oder entsprechende ausländische Unternehmen. Nach fünf Jahren gilt sie für alle betroffenen Unternehmen mit den eingangs genannten Schwellenwerten.

Weltkarte mit Handelsrouten

Die Richtlinie bringt vor allem Änderungen in Bezug auf die Reichweite der Pflichten innerhalb der Liefer- oder Aktivitätenkette, die detaillierte Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die explizite Einführung einer zivilrechtlichen Haftung mit sich. Unternehmen, die der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterliegen, sind jedoch von der Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten befreit, da sie diese mit dem CSRD- Bericht bereits erfüllen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt der CSDDD ist die Erweiterung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Aufbauend auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führt die CSDDD neue Verpflichtungen ein, die über die bisherigen Regelungen hinausgehen. Die Richtlinie berücksichtigt internationale Umweltabkommen, darunter:

  • die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten sowie deren Behandlung gemäß dem Minamata-Übereinkommen,
  • die Produktion, Verwendung und Entsorgung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe,
  • sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach dem Basler Übereinkommen.

Hinzu kommt ist die Verpflichtung der Unternehmen, einen Plan zur Minderung ihrer Auswirkungen auf den Klimawandel zu erstellen und umzusetzen. Dieser Plan soll sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle und Strategien mit dem Ziel einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Pariser Abkommen und den europäischen Klimaneutralitätszielen vereinbar sind. Die Vorgaben für die Gestaltung dieses Plans orientieren sich am delegierten Rechtsakt ESRS E1, der die klimabezogenen Anforderungen aus der CSRD konkretisiert. Es reicht aus, wenn ein Unternehmen einen Klimaplan im Sinne der CSRD vorlegt; ein separater Plan gemäß der CSDDD ist dann nicht mehr erforderlich.

Zu diesen bestehenden Pflichten wurden neue Anforderungen eingeführt, die den Schutz der biologischen Vielfalt, gefährdeter Arten, geschützter Gebiete und Meere betreffen. Dies schließt Verweise auf internationale Abkommen ein wie:

  • den Schutz der Biodiversität gemäß dem Übereinkommen über biologische Vielfalt sowie dem Cartagena- und Nagoya-Protokoll,
  • den Schutz gefährdeter Arten laut der CITES-Konvention,
  • die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien nach dem Rotterdamer Übereinkommen,
  • die Produktion, den Verbrauch und die Ein- und Ausfuhr regulierter Substanzen gemäß dem Montrealer Protokoll zur Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht,
  • den Schutz des Naturerbes durch das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes,
  • den Schutz von Feuchtgebieten nach dem Ramsar-Übereinkommen,
  • die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe laut dem MARPOL-Übereinkommen,
  • und die Meeresverschmutzung durch Einbringen gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Innerhalb der Bundesregierung übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die federführende Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie. Die CSDDD muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.

Autorin: Anne Michel

20. Sep. 2024

EU-Ökodesign-Verordnung bringt CO2-Bilanzierungspflicht für Produkthersteller

Die Verordnung (EU) 2024/1781 dient der Schaffung eines neuen Rahmens für die Festlegung von „Ökodesign-Anforderungen“ an Produkte. Hersteller von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen die darin enthaltenen Anforderungen einhalten. Andernfalls darf das jeweilige Produkt innerhalb der EU nicht angeboten oder verkauft werden.

Wendeltreppe

Hintergrund:

Der Regelungsinhalt der neuen Ökodesign-Verordnung ist nicht gänzlich neu. Bereits die Vorgängerrichtline 2009/125/EG hat den Rahmen für Mindestanforderungen an Effizienz und umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsintensiven Produkten definiert. Die konkreten Anforderungen wurden für die einzelnen Produktkategorien (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Elektromotoren) in separaten EU-Durchführungsverordnungen geregelt, die anschließend in das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten überführt werden mussten.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung (EVPGV).

Die neue EU-Ökodesign-Verordnung:

  • Im Gegensatz dazu gilt die neue EU-Ökodesign-Verordnung unmittelbar, muss also nicht erst in deutsches Recht überführt werden.
  • Ein weiterer nennenswerter Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches. Anstelle sich auf energieverbrauchsintensive Produkte zu beschränken, adressiert die neue Verordnung grundsätzlich erst einmal uneingeschränkt alle Produkte. Konkrete Handlungsbedarfe entstehen jedoch erst durch die Veröffentlichung von konkretisierenden produktspezifischen Verordnungen.
  • Die vermutlich wichtigste Neuerung bildet die Einführung des „Produktpasses“, in dem Pflichtangaben enthalten sein müssen zu:
    • Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit,
    • Höchstgehalten an besorgniserregenden Stoffen (CLP / REACH),
    • Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufbereitung und Recycling sowie zur
    • Ausweisung des CO2- bzw. Umweltfußabdruckes.
    • Die Angabe eines produktbezogenen CO2-Fußabdruckes (PCF) setzt eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Emissionen entlang der verschiedenen Phasen des Produktlebenszyklus voraus.
  • Die EU-Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen. Darin sollen sämtliche Produktgruppen gelistet werden, für welche in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Für die ersten Produktgruppen sollen bereits Ende 2025 solche produktspezifischen Vorgaben veröffentlicht werden.

Unternehmen, die bereits von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG betroffen sind, sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen. Hierzu zählt insbesondere auch die CO2- bzw. Treibhausgasbilanzierung respektive die Schaffung der hierfür notwendigen Managementstrukturen im Unternehmen.

Autor: Johann Breiter

16. Sep. 2024