Die Bundesregierung plant einschneidende Energiesparmaßnahmen, zu denen sie private Haushalte, öffentliche Einrichtungen und Unternehmen per gesetzlichen Verordnungen verpflichten will (Kurzfristenergiesicherungsverordnung – EnSikuV, Mittelfristenergiesicherungsverordnung – EnSimiV). Beide Verordnungen sollen bis 01.10.2022 durch die Legislative laufen.
Für Unternehmen könnte u.a. gelten:
Zum letzten Punkt sollen alle Unternehmen, welche ein Energieaudit nach DIN 16247-1 haben durchführen lassen (EDL-G) oder ein Energiemanagementsystem (ISO 50001, alternativ EMAS) betreiben, verpflichtet werden. Maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit ist die Berechnung nach DIN 17463. Die Prüfung soll durch Zertifizierer, Energieauditoren und Umweltgutachter erfolgen.
Seit Mai 2021 liegt ein Entwurf der neuen DIN EN 16247-1 für die Durchführung von Energieaudits vor. Sie sind insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Pflichten aus dem Spitzenausgleich (Stromsteuer, Energiesteuer) und der Energieauditpflicht (Energiedienstleistungsgesetz) relevant; diese gesetzlichen Regelungen verweisen aktuell noch auf die bisherige Fassung der DIN EN 16247-1.
Neben Erweiterungen von bereits bestehenden Kapiteln wie der Datenerfassung (Kapitel 5.3) gibt es nun auch zwei weitere Kapitel – Messplan (Kapitel 5.4) und Stichprobenahmeverfahren (Kapitel 5.5).
In der Datenerfassung wird nun hinzugefügt, dass der Energieauditor die erfassten Informationen hinsichtlich Folgerichtigkeit und Eignung bewerten muss. Auch muss dieser eine Analyse der erfassten Daten durchführen. Dabei muss der Energieauditor eine erste energetische Ausgangsbasis festlegen, die bei der Quantifizierung der Auswirkungen von Verbesserungen der energiebezogenen Leistungen verwendet wird.
Das neue Kapitel Messplan (Kapitel 5.4) fordert, dass der Energieauditor und die Organisation eine Vereinbarung über einen Messplan treffen müssen. Als wesentliche Punkte, die im Messplan enthalten sein müssen, werden die relevanten Messpunkte, ihre zugehörigen Prozesse und die dabei zu verwendenden Messgeräte sein.
Das Kapitel Stichprobenahmeverfahren (Kapitel 5.5) kann angewendet werden, wenn es praktisch nicht durchführbar bzw. nicht wirtschaftlich ist, alle während des Energieaudits verfügbaren Informationen zu untersuchen. Informationen und Beispiele zur Methodik finden sich nun in einem der drei informativen Anhänge (Anhang C in diesem Fall). Das Verfahren der Stichprobenahme ist angelehnt an die ISO 19011:2018.
Im Kapitel 5.8 Berichterstattung werden ebenfalls neue Anforderungen gestellt. Insbesondere zu den bekannten Punkten: Wesentlicher Energieeinsatz (SEU), relevante Variablen, statische Faktoren und Energieleistungskennzahlen (EnPIs). Auch werden Effizienzvorschläge (EPIAs) im Bericht gefordert, welche in ihrer Rangfolge in einer Tabelle zusammengefasst werden sollen.
Im Anhang B werden drei verschiedene Gründlichkeitsgrade für Energieaudits vorgeschlagen. Grad 1 entspricht dem Niveau der DIN EN 16247-1, die Grade 2 und 3 umfassen optionale zusätzliche Anforderungen (Grad 2: detailliertes Audit; Grad 3: detailliertes Audit mit Angabe von Kosten).
Frohe Kunde:
Der Spitzenausgleich wird in 2023/2024 fortgeführt, die € sind im Bundeshaushalt vorgesehen, welcher im Juli 2022 verabschiedet wurde. Eigentlich wollte das Bundesministerium für Finanzen zum 01.01.2023 eine gesetzliche Neuregelung vorlegen, jedoch wird es nun eine zweijährige Übergangsphase mit wenigen Änderungen geben.
Demnach können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes - wie in den letzten Jahren - Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen, sofern sie einen Nachweis zu Energiemanagement-Aktivitäten vorlegen.
ANALYZE HSE ist eine inhabergeführte Unternehmensberatung mit Energie- und Umweltschwerpunkt mit Sitz in Dresden. Als Start-up Anfang 2020 gegründet, bringen wir dennoch mehr als 12 Jahre Industrieerfahrung mit und waren allein in den letzten 2 Jahren in über 40 Unternehmen verschiedenster Branchen tätig.
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