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Novellierte DIN EN 16247-1

Mit der Veröffentlichung der novellierten DIN EN 16247-1 am 01.11.2022 ist diese gleichzeitig in Kraft getreten und hat damit die bisherige Norm von 2012 abgelöst. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Neuerungen und Änderungen der DIN EN 16427-1:2022-11 kurz vor.

Gleich zu Beginn soll jedoch erwähnt sein, dass die novellierte Norm offiziell noch nicht im Rahmen der sog. „Energieauditpflicht“ zur Anwendung kommen muss, da im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) §8a Abs. 1 weiterhin auf die Ausgabe von 2012 verwiesen wird. Erst mit einer Aktualisierung dieses Verweises würde vermutlich umgehend die neue Norm Anwendung finden müssen.

Neu aufgenommen in die Norm wurden als separate Kapitel die Themen „Messplan“ und „Stichprobenahmeverfahren“. Zudem wurden die Kapitel „Datenerfassung“ und „Analyse“ durch separate Unterkapitel verstärkt herausgearbeitet.

Im europäischen Vorwort sind zudem die Aktualisierung der Begriffe zur Angleichung an die DIN EN ISO 50001, der neue Anhang A mit einem Flussdiagramm zum Energieauditprozess, der neue Anhang B mit Beispielen zu unterschiedlichen Qualitätsgraden eines Energieaudit (Grad 1 erfüllt die Anforderungen der DIN EN 16247-1 und Grad 2 und 3 sind optionale zusätzliche Anforderungen) sowie der neue Anhang C zur Stichprobenahme als wesentliche Änderungen zur Vorgängerausgabe aufgelistet.

Als neue Begriffe wurden z. B. „wesentlicher Energieeinsatz“, „Energiebilanz“, „statischer Faktor“ und „relevante Variable“ aufgenommen. Daran anknüpfend ist es nun im Energieaudit nach der DIN EN 16247-1 transparenter gefordert einen Messplan (z. B. in Anlehnung an die DIN EN 17267 oder ISO 50015), die wesentlichen Energieeinsätze sowie deren relevante Variablen und statische Faktoren zu ermitteln und darzustellen.

All die Punkte zeigen, dass mit der novellierten DIN EN 16247-1 bei einem Energieaudit detaillierter gemessen und analysiert werden muss und sich somit die DIN EN 16247-1 ein Stück weit der DIN EN ISO 50001 und deren Begleitnormen angenähert hat. Dadurch soll ein möglicher Wechsel vom Energieaudit auf ein Energiemanagementsystem erleichtert werden.

Daher verwundert es nicht, dass die DIN EN 16247-1 auch auf die Begleitnormen des Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 verweist. Der Verweis auf die DIN EN ISO 50006 (Energiemanagementsysteme – Messung der energiebezogenen Leistung unter Nutzung von energetischen Ausgangsbasen (EnB) und Energieleistungskennzahlen (EnPI) – Allgemeine Grundsätze und Leitlinien) und DIN EN ISO 50015 (Energiemanagementsysteme - Messung und Verifizierung der energiebezogenen Leistung von Organisationen - Allgemeine Grundsätze und Leitlinien) zeigt einmal mehr, dass der Ansatz zur Messung und Analyse des Energieeinsatzes verstärkt wurde.

Eine Erleichterung soll das Stichprobenahmeverfahren darstellen. Dies kann mit der Novellierung angewendet werden, wenn es praktisch nicht durchführbar oder unwirtschaftlich ist alle im Energieaudit verfügbaren Informationen zu untersuchen. Als Beispiele werden in der Norm genannt, dass die zu auditierenden Objekte zu zahlreich oder räumlich zu weit voneinander entfernt sind. Anstatt alle Objekte zu untersuchen, sollen Energieauditor und Organisation in diesem Fall gemeinsam repräsentative Objekte heraussuchen, die dann für alle Objekte der jeweiligen Kategorie stehen.

Autor: Felix Berlin

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

Vorgehen der Anlagenbetreiber wird ein UMS-Auditschwerpunkt in 2023

Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage“ (auch Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung BG-V) trat Ende Oktober 2022 in Kraft und ermöglicht im Wesentlichen einen erleichterten und beschleunigten Wechsel des bisher verwendeten Brennstoffs sowie die Erhöhung von Lagerkapazitäten in Folge einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage.

In 2023 nun wird es spannend: Wie haben Betreiber die Vorgaben der BG-V umgesetzt, sofern sie davon Gebrauch gemacht haben (oder dies noch tun wollen)? Im Rahmen von Audits nach ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme UMS) könnte das rechtskonforme Vorgehen gegenwärtig Beachtung finden und geprüft werden.

Die BG-V gilt für Lageranlagen, Abfüllanlagen, Verwendungsanlagen sowie deren Anlagenteile und betrifft folgende Vorhaben:

  • Die Errichtung und Betrieb von Anlagen,
  • Die wesentliche Veränderung bestehender Anlagen,
  • Die erneute Inbetriebnahme von Lageranalagen nach Stilllegung,
  • Abfüllflächen und Befüllvorgänge auf diesen Flächen,
  • Überwachungs- und Prüfpflichten der Betreiber.

Unter anderem wurden folgende Erleichterungen in der BG-V fixiert:

  • Entfall von Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV),
  • Verzicht auf Eignungsfeststellung gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Errichtung und Betrieb von Anlagen (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Wesentliche Änderungen an bestehenden Lageranlagen sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich,
  • Für bereits stillgelegte Anlagen kann eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung durchgeführt werden; die Eignungsfeststellung kann unter bestimmten Bedingungen entfallen,
  • Abfüllflächen können temporär unter festgelegten Auflagen auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden,
  • Verlängerung von wiederkehrenden Prüfpflichten für Anlagen.

Hinweis: Die BG-V gilt nicht für Fass- und Gebindelager sowie Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.

Die neuen Regelungen sollen die notwendige Flexibilität bieten, um die Erdgas-Liefersituation in diesem und im kommenden Winter erfolgreich zu bewältigen. Sie wurde vorerst auf zwei Jahre befristet, bis zum 26. Oktober 2024.

Autorin: Martina Braun

Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz entfaltet Relevanz für ISO 14001 Umwelt­management­systeme

Zwar ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits am 22.07.2021 veröffentlicht worden, doch zum 01.01.2023 ist es nun auch in Kraft getreten. Gerade aufgrund der Anwendbarkeit in Managementsystemen (vorrangig Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001) lohnt sich ein Blick.

Das LkSG verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen zur Achtung von menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten mit dem Ziel, entsprechenden Risiken vorzubeugen, zu minimieren oder zu beheben.

„In Deutschland ansässige Unternehmen“ sind dabei alle Unternehmen mit Hauptverwaltung oder -niederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.

Betroffen sind dabei alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 01.01.2024 bereits alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich auch Unternehmen mit weniger Beschäftigten aufgrund ihrer Lieferkettenverpflichtungen mit dem Thema auseinandersetzen müssen.

Die Kernelemente der Sorgfaltspflichten sind (§3):

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Festlegung einer Verantwortlichkeit (§4),
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§5),
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung und Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei den direkten Zulieferern (§6),
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§7),
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§8),
  • Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Zulieferern (§9) und
  • Dokumentation und Berichterstattung (§10).

Sichtbar wird hier, dass die Verantwortung des Unternehmens nicht am Standort endet, sondern von den Zulieferern auf die gesamte Lieferkette ausgeweitet wird.

Welche konkreten Risiken zu beachten sind, geht dabei aus der Auflistung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken (§2) in Verbindung mit der Auflistung von 11 international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen (Anlage) hervor.

Solche Risiken sind beispielsweise Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, Missachtung des Rechts Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden sowie Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, von Gewässer- und Luftverunreinigung, von schädlichen Lärmemissionen und übermäßigem Wasserverbrauch.

Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Ordnungswidrigkeiten bis zu 8.000.000 € verhängt werden. Bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen € Jahresumsatz können auch bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Außerdem kann auch von einer zukünftigen Vergabe öffentlicher Aufträge abgesehen werden.

Erwartet wird dabei nicht die Garantie, dass alle Risiken behoben sind. Vielmehr sind die Unternehmen in der Nachweispflicht, sich den Sorgfaltspflichten mit ausreichender Umsicht gewidmet zu haben und die Öffentlichkeit anhand eines jährlichen Berichtes zu informieren.

Für die Umsetzung des Gesetzes hat das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) als zuständige Behörde umfangreiche Informationen sowie einen ausführlichen Fragenkatalog zur Berichterstattung auf deren Internetpräsenz bereitgestellt (https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html).

In Umweltmanagementsystemen nach der ISO 14001 können (und müssen) die Sorgfaltspflichten vor allem in den Kapiteln 4 – Kontext der Organisation, 5.2 – Umweltpolitik, 5.3 – Verantwortlichkeiten, 6.1 – Risiken und Chancen, 6.2 – Umweltziele und Maßnahmen, 7.4 – Kommunikation, 8.1 – Betriebliche Planung und Steuerung sowie 9.2 – Interne Auditierung integriert werden. Es ist abzusehen, dass auch die internen und externen Auditierungen zur ISO 14001 die Umsetzung der Anforderungen des LkSG stichprobenartig thematisieren werden.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die nun in Kraft getretenen Anforderungen und/oder deren Anwendungsbereich sich voraussichtlich durch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD =Richtlinie zur Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette) verändern werden. Die Europäische Kommission hat am 23.03.2022 zu dieser europäischen Richtlinie einen ersten Entwurf veröffentlicht.

Autor: Felix Berlin

Im neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wird die Nachfolge der Besonderen Ausgleichsregelung (EEG) geregelt

Osterpakets enthalten und wurde nun umfirmiert. Die darin enthaltenen Anforderungen gelten ab dem 01.01.2023.

Das Gesetz beabsichtigt die gesicherte Finanzierung der Ausgaben, die den Netzbetreibern durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Offshore-Netzanbindung (EnWG) entstehen.

Neu ist dabei beispielsweise, dass die bekannte EEG-Umlage im EnFG gar nicht mehr erwähnt wird. Die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen in Zukunft über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ getragen werden, der wiederum aus den Einnahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels finanziert wird.

Geändert hat sich zudem die Grundlage, wann die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage fällig werden. Diese werden nur noch erhoben, wenn die Entnahme des Stroms über das öffentliche Netz erfolgt. Bei Eigenverbrauch und Direktlieferungen entfallen somit diese Umlagen.

Gänzlich umlagebefreit sind zudem Vorgänge des Stromspeicherns und mit Verlustenergie z. B. zur Erzeugung von Speichergas (§21), Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt mit dem Netz (§22) sowie die Herstellung von grünem Wasserstoff (§25).

Auch für das Messen und Schätzen wurden Anpassungen vorgenommen. Grundsätzlich ist der Leitfaden der Bundesnetzagentur vom Oktober 2020 anzuwenden. Die Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wann die Abgrenzung der Strommengen erfolgen muss, ist künftig ins Verhältnis zu setzen mit den Umlagen nach dem EnFG. Auch die Zeitgleichheit von der Netzentnahme und des privilegierten Letztverbrauchs – nachgewiesen durch mess- und eichrechtskonforme viertelstunden-genaue Messung – wurde in dem Gesetz noch mal herausgearbeitet.

Für die stromkostenintensiven Unternehmen ist neu, dass beim Antragsverfahren die Stromkostenintensität nicht mehr durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss. In Zukunft reichen anhand §30 für die Bestätigung folgende Nachweise zu:

  • Gleichheit zwischen reduziert umlagepflichtigem Bezug und selbst verbrauchter Strommenge an einer Abnahmestelle
  • Zugehörigkeit zu einer stromkosten- und handelsintensiven Branche anhand Anlage 2
  • Stromverbrauch von mehr als 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
  • Energiemanagementsystem
  • Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (Wirtschaftlichkeitsberechnung mittels DIN 17463)

Autor: Felix Berlin

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