Laser

Novellierung der Regelungen für fluorierte Treibhausgase in der EU (F-Gase-Verordnung)

Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr.842/2006 und der Richtlinie 2006/ 40/ EG geregelt. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr.517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO). Diese Regelung soll einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der Emissionen des Industriesektors in der EU um 70 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 leisten. Im Fokus stehen Kältemittel, welche z. B. in Kälteanlagen als Kreislaufmedium eingesetzt werden; tritt im Kreislauf eine Undichtigkeit auf, entweicht das Kältemittel und wirkt fördernd auf den Treibhauseffekt ein. Das soll durch das sukzessive Verbot dieser sog. F-Gase unterbunden werden.

Am 5. Oktober 2023 konnte ein Kompromissvorschlag zur Novellierung der F-Gase-VO erzielen. Nun muss dieser Vorschlag noch formell von Rat und Parlament angenommen werden.

Novellierung der Regelungen für fluorierte Treibhausgase in der EU (F-Gase-Verordnung)

Einige Kernpunkte der novellierten Verordnung:

  • Ein beschleunigter Phasedown der insgesamt zur Verfügung stehenden Menge an fluorierten Treibhausgasen bis auf Null im Jahr 2050,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Monoblock-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2032,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027, von Split-Luft-Luft-Wärmepumpen ab 2029 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2035,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen (Ausnahmen für Chiller) mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030,
  • Ein Service- und Wartungsverbot für stationäre Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032; recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen.

Welche Pflichten kommen auf Betreiber zu?

Betreiber bestimmter Anlagen wurden bereits durch die Verordnung aus 2006 mit einer Vielzahl von Verpflichtungen betraut. Mit der Einführung der neuen F-Gase-Verordnung bleiben diese im Wesentlichen bestehen. Zusätzliche Pflichten treten hinzu, während andere in der neuen Verordnung modifiziert sind. Die Betreiberpflichten gelten für folgende Anwendungen:

  • Ortsfeste Kälteanlagen
  • Ortsfeste Klimaanlagen
  • Ortsfeste Wärmepumpen
  • Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
  • Elektrische Schaltanlagen
  • Organic-Rankine-Kreisläufe (ORC)

Folgend wird ein Ausschnitt der Betreiberpflichten präsentiert, wobei nicht alle Verpflichtungen für jede genannte Anwendung gleichermaßen gelten:

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2)
  • Reparaturpflicht (Art. 3 Abs. 3)
  • Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1)
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 5)
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1- 2)
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8)
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11)
  • Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 4)

Autorin: Anne Michel

Plattform für Abwärme

Auf Grundlage des am 17.11.2023 veröffentlichten Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr verpflichtet auf der Plattform für Abwärme bis zum 31.03. eines jeden Jahres bestimmte Angaben zu übermitteln und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren (§17 Absatz 2).

Das Ziel der Plattform für Abwärme ist es eine Übersicht über die gewerblichen Abwärmepotentiale in Deutschland zu schaffen, damit diese Abwärmepotentiale im zweiten Schritt für mögliche Interessenten nutzbar gemacht werden können und die Energieeffizienz in Deutschland gesteigert werden kann.

Plattform für Abwärme - Baum

Die verpflichtenden Angaben umfassen dabei folgende Informationen (§17 Absatz 1):

  • Name des Unternehmens
  • Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt
  • jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
  • zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
  • vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
  • durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einer Informationsveranstaltung mitteilte und auch bereits in §17 Absatz 3 erwähnte, wird die Plattform für Abwärme in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil untergliedert werden, um sensible und betriebsinterne Daten besser zu schützen.

Ursprünglich war anhand der Übergangsvorschrift nach §20 Absatz 4 die Frist zur ersten Übermittlung der Daten der 01.01.2024. Da jedoch bis zum jetzigen Stand weiterhin die Plattform für Abwärme noch nicht veröffentlich ist und die Herausforderung der Bereitstellung all dieser Daten für die Unternehmen immens ist, wurde die Frist der Erstübermittlung auf den 01.07.2024 verlängert.

Als Hilfestellung hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) als Teilbereich des BAFA ein Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Dieses soll regelmäßig aktualisiert werden, so dass stets darauf geachtet werden sollte mit der aktuellsten Version zu arbeiten.

In dem Merkblatt wird als Abwärmequelle jede geführte oder diffuse Abwärmequelle einer Anlage definiert (siehe auch EnEfG §3 Nr. 2). Bisher gibt es seitens des Gesetzgebers noch keine Ausnahme- oder Vereinfachungsregeln, so dass bisher jede Abwärmequelle (jedes festes, flüssiges oder gasförmiges Medium sowie Strahlungswärme von Oberflächen) zu betrachten wäre. Generell gibt hier das BAFA die Empfehlung sich von den signifikantesten Abwärmequellen zu den weniger signifikanten Abwärmequellen vorzuarbeiten.

Da oftmals mehrere Abwärmequellen zu einer großen Abwärmequelle zusammengefasst werden (beispielsweise in Kühltürmen) sollte die abschließende größte Abwärmequelle bevorzugt betrachtet werden.

Jede bereits genutzte Abwärmequelle muss nicht gemeldet werden. Eine sich anbahnende Nutzung einer Abwärmequelle wiederum müsste trotzdem kommuniziert werden.

Jede Abwärmequelle ergibt über den zeitlichen Verlauf und der Vergleichstemperatur (z.B. des Nah- oder Fernwärmenetzes oder der Eingangstemperatur des Mediums) ein Abwärmepotential bzw. die jährliche Wärmemenge. Welche Vergleichstemperatur dabei für die unterschiedlichen Anwendungsfälle genutzt werden soll, soll in einer aktualisierten Version des Merkblattes noch veröffentlicht werden.

Falls keine Messungen oder genauen Berechnungen vorliegen, kann auch mit plausiblen Schätzungen gearbeitet werden. Dies müsste aber entsprechend in der Meldung transparent angegeben werden. Als Hilfestellung wird auch auf den Abwärmerechner vom Bayrischen Landesamt für Umwelt verwiesen.

Bei der Erstellung der Leistungsprofile sollen vor allem die saisonalen Unterschiede aber auch die tageszeitlichen Unterschiede herausgearbeitet werden. Ruhezeiten aufgrund von Wochenendstille, Wartungen, Revisionen oder auch außerplanmäßige Ausfallzeiten sind bei der Erstellung der Leistungsprofile der Abwärmequellen entsprechend zu berücksichtigen.

Eine Meldung, dass an keinem Standort des Unternehmens Abwärmepotentiale vorliegen, muss nicht erfolgen.

Unternehmen, die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig die Daten fristgerecht übermitteln, können mit einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 50.000 € belangt werden.

Bei spezifischen Einzelfällen kann das BAFA diesbezüglich kontaktiert werden und steht als beratende Instanz zur Seite.

Autor: Felix Berlin

Vier Jahre ANALYZE HSE GmbH

4 Jahre ANALYZE HSE

Am 01. Januar 2024 haben wir mit Stolz unser viertes Firmenjubiläum gefeiert. Es war eine Zeit voller Herausforderungen), sukzessivem Zuwachs unseres Teams und vor allem auch Höhepunkte...

Energieberatung in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

In zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern spielt die Energieeffizienz eine entscheidende Rolle. Neben der Verantwortung für das Wohlergehen der Patienten und Bewohner sollten diese Einrichtungen auch nachhaltige Maßnahmen ergreifen, um Energiekosten zu senken und ihren ökologischen Fußabdruck zu verringern. Eine professionelle Energieberatung kann dabei helfen, Potenziale zur Energieeinsparung und -effizienz zu identifizieren. In diesem Blogbeitrag werden wir die Bedeutung der Energieberatung für zugelassene Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser genauer betrachten.

Identifizierung von Energieeinsparpotenzialen:

Energieexperten analysieren den Energieverbrauch der Einrichtung und identifizieren ineffiziente Systeme oder Ausrüstungen. Durch den Einsatz energieeffizienter Beleuchtung, Heizungs- und Kühlsysteme sowie die Optimierung der Gebäudedämmung können erhebliche Einsparungen erzielt werden. Eine Energieberatung bietet eine fundierte Grundlage für die Umsetzung gezielter Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs.

Kosteneinsparungen:

Die Senkung der Energiekosten ist für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser von großer Bedeutung, da sie oft hohe Energieverbraucher sind. Durch die Umstellung auf energieeffiziente Technologien und die Implementierung von energieeinsparenden Verfahren können die Betriebskosten erheblich gesenkt werden. Diese eingesparten Ressourcen können dann für die Verbesserung der Patientenversorgung und die Modernisierung der Einrichtung verwendet werden.

Energieberatung in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern:

Nachhaltigkeit und Umweltschutz:

Zudem tragen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser eine gesellschaftliche Verantwortung, auch in Bezug auf Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Durch den Einsatz erneuerbarer Energien, die effiziente Nutzung von Ressourcen und die Reduzierung des CO2-Ausstoßes können sie einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten und Ihren ökologischen Fußabdruck reduzieren. Eine nachhaltige Ausrichtung verbessert nicht nur das Image der Einrichtung, sondern kann auch die Zufriedenheit der Bewohner, Patienten und Mitarbeiter steigern.

Einhaltung von Vorschriften und Standards:

Auch müssen oft bestimmte Vorschriften und Standards in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltschutz eingehalten werden. Eine Energieberatung hilft dabei, sicherzustellen, dass die Einrichtung den geltenden Bestimmungen entspricht. Energieexperten können die aktuellen Richtlinien analysieren und Empfehlungen geben, wie die Einrichtung die erforderlichen Standards erfüllen kann. Die Einhaltung der Vorschriften schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern zeigt auch das Engagement der Einrichtung für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Betriebsführung.

Fazit:

Eine professionelle Energieberatung ist für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser von großer Bedeutung. Sie ermöglicht die

Identifizierung von Energieeinsparpotenzialen, senkt die Betriebskosten, trägt zur Nachhaltigkeit bei und stellt die Einhaltung von Vorschriften sicher. Durch eine optimierte Energieeffizienz können diese Einrichtungen ihre Ressourcen effizienter nutzen und ihre finanzielle Stabilität verbessern, während sie gleichzeitig einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten. Eine Investition in eine Energieberatung ist somit eine sinnvolle Maßnahme für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, um sowohl ökonomische als auch ökologische Ziele zu erreichen.

Autorin: Julia Weigelt

Sie haben Fragen oder wünschen einen Termin ?
Kontaktieren Sie mich. Ich freue mich über Ihren Anruf.

Hendrikje Schubert

Tel:+49 (0) 351 8287 406 0

E-Mail:info@analyze-hse.de