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BMF legt Gesamtvolumen des Spitzenausgleichs 2017 bis 2020 offen

ab 2023 könnte es drastische Veränderungen für die betroffenen Unternehmen geben

ab 2023 könnte es drastische Veränderungen für die betroffenen Unternehmen geben

Aus dem 27. Subventionsbericht des Bundes geht hervor, wieviele Unternehmen im Schnitt vom sog. Spitzenausgleich in den Jahren 2017 bis 2020 profitiert haben bzw. noch profitieren werden. Jährlich werden ihnen Steuervergünstigungen i.H.v. etwa 1,7 Mrd. € gewährt.

Der Spitzenausgleich umfasst Strom- und Energiesteuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche im Gegenzug jährlich die Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS) nachweisen müssen:
| § 10 StromStG: 2017-2020 im Schnitt 1.540 Mio. € pro Jahr für etwa 9.410 Antragsteller
| § 55 EnergieStG: 2017-2020 im Schnitt 159 Mio. € pro Jahr für etwa 5.450 Antragsteller

Beide Steuervergünstigungen sind bis zum 31.12.2022 befristet. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass es mittelfristig eine Veränderung im Vorgehen geben wird.

So fände sich für die Beibehaltung der Subvention über 2022 hinaus aus Sicht von Gutachtern wenig Evidenz. Da der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten stark zwischen den Unternehmen variiere, sei zu überlegen, tatsächlich (potenziell) negativ betroffene Unternehmen zu identifizieren und die Vergünstigung auf diese Unternehmen zu begrenzen. Insgesamt scheine der Begünstigtenkreis breiter zu sein als für die angestrebten Ziele nötig wäre. Zudem bestehe in Bezug auf die Komplexität der Ausgestaltung sowie die Anreizsetzung zur Steigerung der Energieeffizienz noch Optimierungsbedarf.

EU schafft das weltweit erste Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Mit der Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt Ende Juni 2020 hat die EU die sog. Taxonomie-Verordnung auf den Weg gebracht. Das vorgesehene Klassifizierungssystem mit einheitlichen Begrifflichkeiten soll es Anlegern ermöglichen, ihre Investitionen stärker auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen auszurichten.

Daran geknüpft sind Berichtspflichten bestimmter großer Unternehmen (mit Kapitalmarktorientierung und mehr als 500 Mitarbeitern), welche ab 01.01.2022 gelten werden.

Diese Pflichten werden jedoch auch indirekt bei einer Vielzahl anderer Unternehmen aufschlagen, immer dann, wenn sie in einer Lieferantenbeziehung mit o.g. großen Unternehmen stehen.

Empfehlung: Bis 01.06.2021 sollen die Inhalte und Darstellungsweisen der Berichtspflichten seitens der EU konkretisiert werden. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, vergleichsweise kurzfristig Auskünfte gegenüber ihren Geschäftspartnern tätigen zu können.

Koalitionsausschuss beschließt Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022

Am 04.06.2020 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt. Viele Inhalte berühren Umwelt- und Energiethemen direkt, z. B.:
| Die EEG-Umlage wird für 2021 auf 6,5 €ct/kWh und für 2022 auf 6,0 €ct/kWh gedeckelt
| Der 52 Gigawatt PV-Ausbaudeckel soll unmittelbar aufgehoben werden
| Das Ausbauziel für Offshore-Windkraft 2030 wird angehoben
| Die Förderung von E-Fahrzeugen wird deutlich erhöht, ebenso die Förderung der Lade-Infrastruktur

Neuer Entwurf der Energieaudit-Norm DIN EN 16247-1 erschienen

Im Februar 2020 hat das DIN den Entwurf einer neuen Ausgabe der DIN EN 16247-1 (Allgemeine Anforderungen an Energieaudits) veröffentlicht.

Gegenüber der Vorgängerversion DIN EN 16247-1:2012-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Abschnitte „Datenerfassung“ und „Analyse“ überarbeitet und ergänzt;
b) Aufnahme der neuen Abschnitte „Messplan“ und „Stichprobenverfahren“;
c) Überarbeitung und Ergänzung des Begriffsteils;
d) Aufnahme von drei erläuternden informativen Anhängen;
e) redaktionelle Überarbeitung des Dokuments.

Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 172-00-09 AA „Energieeffizienz und Energiemanagement“ im DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS). Mit der Veröffentlichung der finalen Fassung ist in einigen Monaten zu rechnen.

Die DIN EN 16247-1 ist eines DER zentralen deutschen Regelwerke für die Nachweiserbringung von Energiemanagementaktivitäten, u.a. gemäß
| § 8a EDL-G (Energieauditpflicht für große Unternehmen)
| § 10 StromStG (Spitzenausgleich)
| § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich)

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Hendrikje Schubert

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