Im überarbeiteten Zollformular 1450 für die Beantragung des sog. Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG (und § 55 EnergieStG) für das Steuerjahr 2020 ist ein klärender Passus aufgenommen worden. Hintergrund ist die Frage, wann an Dritte geleisteter Strom als „zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen“ angesehen werden kann. Der Passus lautet wie folgt:
„Strom gilt auch als zu (eigenen) betrieblichen Zwecken entnommen, wenn die Entnahme durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers erfolgte, dieses andere Unternehmen damit nur zeitweise im Betrieb des Antragstellers eine Leistung erbrachte, diese Leistung ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden konnte, der Antragsteller der Empfänger dieser Leistung war und der Strom nicht gesondert abgerechnet wurde.“
Für diese eng abgesteckten Strommengen kann somit dennoch Stromsteuerentlastung beantragt werden, weil sie als „eigener Stromverbrauch“ deklariert werden können. Die Generalzolldirektion geht damit einen abweichenden Weg zur Handhabung z. B. im Rahmen des EEG (§§ 62a und 62b).
In seiner Stellungnahme vom 07.04.2020 sagt das BMWi zu, dass das BAFA Unternehmen, welche ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktionieren werde. Eine spätere Nachholung sei möglich, eine proaktive Meldung an das BAFA sei nicht nötig. Bis wann eine Nachholung zu erbringen sein wird, wird noch bekannt gegeben. Aktuell hat das BAFA seine Stichprobenkontrollen ausgesetzt.
Weiterhin weist das BMWi darauf hin, dass die Haushaltsmittel für bestehende Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien unverändert gesichert bleiben.
Seit dem 28.02.2020 steht Betreibern von Anlagen, in denen Produkte hergestellt werden, die einem der in Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien festgelegten Sektoren zugeordnet werden können, der Weg offen für die Antragstellung auf Strompreiskompensation. Der Antrag bezieht sich auf den anrechenbaren Stromverbrauch aus dem Abrechnungsjahr 2019. Aufgrund der Pfingstfeiertage verschiebt sich die diesjährige Antragsfrist auf Dienstag, den 02.06.2020.
Die „Strompreiskompensation“ soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrieunternehmen in der EU fördern, um die Belastung durch indirekte CO2-Kosten aus dem Europäischen Emissionshandel – unter anderem aufgrund erhöhter Strompreise im internationalen Vergleich – abzufedern.
Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEhSt): DEhst zur Strompreiskompensation
Am 30.03.2020 hat die DEhSt Stellung bezogen zum Umgang mit Fristen im EU ETS:
„Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.“
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat hierzu am 23.03.2020 eine Handlungsanleitung für ausstehende Standortbegehungen der akkreditierten Prüfstellen zur Verifizierung der Emissionsberichte 2019 veröffentlicht: Mailing der Deutschen Akkreditierungsstelle