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Die EEG-Novelle 2021 ist in Kraft

Aufschub beim Thema „Messen und Schätzen“ von Drittverbräuchen

Kurz vor Weihnachten wurde die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht, damit sie doch pünktlich zum 01.01.2021 in Kraft treten konnte. Im neuen EEG werden vor allem viele Einzelfragen geklärt, es wurde nicht grundlegend überarbeitet.

So gibt es zum Thema „Messen und Schätzen“ zur Abgrenzung von Drittverbräuchen (§ 62b und § 104 EEG) – vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – einen zeitlichen Aufschub um 1 Jahr. Somit können noch 12 weitere Monate die bestehenden voraussetzungslosen Schätzmöglichkeiten genutzt werden. Auch ein entsprechendes Messkonzept, welches hätte spätestens bis Ende März 2021 etabliert sein müssen, muss nun erst zwingend bis Jahresende 2021 aufgesetzt werden.

Von diesem Aufschub profitieren:

Eigenversorger aus EE- und KWK-Anlagen
Stromkostenintensive Unternehmen, welche die Besondere Ausgleichsregelung nutzen (BesAR nach §§ 63ff. des EEG), auch in Verbindung mit der KWK-Umlagebegrenzung nach § 27 KWKG
Unternehmen, welche die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlagebegrenzung in Anspruch nehmen wollen (im Zusammenhang mit dem sog. Leistungsverweigerungsrecht bei fehlender Drittmengenabgrenzung aus § 104 Abs. 10, 11 EEG)

BAFA konkretisiert die Verwendung von Brennwert oder Heizwert bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs im Rahmen eines Energieaudits nach DIN 16247-1

Die Konkretisierung ist gleichermaßen für nach EDL-G zum Energieaudit verpflichtete Unternehmen und für Energieauditoren relevant: Bislang war unklar, ob beispielsweise bei Heizöl der Energieverbrauch unter Verwendung von Brennwert oder Heizwert zu ermitteln sei. So bezogen sich etliche Energieauditoren auf eine Veröffentlichung des BMWi sowie des BMU vom April 2015 („Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“), welche die ausschließliche Verwendung des Heizwertes vorsah.

In seiner jüngsten Überarbeitung des „Merkblatts zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ stellt das BAFA nun klar, dass – zumindest im Rahmen der Energieaudits zum EDL-G – bei Brennstoffen wie etwa Gas, Öl, Kohle usw. der Brennwert und bei Kraftstoffen (Benzin, Diesel usw.) der Heizwert zur Ermittlung des Energieverbrauchs zu berücksichtigen sei.

BAFA nimmt Stichprobenkontrolle von Energieaudits nach EDL-G ab sofort wieder auf; ausgefallene Energieaudits sind bis 28.02.2021 nachzuholen

In seiner Mitteilung vom 18.09.2020 fordert das BAFA die Unternehmen auf, welche ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können bzw. konnten, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen.

Ab sofort nimmt das BAFA seine Stichprobenkontrollen wieder auf. Im Rahmen seines Ermessens werde das BAFA noch bis zum 28.02.2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war. Dies betrifft ebenso die Online-Erklärung.

Wir empfehlen, dass Unternehmen die Gründe für eine Corona-bedingte, verspätete Durchführung (z. B. begründete Verdachtsfälle, Aussetzung des normalen Geschäftsbetriebs) ausführlich dokumentieren.

BAFA informiert Energieauditoren zum Umgang mit Terminverzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie

Am 23.03.2020 informierte das BAFA per Mail die in der öffentlichen Energieauditorenliste geführten Energieauditoren, wie mit Terminverschüben – verursacht durch die Corona-Pandemie – umzugehen ist.

„Die Coronavirus-Pandemie lässt vielfach eine fristgerechte Durchführung des Energieaudits nicht zu. Gleichwohl ist die Durchführung eines Energieraudits eine gesetzliche Verpflichtung.
Bitte informieren Sie Ihre Unternehmen, dass das BAFA bei einer Überprüfung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die gegenwärtige Situation selbstverständlich berücksichtigt.
Das Unternehmen sollte die Gründe für eine etwaige verzögerte Durchführung dokumentieren. Diese Dokumentation kann bei einer Stichprobenkontrolle beim BAFA vorgelegt werden.
Eine proaktive Meldung einer Verzögerung ist nicht notwendig! Weiterführende Informationen finden Sie auf der BAFA-Homepage unter Energieaudit / Fragen zum EDL-G /Corona.“

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Hendrikje Schubert

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