Der Spitzenausgleich umfasst Strom- und Energiesteuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche im Gegenzug jährlich die Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS) nachweisen müssen:
Beide Steuerbegünstigungen sind gesetzgeberisch bis zum 31.12.2022 befristet. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass es mittelfristig eine Veränderung im Vorgehen geben wird. Dies ging bereits aus dem 27. Subventionsbericht des Bundes hervor (wir berichteten im 07.2020).
Steuersachverständige und auch die EU haben Zweifel angemeldet, ob der Spitzenausgleich die erwünschten Ziele erfüllt und nicht nur mehrheitlich Mitnahmeeffekte generiert. Aus diesem Grund ist eine Weiterführung ab 2023 derzeit auf dem Prüfstand. Es ist damit zu rechnen, dass der Spitzenausgleich nicht in der bisher bekannten Form weitergeführt werden wird. Gegebenenfalls werden die Wirtschaftssektoren eingeschränkt und eine Nachweiserbringung konkreter umgesetzter Effizienzmaßnahmen eingeflochten werden.
Dennoch droht der ISO 50001 kein Nischen-Dasein – So sieht auch der Gesetzgeber für die ISO 50001 eine neue Rolle vor: Sie wird ein Nachweis-Baustein im Rahmen der Kompensation von Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG).