Plattform für Abwärme
Auf Grundlage des am 17.11.2023 veröffentlichten Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr verpflichtet auf der Plattform für Abwärme bis zum 31.03. eines jeden Jahres bestimmte Angaben zu übermitteln und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren (§17 Absatz 2).
Das Ziel der Plattform für Abwärme ist es eine Übersicht über die gewerblichen Abwärmepotentiale in Deutschland zu schaffen, damit diese Abwärmepotentiale im zweiten Schritt für mögliche Interessenten nutzbar gemacht werden können und die Energieeffizienz in Deutschland gesteigert werden kann.
Die verpflichtenden Angaben umfassen dabei folgende Informationen (§17 Absatz 1):
- Name des Unternehmens
- Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt
- jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung
- zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
- vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
- durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius
Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einer Informationsveranstaltung mitteilte und auch bereits in §17 Absatz 3 erwähnte, wird die Plattform für Abwärme in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil untergliedert werden, um sensible und betriebsinterne Daten besser zu schützen.
Ursprünglich war anhand der Übergangsvorschrift nach §20 Absatz 4 die Frist zur ersten Übermittlung der Daten der 01.01.2024. Da jedoch bis zum jetzigen Stand weiterhin die Plattform für Abwärme noch nicht veröffentlich ist und die Herausforderung der Bereitstellung all dieser Daten für die Unternehmen immens ist, wurde die Frist der Erstübermittlung auf den 01.07.2024 verlängert.
Als Hilfestellung hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) als Teilbereich des BAFA ein Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Dieses soll regelmäßig aktualisiert werden, so dass stets darauf geachtet werden sollte mit der aktuellsten Version zu arbeiten.
In dem Merkblatt wird als Abwärmequelle jede geführte oder diffuse Abwärmequelle einer Anlage definiert (siehe auch EnEfG §3 Nr. 2). Bisher gibt es seitens des Gesetzgebers noch keine Ausnahme- oder Vereinfachungsregeln, so dass bisher jede Abwärmequelle (jedes festes, flüssiges oder gasförmiges Medium sowie Strahlungswärme von Oberflächen) zu betrachten wäre. Generell gibt hier das BAFA die Empfehlung sich von den signifikantesten Abwärmequellen zu den weniger signifikanten Abwärmequellen vorzuarbeiten.
Da oftmals mehrere Abwärmequellen zu einer großen Abwärmequelle zusammengefasst werden (beispielsweise in Kühltürmen) sollte die abschließende größte Abwärmequelle bevorzugt betrachtet werden.
Jede bereits genutzte Abwärmequelle muss nicht gemeldet werden. Eine sich anbahnende Nutzung einer Abwärmequelle wiederum müsste trotzdem kommuniziert werden.
Jede Abwärmequelle ergibt über den zeitlichen Verlauf und der Vergleichstemperatur (z.B. des Nah- oder Fernwärmenetzes oder der Eingangstemperatur des Mediums) ein Abwärmepotential bzw. die jährliche Wärmemenge. Welche Vergleichstemperatur dabei für die unterschiedlichen Anwendungsfälle genutzt werden soll, soll in einer aktualisierten Version des Merkblattes noch veröffentlicht werden.
Falls keine Messungen oder genauen Berechnungen vorliegen, kann auch mit plausiblen Schätzungen gearbeitet werden. Dies müsste aber entsprechend in der Meldung transparent angegeben werden. Als Hilfestellung wird auch auf den Abwärmerechner vom Bayrischen Landesamt für Umwelt verwiesen.
Bei der Erstellung der Leistungsprofile sollen vor allem die saisonalen Unterschiede aber auch die tageszeitlichen Unterschiede herausgearbeitet werden. Ruhezeiten aufgrund von Wochenendstille, Wartungen, Revisionen oder auch außerplanmäßige Ausfallzeiten sind bei der Erstellung der Leistungsprofile der Abwärmequellen entsprechend zu berücksichtigen.
Eine Meldung, dass an keinem Standort des Unternehmens Abwärmepotentiale vorliegen, muss nicht erfolgen.
Unternehmen, die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig die Daten fristgerecht übermitteln, können mit einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 50.000 € belangt werden.
Bei spezifischen Einzelfällen kann das BAFA diesbezüglich kontaktiert werden und steht als beratende Instanz zur Seite.
Autor: Felix Berlin
04. Mär. 2024