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Novellierung der Regelungen für fluorierte Treibhausgase in der EU (F-Gase-Verordnung)

Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr.842/2006 und der Richtlinie 2006/ 40/ EG geregelt. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr.517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-VO). Diese Regelung soll einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der Emissionen des Industriesektors in der EU um 70 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 leisten. Im Fokus stehen Kältemittel, welche z. B. in Kälteanlagen als Kreislaufmedium eingesetzt werden; tritt im Kreislauf eine Undichtigkeit auf, entweicht das Kältemittel und wirkt fördernd auf den Treibhauseffekt ein. Das soll durch das sukzessive Verbot dieser sog. F-Gase unterbunden werden.

Am 5. Oktober 2023 konnte ein Kompromissvorschlag zur Novellierung der F-Gase-VO erzielen. Nun muss dieser Vorschlag noch formell von Rat und Parlament angenommen werden.

Novellierung der Regelungen für fluorierte Treibhausgase in der EU (F-Gase-Verordnung)

Einige Kernpunkte der novellierten Verordnung:

  • Ein beschleunigter Phasedown der insgesamt zur Verfügung stehenden Menge an fluorierten Treibhausgasen bis auf Null im Jahr 2050,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Monoblock-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2032,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen und -Klimageräten (bis 12 kW), die F-Gase mit einem Treibhauseffekt (GWP) von mehr als 150 enthalten ab 2027, von Split-Luft-Luft-Wärmepumpen ab 2029 sowie ein komplettes F-Gase-Verbot für diese Produkte ab 2035,
  • Ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen (Ausnahmen für Chiller) mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030,
  • Ein Service- und Wartungsverbot für stationäre Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 750 ab 2032; recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen.

Welche Pflichten kommen auf Betreiber zu?

Betreiber bestimmter Anlagen wurden bereits durch die Verordnung aus 2006 mit einer Vielzahl von Verpflichtungen betraut. Mit der Einführung der neuen F-Gase-Verordnung bleiben diese im Wesentlichen bestehen. Zusätzliche Pflichten treten hinzu, während andere in der neuen Verordnung modifiziert sind. Die Betreiberpflichten gelten für folgende Anwendungen:

  • Ortsfeste Kälteanlagen
  • Ortsfeste Klimaanlagen
  • Ortsfeste Wärmepumpen
  • Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
  • Elektrische Schaltanlagen
  • Organic-Rankine-Kreisläufe (ORC)

Folgend wird ein Ausschnitt der Betreiberpflichten präsentiert, wobei nicht alle Verpflichtungen für jede genannte Anwendung gleichermaßen gelten:

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2)
  • Reparaturpflicht (Art. 3 Abs. 3)
  • Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1)
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 5)
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1- 2)
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8)
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11)
  • Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 4)

Autorin: Anne Michel

25. Mär. 2024

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