Energieberatung und Umweltberatung für Unternehmen

Reminder an alle Bauherren und Eigentümer: Zentralheizungen müssen bis zum 30. September 2021 nachgerüstet werden

Das seit Ende 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt im Teil 4 Regelungen zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.

So haben Eigentümer bis zum 30. September 2021 nach dem § 61 die Pflicht, Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden mit „zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Geräte“ nachzurüsten.

Das bedeutet in der Praxis, dass Heizungsanlagen z. B. mit funktionalen außentemperaturgeführten Systemreglern ausgestattet werden müssen. Die Regelung der Wärmezufuhr und der elektrischen Antriebe erfolgt dabei in Abhängigkeit von der Zeit und der Außentemperatur, welche mithilfe von Außenfühlern gemessen werden kann. Die gemessenen Daten sendet der Fühler an die Heizungssteuerung, welche dann die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage an der gemessenen Außentemperatur ausrichtet.

Wird eine Zentralheizung neu in ein Gebäude eingebaut, gilt die o.g. Anforderung an die Ausstattung unverzüglich.

 

Autor: Daniel Parthum

04. Aug. 2021

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