Energieberatung und Umweltberatung für Unternehmen

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ab 2024

Die Europäische Union treibt ihre Bemühungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und nachhaltige Finanzen weiter voran. Die bisherige EU-Richtlinie, die als Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bekannt war und den Ursprung für die CSR-Berichtspflicht legte, wurde nun durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgelöst. Seit den 5. Januar 2023 ist die CSRD in Kraft und muss bis zum 6. Juli 2024 auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Seit 2022 hat es einige Änderungen gegeben

  1. Aufgrund der Überarbeitung der NFRD sind nun deutlich mehr Unternehmen von den Berichtspflichten betroffen.
  2. Die Berichte müssen qualitative und zunehmend quantitative Angaben enthalten sowie bestimmte Kennzahlen verwenden. Die Gründe, sich an den neuen EU-Nachhaltigkeitsstandards orientieren zu müssen, sind eine verbesserte Vergleichbarkeit der Informationen und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Die CSRD macht es verpflichtend, Angaben zu gesellschaftlichen und Governance-Aspekten, sowie zu den sechs Umweltzielen laut der EU-Taxonomie-Verordnung zu machen. Für viele Unternehmen ist die CSRD daher ein Anstoß, sich intensiver mit den ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns auseinanderzusetzen.
  3. Eine weitere Neuerung ist die externe Prüfpflicht für die geforderten Informationen.

Der Zeitplan für die Umsetzung sieht vor, dass die Einführung der neuen Standards schrittweise erfolgt. Sobald alle Entwürfe der geplanten EU-Standards von der Kommission in delegierte Rechtsakte überführt wurden, beginnt im Jahr 2024 eine vierjährige Übergangsfrist. Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hatte bereits am 15. November 2022 die erste Serie von Entwürfen verabschiedet. Die zweite Serie wird jetzt im Sommer 2023 folgen.

Wann kommt die Berichtserstattungspflicht für Unternehmen?
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Berichtspflicht für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen, d. h. die erste Berichterstattung erfolgt 2025.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen dann große Unternehmen, welche die Kriterien > 250 Mitarbeiter und > 40 Mio. €/a Umsatz und/oder > 20 Mio. €/a Bilanzsumme erfüllen, berichten. Wobei der erste Bericht 2026 abzugeben ist.

Die Pflicht für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) beginnt ab dem 1. Januar 2026. Dabei haben sie eine Opt-Out-Möglichkeit bis 2028, d. h. sie haben die Möglichkeit, die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anzuwenden. In diese Kategorie fallen Unternehmen, welche die Kriterien > 10 Mitarbeiter und > 0,7 Mio. €/a Umsatz und/oder > 0,35 Mio. €/a Bilanzsumme erfüllen.

Sofern auf Konzernebene bereits eine Berichterstattung stattgefunden hat, sind Tochterunternehmen von der individuellen Berichtspflicht befreit. Es ist jedoch wichtig, dass dies explizit angegeben wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.

Fazit:
Bei der Umsetzung der Anforderungen der CSRD und EU-Taxonomie-Verordnung kann ein solides Umweltmanagementsystem nach der etablierten EMAS-Verordnung gute Grundlagen schaffen. Welche weiteren Vorzüge eine Einführung eines EMAS-System hat, beschreiben wir Ihnen in unserem nächsten Umweltblog. Sofern Sie Interesse an einem „Spickzettel“ zur CSRD-Umsetzung haben, sprechen Sie mich gern an!

Autorin: Anne Michel

09. Aug. 2023

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