Krankenhausfinanzierungsgesetz
Für die Institutionen, die Vorsorge, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen anbieten, sowie für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind umfassende finanzielle Hilfemaßnahmen durch den Bund aufgrund stark gestiegener Energiekosten eingeführt worden. Diese Maßnahmen sollen die auftretenden Mehrbelastungen lindern und die Kontinuität der Dienstleistungen sicherstellen.
Einrichtungen für Vorsorge, Rehabilitation und Teilhabeleistungen: Zur Unterstützung dieser Einrichtungen gewähren Rehabilitationsträger einen einmaligen Zuschuss zu den Energiekosten. Dieser beträgt 95 % der Differenz zwischen den Energiekosten von 2022 im Vergleich zu 2021. Einrichtungen wie medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Vertragskliniken und Leistungserbringer nach § 60 SGB IX können diesen Zuschuss beantragen. Werkstätten für behinderte Menschen, größtenteils finanziert durch Länder und Kommunen, erhalten ebenfalls einen Zuschuss.
Für Krankenhäuser stellte der Bund 6 Milliarden Euro bereit, die über den Gesundheitsfonds an Krankenhäuser ausgezahlt werden, um mittelbar gestiegene Kosten zu kompensieren. Dies geschieht basierend auf der Anzahl der Krankenhausbetten. Auch Kostensteigerungen in energieintensiven Bereichen wie Wäscherei oder Küche werden berücksichtigt. Die direkten Energiekosten für Erdgas, Fernwärme und Strom werden von den Krankenhäusern gemeldet, wobei das Bundesamt für Soziale Sicherung die Auszahlungsbeträge ermittelt.
Zur Refinanzierung von Energiemehrkosten in Pflegeeinrichtungen erhält der Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung bis zu 2 Milliarden Euro. Pflegekassen melden ihre Ausgaben für Ergänzungshilfen, die dann als Erstattung für leitungsgebundene Energie und Strom an Pflegeeinrichtungen fließen.
Hintergrund für diese finanziellen Entlastungen ist die Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie weitere gesetzliche Änderungen, da diese einen bedeutenden Einfluss auf die öffentliche Daseinsversorgung haben. Um die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen zu gewährleisten, hatte der Bund im März 2020 ein umfassendes Hilfsprogramm über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Mitteln von bis zu 8 Milliarden Euro bereitgestellt. Diese finanzielle Unterstützung ist insbesondere für Krankenhäuser und Institutionen, die sich mit Vorsorge, Rehabilitation und Teilhabe beschäftigen, von großer Bedeutung. Die Auszahlungen an diese Einrichtungen werden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung koordiniert. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, sowohl voll- als auch teilstationäre, erhalten Ergänzungshilfen durch die dafür zuständigen Pflegekassen, wobei die Refinanzierung im Rahmen des monatlichen Liquiditätsausgleichs des Bundesamtes für Soziale Sicherung erfolgt. Laut dem Handelsblatt will die Bundesregierung jedoch, nach dem Haushaltsurteil des Verfassungsgerichts, auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zum Ende des Jahres schließen. Das bestätigten mehrere Regierungsmitglieder dem Handelsblatt. Entweder werde der WSF geschlossen oder es werde kein neuer Wirtschaftsplan für 2024 aufgestellt. 20 Milliarden Euro an geplanten Ausgaben fielen damit im nächsten Jahr weg.
Krankenhäuser, die aufgrund der aktuellen Energiepreiserhöhungen Ausgleichszahlungen gemäß § 26f KHG erhalten haben, müssen bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen zertifizierten Gebäudeenergieberater durchführen lassen. Die Landesbehörde für Krankenhausplanung oder die betreffende Krankenkasse müssen bis zum 15. Januar 2024 den Nachweis über die erfolgte Beratung sowie die konkreten Schritte zur Umsetzung der Beratungsempfehlungen erhalten. Krankenhäuser, die diesen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, riskieren eine pauschale Kürzung des Entlastungsbetrags um 20 Prozent.
Ebenso sind zugelassene Pflegeeinrichtungen, die Ergänzungshilfen gemäß § 154 SGB XI erhalten haben, dazu verpflichtet, bis zum Jahresende eine Energieberatung durchzuführen. Der Nachweis über die Beratung sowie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen muss der zuständigen Pflegekasse spätestens bis zum 15. Januar 2024 vorgelegt werden. Fehlt ein vollständiger oder fristgerechter Nachweis, besteht die Gefahr einer Kürzung des Entlastungsbetrags um 20 Prozent
Autorin: Julia Weigelt
22. Dez. 2023