Kosten aus dem nationalen Emissionshandel kompensieren
Wie geht das? Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ist seit dem 21.07.2021 in Kraft
Damit energieintensive produzierende Unternehmen auf Grund der seit 01.01.2021 eingeführten CO2-Steuer weiter international wettbewerbsfähig bleiben und die Unternehmen nicht in andere Länder abwandern, ist seit Ende Juli 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft. Ziel ist es die durch den nationalen Brennstoffemissionshandel verursachten höheren Belastungen für produzierende Unternehmen abzumildern.
Dafür erhalten die betroffenen Unternehmen eine Kompensationszahlung in Form einer Beihilfe. Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne (vgl. §8 BECV).
Vorrausetzung für den Erhalt der Beihilfen ist die Listung der Unternehmenstätigkeit in der Anlage zur BECV in Tabelle 1 und 2. Darüber hinaus müssen Unternehmen ab 2023 eine ISO 50001 oder EMAS Zertifizierung nachweisen. Bei Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von < 10 GWh ist ein Energiemanagement der Umsetzungsstufe 3 nach ISO 50005 (erscheint im Herbst 2021) oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk ausreichend.
Darüber hinaus werden Unternehmen ab 2023 zu Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz verpflichtet, wenn diese als Maßnahmen im Rahmen der Managementsysteme identifiziert und wirtschaftlich sind. Dies ist der Fall bei einem positiven Kapitalwert unter Zugrundelegung der DIN EN 17463. 2023 und 2024 müssen mindestens 50 Prozent und ab 2025 mindestens 80 Prozent der gewährten Beihilfen entsprechend investiert werden. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Produktionsprozessen anerkannt werden.
Die Einhaltung der Anforderungen müssen dabei gegenüber dem Umweltbundesamt durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden. Der Antrag auf Beihilfen kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Für das Abrechnungsjahr 2021 ist dies also bis zum 30. Juni 2022 möglich.
Autor: David Horsch
31. Aug. 2021