Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, CO2KostAufG) wurde 2022 beschlossen und trat nun am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz bezweckt im Gebäudebereich eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen, indem es an die Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) anknüpft.
Bereits seit 2021 führen der Erwerb von Emissionszertifikaten durch Heizöl- und Erdgaslieferanten zu erhöhten Kosten im Bereich Heizung und Warmwasserversorgung in Gebäuden. Diese Kosten konnten bisher durch die Regelungen der Heizkostenverordnung vollumfänglich auf die Nutzer und damit auf Mieter umgelegt werden.
Mit Inkrafttreten des CO2KostAufG werden diese CO2-Kosten nun gemäß einem zehnstufigen Modell auf Mieter und Vermieter gemäß dem tatsächlichen Verbrauch aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt pro Quadratmeter und entsprechend dem CO2-Ausstoß des Gebäudes, der u.a. von den Brennstofflieferanten in den Lieferrechnungen ausgewiesen werden soll. Daraus ergibt sich, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes direkt auf die Verteilung auswirkt. Diese Aufteilung soll einen zweifachen Anreiz schaffen: 1. Ein energieeffizienteres Verhalten der Mieter und 2. Investitionen in klimaschonende Heizsysteme sowie energetische Sanierungen durch Vermieter.
Für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2023 müssen nun Heizöl- sowie Erdgaslieferanten unter anderen den CO2-Anteil in den Lieferrechnungen explizit ausweisen und Vermieter müssen den entsprechend maßgeblichen Anteil für die CO2-Kosten in die Betriebskostenabrechnung ihrer Mieter übernehmen.
Das Modell, das die Grundlage für den maßgeblichen Anteil bildet, ist zehnstufig, beginnend bei < 12 kg CO2/qm/a (hier tragen die Mieter 100 % der CO2-Kosten) und endend bei > = 52 kg CO2/qm/a (hier tragen die Mieter 5 % der CO2-Kosten), siehe BGBl. I 2022, 2159.
Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung des CO2-Preises, ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll Ende 2025 eingeführt werden.
Autorin: Martina Braun
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a | 90 % | 10% |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a | 5 % | 95 % |
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2159)
10. Jun. 2023