Im neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wird die Nachfolge der Besonderen Ausgleichsregelung (EEG) geregelt
Am 20.07.2022 wurde das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verabschiedet. Dieses Gesetz war als „Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG)“ bereits im Regierungsentwurf des Osterpakets enthalten und wurde nun umfirmiert. Die darin enthaltenen Anforderungen gelten ab dem 01.01.2023.
Das Gesetz beabsichtigt die gesicherte Finanzierung der Ausgaben, die den Netzbetreibern durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Offshore-Netzanbindung (EnWG) entstehen.
Neu ist dabei beispielsweise, dass die bekannte EEG-Umlage im EnFG gar nicht mehr erwähnt wird. Die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen in Zukunft über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ getragen werden, der wiederum aus den Einnahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels finanziert wird.
Geändert hat sich zudem die Grundlage, wann die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage fällig werden. Diese werden nur noch erhoben, wenn die Entnahme des Stroms über das öffentliche Netz erfolgt. Bei Eigenverbrauch und Direktlieferungen entfallen somit diese Umlagen.
Gänzlich umlagebefreit sind zudem Vorgänge des Stromspeicherns und mit Verlustenergie z. B. zur Erzeugung von Speichergas (§21), Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt mit dem Netz (§22) sowie die Herstellung von grünem Wasserstoff (§25).
Auch für das Messen und Schätzen wurden Anpassungen vorgenommen. Grundsätzlich ist der Leitfaden der Bundesnetzagentur vom Oktober 2020 anzuwenden. Die Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wann die Abgrenzung der Strommengen erfolgen muss, ist künftig ins Verhältnis zu setzen mit den Umlagen nach dem EnFG. Auch die Zeitgleichheit von der Netzentnahme und des privilegierten Letztverbrauchs – nachgewiesen durch mess- und eichrechtskonforme viertelstunden-genaue Messung – wurde in dem Gesetz noch mal herausgearbeitet.
Für die stromkostenintensiven Unternehmen ist neu, dass beim Antragsverfahren die Stromkostenintensität nicht mehr durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss. In Zukunft reichen anhand §30 für die Bestätigung folgende Nachweise zu:
- Gleichheit zwischen reduziert umlagepflichtigem Bezug und selbst verbrauchter Strommenge an einer Abnahmestelle
- Zugehörigkeit zu einer stromkosten- und handelsintensiven Branche anhand Anlage 2
- Stromverbrauch von mehr als 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
- Energiemanagementsystem
- Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (Wirtschaftlichkeitsberechnung mittels DIN 17463)
Autor: Felix Berlin
02. Dez. 2022