Wichtiger Hinweis:
Unternehmen sollten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dringend beachten, wenn sie eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 anstreben bzw. aufrechterhalten. Zum Beispiel kann bei bestehenden Nichtwohngebäuden die Installation von Gebäudeautomationssystemen entscheidend sein, die Frist für Bestandsgebäude endete am 31.12.2024.
Das GEG, insbesondere § 71a, stellt klare Anforderungen an die automatisierte Steuerung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Ziel ist die Optimierung des Energieeinsatzes sowie die Förderung erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Betroffen sind alle Nichtwohngebäude, deren Heiz- oder kombinierte Heiz- und Lüftungssysteme eine Nennleistung von über 290 Kilowatt aufweisen (!nicht betrachtet werden prozessbedingte Systeme). Grundsätzlich sind auch Nichtwohngebäude mit Fernwärmeanschluss betroffen.
Bis zum 31. Dezember 2024 mussten diese Nichtwohngebäude mit einer Gebäudeautomation ausgestattet werden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gehen die Anforderungen sogar noch mehr ins Detail (DIN V 18599-11). Weiterhin ist verpflichtend ein Gebäudeenergiemanager zu berufen.
Achtung: Der Paragraf ist auch mit einer Ordnungswidrigkeit beaufschlagt.
Auditberichte zeigen aktuell, dass zahlreiche Unternehmen diese gesetzliche Vorgabe noch nicht vollständig umgesetzt haben. Das kann gravierende Folgen haben: Bei EMAS-Validierungen und auch bei Zertifizierungen nach ISO 14001 oder ISO 50001 wird die Einhaltung aller relevanten Umweltvorschriften vorausgesetzt. Eine Nichtumsetzung der GEG-Anforderungen kann dazu führen, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich werden oder eine behördliche Duldung eingeholt werden muss, um die Validierung oder Zertifizierung überhaupt zu ermöglichen.
Im Umweltgutachterausschuss (AG ZPA) wurde klargestellt:
Die vollständige Einhaltung der GEG-Vorgaben ist eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche EMAS-Validierung.
Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 b) der EMAS-Verordnung, der besagt, dass Umweltgutachter eine Umwelterklärung nur dann validieren dürfen, wenn keine Verstöße gegen geltendes Umweltrecht vorliegen.
Aus Sicht der DAU GmbH sind Sonderregelungen oder Ausnahmen hier nicht zulässig. Allerdings wird es spannend zu beobachten sein, wie konsequent Umweltgutachter und Registrierungsstellen diese Anforderungen künftig kontrollieren werden.
Unternehmen, die eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 planen oder aufrechterhalten möchten, sollten die Umsetzung der GEG-Anforderungen rechtzeitig prüfen und nachweisen. Eine frühzeitige Anpassung hilft, spätere Komplikationen zu vermeiden, etwa eine Nebenabweichung im Audit.
Tipp: Wer sich tiefer in die Materie einarbeiten möchte, sollte entsprechende Weiterbildungsangebote nutzen, etwa:
Autorin: Anne Michel