Frist 01.12.2023: Die Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß 44. BImSchV
Frist 01.12.2023: Die Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß 44. BImSchV - Was Sie wissen müssen
Der Endspurt zur Registrierungspflicht von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen hat begonnen: Bis 01.12.2023 müssen Anlagenbetreiber ihre Feuerungsanlage melden.
Da es jedoch keinen bundeseinheitlichen Meldeweg gibt, ist die im jeweiligen Bundesland geltende Vorgehensweise zu nutzen. Unten in unserem Blog finden Sie beispielhaft einige Links zu den zuständigen Behörden.
Worum geht es?
Um die Luftqualität zu verbessern und Emissionen zu reduzieren, wurden in Deutschland strenge Umweltschutzvorschriften erlassen. Die "44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" ist eine Regelung in diesem Zusammenhang. Sie wurde am 13. Juni 2019 verabschiedet und legt bestimmte Anforderungen für Feuerungsanlagen fest.
Warum ist die Registrierung erforderlich?
Die 44. BImSchV betrifft Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Dies umfasst mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die Anforderungen zur Registrierung gelten sowohl für (nach 4. BImschV) genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.
Erforderliche Unterlagen für die Registrierung
Die Anzeige muss laut Anlage 1 der 44. BImSchV folgende Daten enthalten:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
Im Übrigen: Betreiber von neuen Anlagen müssen den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Die Informationen in Anlage 1 müssen dabei ebenso vorgelegt werden.
Empfehlung
Es ist ratsam, dass Sie sich schnellstmöglich darüber informieren, ob die 44. BImSchV für Ihre Feuerungsanlage(n) eine Registrierungspflicht vorsieht. Wenn Sie unsicher sind, ob und inwiefern Ihre Anlage von der 44. BImSchV betroffen ist, kann es sinnvoll sein, externe Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen.
Ausgewählte Links zu den zuständigen Behörden
In allen Bundesländern stehen weitere Informationen und ebenfalls auch die Formblätter für die Anzeige bereit. So zum Beispiel in
- Hamburg: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/
- NRW: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/emissionen/anzeige-/registrierungspflichten-nach-44-bimschv,
- Niedersachsen: https://service.niedersachsen.de/detail?pstId=419273237
- Sachsen: https://www.luft.sachsen.de/verordnung-uber-mittelgrosse-feuerungs-gasturbinen-und-verbrennungsmotoranlagen-44-bimschv-22770.html
- Baden-Württemberg: https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/themenportal-44.-bimschv
Autorin: Hendrikje Schubert
Fotografin: Bild von Peggychoucair auf Pixabay
07. Nov. 2023