EU-Ökodesign-Verordnung bringt CO2-Bilanzierungspflicht für Produkthersteller
Die Verordnung (EU) 2024/1781 dient der Schaffung eines neuen Rahmens für die Festlegung von „Ökodesign-Anforderungen“ an Produkte. Hersteller von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen die darin enthaltenen Anforderungen einhalten. Andernfalls darf das jeweilige Produkt innerhalb der EU nicht angeboten oder verkauft werden.
Hintergrund:
Der Regelungsinhalt der neuen Ökodesign-Verordnung ist nicht gänzlich neu. Bereits die Vorgängerrichtline 2009/125/EG hat den Rahmen für Mindestanforderungen an Effizienz und umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsintensiven Produkten definiert. Die konkreten Anforderungen wurden für die einzelnen Produktkategorien (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Elektromotoren) in separaten EU-Durchführungsverordnungen geregelt, die anschließend in das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten überführt werden mussten.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung (EVPGV).
Die neue EU-Ökodesign-Verordnung:
- Im Gegensatz dazu gilt die neue EU-Ökodesign-Verordnung unmittelbar, muss also nicht erst in deutsches Recht überführt werden.
- Ein weiterer nennenswerter Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches. Anstelle sich auf energieverbrauchsintensive Produkte zu beschränken, adressiert die neue Verordnung grundsätzlich erst einmal uneingeschränkt alle Produkte. Konkrete Handlungsbedarfe entstehen jedoch erst durch die Veröffentlichung von konkretisierenden produktspezifischen Verordnungen.
- Die vermutlich wichtigste Neuerung bildet die Einführung des „Produktpasses“, in dem Pflichtangaben enthalten sein müssen zu:
- Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit,
- Höchstgehalten an besorgniserregenden Stoffen (CLP / REACH),
- Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufbereitung und Recycling sowie zur
- Ausweisung des CO2- bzw. Umweltfußabdruckes.
- Die Angabe eines produktbezogenen CO2-Fußabdruckes (PCF) setzt eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Emissionen entlang der verschiedenen Phasen des Produktlebenszyklus voraus.
- Die EU-Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen. Darin sollen sämtliche Produktgruppen gelistet werden, für welche in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Für die ersten Produktgruppen sollen bereits Ende 2025 solche produktspezifischen Vorgaben veröffentlicht werden.
Unternehmen, die bereits von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG betroffen sind, sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen. Hierzu zählt insbesondere auch die CO2- bzw. Treibhausgasbilanzierung respektive die Schaffung der hierfür notwendigen Managementstrukturen im Unternehmen.
Autor: Johann Breiter
16. Sep. 2024