Energieberatung und Umweltberatung für Unternehmen

Die EEG-Novelle 2021 ist in Kraft

Aufschub beim Thema „Messen und Schätzen“ von Drittverbräuchen

Kurz vor Weihnachten wurde die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht, damit sie doch pünktlich zum 01.01.2021 in Kraft treten konnte. Im neuen EEG werden vor allem viele Einzelfragen geklärt, es wurde nicht grundlegend überarbeitet.

So gibt es zum Thema „Messen und Schätzen“ zur Abgrenzung von Drittverbräuchen (§ 62b und § 104 EEG) – vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – einen zeitlichen Aufschub um 1 Jahr. Somit können noch 12 weitere Monate die bestehenden voraussetzungslosen Schätzmöglichkeiten genutzt werden. Auch ein entsprechendes Messkonzept, welches hätte spätestens bis Ende März 2021 etabliert sein müssen, muss nun erst zwingend bis Jahresende 2021 aufgesetzt werden.

Von diesem Aufschub profitieren:

  • Eigenversorger aus EE- und KWK-Anlagen
  • Stromkostenintensive Unternehmen, welche die Besondere Ausgleichsregelung nutzen (BesAR nach §§ 63ff. des EEG), auch in Verbindung mit der KWK-Umlagebegrenzung nach § 27 KWKG
  • Unternehmen, welche die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlagebegrenzung in Anspruch nehmen wollen (im Zusammenhang mit dem sog. Leistungsverweigerungsrecht bei fehlender Drittmengenabgrenzung aus § 104 Abs. 10, 11 EEG)

11. Jan. 2021

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