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Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

Vorgehen der Anlagenbetreiber wird ein UMS-Auditschwerpunkt in 2023

Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage“ (auch Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung BG-V) trat Ende Oktober 2022 in Kraft und ermöglicht im Wesentlichen einen erleichterten und beschleunigten Wechsel des bisher verwendeten Brennstoffs sowie die Erhöhung von Lagerkapazitäten in Folge einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage.

In 2023 nun wird es spannend: Wie haben Betreiber die Vorgaben der BG-V umgesetzt, sofern sie davon Gebrauch gemacht haben (oder dies noch tun wollen)? Im Rahmen von Audits nach ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme UMS) könnte das rechtskonforme Vorgehen gegenwärtig Beachtung finden und geprüft werden.

Die BG-V gilt für Lageranlagen, Abfüllanlagen, Verwendungsanlagen sowie deren Anlagenteile und betrifft folgende Vorhaben:

  • Die Errichtung und Betrieb von Anlagen,
  • Die wesentliche Veränderung bestehender Anlagen,
  • Die erneute Inbetriebnahme von Lageranalagen nach Stilllegung,
  • Abfüllflächen und Befüllvorgänge auf diesen Flächen,
  • Überwachungs- und Prüfpflichten der Betreiber.

Unter anderem wurden folgende Erleichterungen in der BG-V fixiert:

  • Entfall von Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV),
  • Verzicht auf Eignungsfeststellung gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Errichtung und Betrieb von Anlagen (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Wesentliche Änderungen an bestehenden Lageranlagen sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich,
  • Für bereits stillgelegte Anlagen kann eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung durchgeführt werden; die Eignungsfeststellung kann unter bestimmten Bedingungen entfallen,
  • Abfüllflächen können temporär unter festgelegten Auflagen auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden,
  • Verlängerung von wiederkehrenden Prüfpflichten für Anlagen.

Hinweis: Die BG-V gilt nicht für Fass- und Gebindelager sowie Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.

Die neuen Regelungen sollen die notwendige Flexibilität bieten, um die Erdgas-Liefersituation in diesem und im kommenden Winter erfolgreich zu bewältigen. Sie wurde vorerst auf zwei Jahre befristet, bis zum 26. Oktober 2024.

Autorin: Martina Braun

 

15. Feb. 2023

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