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Betreiber von KWK-Anlagen müssen negative Stundenkontrakte aus 2019 bis zum 31.03.2020 melden

Seit dem Inkrafttreten des KWKG 2017 müssen Anlagenbetreiber jährlich bis Ende des ersten Quartals des Folgejahres die KWK-Strommengen melden, welche in Zeiträumen von null oder negativen Strompreisen (für Stundenkontrakte an der Strombörse) erzeugt worden sind.

Für diese KWK-Strommengen verringert sich der Anspruch der KWK-Anlagenbetreiber auf Zahlung von Zuschlägen auf null (gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 KWKG, § 15 Abs. 4 KWKG).

Die Jahresmeldung ist gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu tätigen.

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