Energieberatung und Umweltberatung für Unternehmen

Außerkrafttreten der BG-V sowie der damit verbundenen nachträglichen Anforderungen

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Im Zuge der Gasmangellage wurde am 26.10.2022 die BG-V (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage) verabschiedet.

Diese Verordnung beinhaltete Erleichterungen für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung und Wiederinbetriebnahme von Anlagen u.a. in Genehmigungs- und Prüfverfahren. Typischerweise waren davon vor allem diesel- oder ölbasierte Aggregate betroffen, die während der Gasmangellage entweder als Notstromaggregat oder zur Wärmebereitstellung genutzt und in dieser Zeit zusätzlich errichtet wurden.

Die BG-V war für zwei Jahre und damit bis zum 26.10.2024 befristet und hat somit größtenteils Ihre Gültigkeit verloren.

Relevanz von § 9 Abs. 3 BG-V:

Für viele Unternehmen bleibt insbesondere § 9 Abs. 3 der Verordnung von Bedeutung. Dieser sieht vor, dass Anlagen, die während der Geltungsdauer der BG-V in Betrieb genommen oder wesentlich geändert wurden und weiterhin betrieben werden sollen, den Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) entsprechen müssen. D.h. Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche notwendigen Anpassungsmaßnahmen bis spätestens sechs Wochen nach dem 26.10.2024, also bis zum 07.12.2024, umzusetzen und die entsprechenden Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen.

Alternativ ist der Nachweis über die Stilllegung der betroffenen Anlage zu erbringen.

Fazit:

Sollte diese Frist – beispielsweise aufgrund von Herausforderungen im Weihnachtsgeschäft oder dem Jahresabschluss – unbeachtet geblieben sein, wird dringend empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich nachzuholen, um regulatorische und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Autor: Felix Berlin

09. Jan. 2025

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