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§ 99 GEG – Bauherren und Klimaanlagenbetreiber müssen mit Stichprobenkontrollen rechnen

Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind seit 31.07.2021 behördlich zu prüfen

Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind seit 31.07.2021 behördlich zu prüfen

Gemäß des Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen.

Der Bund hatte diese Verpflichtung inhaltlich unverändert in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. aktuell § 99 Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt. Danach müssen die zuständigen Behörden die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen.

Diese Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Seit dem 31.07.2021 gilt nun diese Anforderung an Behörden.


Autor: Daniel Parthum

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