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Frist 01.12.2023: Die Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß 44. BImSchV

Frist 01.12.2023: Die Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß 44. BImSchV - Was Sie wissen müssen

Der Endspurt zur Registrierungspflicht von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen hat begonnen: Bis 01.12.2023 müssen Anlagenbetreiber ihre Feuerungsanlage melden.

Da es jedoch keinen bundeseinheitlichen Meldeweg gibt, ist die im jeweiligen Bundesland geltende Vorgehensweise zu nutzen. Unten in unserem Blog finden Sie beispielhaft einige Links zu den zuständigen Behörden.

Worum geht es?

Um die Luftqualität zu verbessern und Emissionen zu reduzieren, wurden in Deutschland strenge Umweltschutzvorschriften erlassen. Die "44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" ist eine Regelung in diesem Zusammenhang. Sie wurde am 13. Juni 2019 verabschiedet und legt bestimmte Anforderungen für Feuerungsanlagen fest.

Warum ist die Registrierung erforderlich?

Die 44. BImSchV betrifft Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Dies umfasst mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die Anforderungen zur Registrierung gelten sowohl für (nach 4. BImschV) genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.

Erforderliche Unterlagen für die Registrierung
Die Anzeige muss laut Anlage 1 der 44. BImSchV folgende Daten enthalten:

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Im Übrigen: Betreiber von neuen Anlagen müssen den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Die Informationen in Anlage 1 müssen dabei ebenso vorgelegt werden.

Empfehlung

Es ist ratsam, dass Sie sich schnellstmöglich darüber informieren, ob die 44. BImSchV für Ihre Feuerungsanlage(n) eine Registrierungspflicht vorsieht. Wenn Sie unsicher sind, ob und inwiefern Ihre Anlage von der 44. BImSchV betroffen ist, kann es sinnvoll sein, externe Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen.

Ausgewählte Links zu den zuständigen Behörden

In allen Bundesländern stehen weitere Informationen und ebenfalls auch die Formblätter für die Anzeige bereit. So zum Beispiel in

 

Autorin: Hendrikje Schubert

Fotografin: Bild von Peggychoucair auf Pixabay

Ökodesign und der Digitale Produktpass

Was kommt auf Hersteller zu?

Stilisierung eines Baumes für den Umweltschutz

Die EU-Kommission hat ehrgeizige Pläne, die die Welt des nachhaltigen Designs und des Umweltschutzes verändern werden. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist die Umwandlung der bisherigen Ökodesign-Richtlinie in eine Ökodesign-Verordnung. Was bedeutet das genau? Welche Veränderungen erwarten uns in Bezug auf den Schutz unserer Umwelt und Ressourcen?

Ökodesign-Verordnung: Ein rechtlicher Rahmen für nachhaltige Produkte

Die Ökodesign-Verordnung wird dazu dienen, die Anforderungen an energieverbrauchende Produkte und zusätzlich auch an andere physische Produkte auf dem europäischen Markt zu harmonisieren. Die Ökodesign-Verordnung wird den rechtlichen Rahmen setzen, um Umwelt- und Ressourcenschutzanforderungen an Produkte zu definieren. Unter den neuen Regelungen werden verschiedene Aspekte berücksichtigt wie:

  • Haltbarkeit: Produkte sollen so gestaltet sein, dass sie eine lange Lebensdauer haben, wodurch die Notwendigkeit des Ersatzes minimiert wird.
  • Austauschbarkeit von Einzelteilen: Dies fördert die Reparierbarkeit und verlängert die Lebensdauer von Produkten.
  • Reparierbarkeit: Produkte sollen leichter zu reparieren sein, um ihre Nutzungsdauer zu verlängern.
  • Wiederverwendbarkeit: Das Design von Produkten wird darauf ausgerichtet, sie wiederverwendbar zu machen.
  • Ressourceneffizienz: Eine effiziente Nutzung von Rohstoffen ist von zentraler Bedeutung, um Abfälle zu reduzieren und Ressourcen zu schonen.
  • CO2-Fußabdruck: Die Verordnung wird auch Anforderungen an die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks von Produkten festlegen.

Ein wichtiger Aspekt der Ökodesign-Verordnung ist die Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus‘ eines Produkts, zudem soll zusätzlich noch verstärkt auf die Verwendung von Rezyklaten gesetzt werden. Dies bedeutet, dass nicht nur die Herstellung und Nutzung, sondern auch die Entsorgung und das Recycling in den Fokus rücken.

Der Digitale Produktpass: Transparenz und Information

Eine grundlegende Neuerung im Rahmen der Ökodesign-Verordnung ist die Einführung des Digitalen Produktpasses (DPP). Dieser Pass wird in Form eines QR-Codes verfügbar sein und wird es den Verbrauchern ermöglichen, umfassende Informationen über Produkte abzurufen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Umweltauswirkungen.

Der DPP wird zunächst ab 2026 für Transaktions- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh eingeführt. In der Folge werden alle anderen Produkte nach und nach folgen. Dieser Ansatz soll die Transparenz und Verantwortlichkeit in der Produktkette erhöhen und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, informierte Kaufentscheidungen zu treffen.

Fazit

Die Umstellung von der Ökodesign-Richtlinie auf die Ökodesign-Verordnung und die Einführung des Digitalen Produktpasses bieten sowohl Herstellern als auch Verwendern spannende Möglichkeiten sich vom Wettbewerber abzugrenzen und auch die Managementaufgabe, verantwortlich mit den bereitzustellenden Daten umzugehen.

Für Hersteller bedeuten diese Veränderungen verstärkte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Die Herausforderung besteht darin, Produkte langlebiger, reparierbar, wiederverwendbar und ressourceneffizienter zu gestalten. Dies eröffnet Chancen, innovative Lösungen zu entwickeln und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.

Verwender profitieren von erhöhter Transparenz und Informationen über Produkte. Sie können bewusstere Kaufentscheidungen treffen, die ihren Nachhaltigkeitszielen entsprechen, den Umweltschutz fördern und Produkte länger nutzen. Es ist eine Gelegenheit, die eigene Verbrauchermacht zu nutzen, um Unternehmen zu unterstützen, die sich für Nachhaltigkeit und Umweltschutz engagieren.

Autorin: Anne Michel

Baupreisindex

Der Baupreisindex ist ein Preisanzeiger der Baupreisentwicklung für Neubauten und Instandhaltungen von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit Bezug zu einem Basisjahr. Das Basisjahr ändert sich dabei in der Regel alle 5 Jahre und wird vom Statistischen Bundesamt festgelegt. Das aktuelle Basisjahr 2015 wurde 2018 festgelegt und wird vermutlich noch in 2023 aktualisiert.

Der Baupreisindex stellt eine wichtige Grundlage zur Prognose der Baukosten, der Wertermittlung von Immobilien sowie zur Abschätzung von Wohngebäudeversicherungen dar.

Baupreisindex

Streng genommen gibt es aber nicht den einen Baupreisindex, da sich die Baupreise je nach Gebäudetyp, Bautyp, Bauleistung sowie Region stark unterscheiden können.

Nicht zu verwechseln mit dem Baupreisindex ist der Baukostenindex, der wiederum die Kosten für die Durchführung der Bauleistungen (Baumaterial, Arbeitszeit, Ausrüstung, Geräte, Betriebsstoffe und Energiekosten) umfasst. Dieser spiegelt somit die Kosten für geplante Bauleistungen wider, welche die Baufirmen zu tragen haben. Der Baukostenindex wird vierteljährlich durch das Statistische Bundesamt ermittelt und von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf deren gemeinsamen Statistikportal veröffentlicht.

Der Baupreisindex hingegen umfasst dann die tatsächlich vom Bauherrn getragenen Preise.

Ein angrenzender Preisindex ist zudem der Häuserpreisindex. Dieser misst die durchschnittliche Preisentwicklung bei Markttransaktionen von Wohnimmobilien.

Aber zurück zum Baupreisindex. Die Grundlage für die Ermittlung des Baupreisindex ist die Abfrage von etwa 5.000 repräsentativen Unternehmen des Baugewerbes ihre Preise bei Auftragsvergabe – ohne Umsatzsteuer – in den Berichtsmonaten Januar, April, Juli und Oktober zu melden. Daraus werden die durchschnittlichen Kosten für etwa 175 verschiedene Bautätigkeiten berechnet. Aus den Landeskennzahlen bildet das Bundesamt dann die Bundeskennzahlen.

Der Baupreisindex berechnet sich dabei aus dem Quotienten aus dem Neubauwert und dem Wert zum Zeitpunkt des Basisjahrs. Das Basisjahr wird dabei immer mit einem Wert von 100 angesetzt. So fiel der Baupreisindex in 2020 für Bauleistungen an Wohngebäuden mit 117,9 aus, was somit eine Preissteigerung von 17,9% im Vergleich zu 2015 bedeutet.

Nachfolgend ein Auszug der Entwicklung der Baupreisindizes in dem Fall als Veränderungsrate zum Vorjahresquartal vom Statistischen Bundesamt.

Tabelle Baupreisindizes

Autor: Felix Berlin

IHK-Kammerzeitung Dresden

ANYZE HSE Beitrag in der IHK-Kammerzeitung Dresden zum Thema CO2-Bilanzierung.

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