Osterpakets enthalten und wurde nun umfirmiert. Die darin enthaltenen Anforderungen gelten ab dem 01.01.2023.
Das Gesetz beabsichtigt die gesicherte Finanzierung der Ausgaben, die den Netzbetreibern durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Offshore-Netzanbindung (EnWG) entstehen.
Neu ist dabei beispielsweise, dass die bekannte EEG-Umlage im EnFG gar nicht mehr erwähnt wird. Die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen in Zukunft über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ getragen werden, der wiederum aus den Einnahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels finanziert wird.
Geändert hat sich zudem die Grundlage, wann die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage fällig werden. Diese werden nur noch erhoben, wenn die Entnahme des Stroms über das öffentliche Netz erfolgt. Bei Eigenverbrauch und Direktlieferungen entfallen somit diese Umlagen.
Gänzlich umlagebefreit sind zudem Vorgänge des Stromspeicherns und mit Verlustenergie z. B. zur Erzeugung von Speichergas (§21), Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt mit dem Netz (§22) sowie die Herstellung von grünem Wasserstoff (§25).
Auch für das Messen und Schätzen wurden Anpassungen vorgenommen. Grundsätzlich ist der Leitfaden der Bundesnetzagentur vom Oktober 2020 anzuwenden. Die Bewertung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wann die Abgrenzung der Strommengen erfolgen muss, ist künftig ins Verhältnis zu setzen mit den Umlagen nach dem EnFG. Auch die Zeitgleichheit von der Netzentnahme und des privilegierten Letztverbrauchs – nachgewiesen durch mess- und eichrechtskonforme viertelstunden-genaue Messung – wurde in dem Gesetz noch mal herausgearbeitet.
Für die stromkostenintensiven Unternehmen ist neu, dass beim Antragsverfahren die Stromkostenintensität nicht mehr durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss. In Zukunft reichen anhand §30 für die Bestätigung folgende Nachweise zu:
Autor: Felix Berlin
Die Bundesregierung plant einschneidende Energiesparmaßnahmen, zu denen sie private Haushalte, öffentliche Einrichtungen und Unternehmen per gesetzlichen Verordnungen verpflichten will (Kurzfristenergiesicherungsverordnung – EnSikuV, Mittelfristenergiesicherungsverordnung – EnSimiV). Beide Verordnungen sollen bis 01.10.2022 durch die Legislative laufen.
Für Unternehmen könnte u.a. gelten:
Zum letzten Punkt sollen alle Unternehmen, welche ein Energieaudit nach DIN 16247-1 haben durchführen lassen (EDL-G) oder ein Energiemanagementsystem (ISO 50001, alternativ EMAS) betreiben, verpflichtet werden. Maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit ist die Berechnung nach DIN 17463. Die Prüfung soll durch Zertifizierer, Energieauditoren und Umweltgutachter erfolgen.
Seit Mai 2021 liegt ein Entwurf der neuen DIN EN 16247-1 für die Durchführung von Energieaudits vor. Sie sind insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Pflichten aus dem Spitzenausgleich (Stromsteuer, Energiesteuer) und der Energieauditpflicht (Energiedienstleistungsgesetz) relevant; diese gesetzlichen Regelungen verweisen aktuell noch auf die bisherige Fassung der DIN EN 16247-1.
Neben Erweiterungen von bereits bestehenden Kapiteln wie der Datenerfassung (Kapitel 5.3) gibt es nun auch zwei weitere Kapitel – Messplan (Kapitel 5.4) und Stichprobenahmeverfahren (Kapitel 5.5).
In der Datenerfassung wird nun hinzugefügt, dass der Energieauditor die erfassten Informationen hinsichtlich Folgerichtigkeit und Eignung bewerten muss. Auch muss dieser eine Analyse der erfassten Daten durchführen. Dabei muss der Energieauditor eine erste energetische Ausgangsbasis festlegen, die bei der Quantifizierung der Auswirkungen von Verbesserungen der energiebezogenen Leistungen verwendet wird.
Das neue Kapitel Messplan (Kapitel 5.4) fordert, dass der Energieauditor und die Organisation eine Vereinbarung über einen Messplan treffen müssen. Als wesentliche Punkte, die im Messplan enthalten sein müssen, werden die relevanten Messpunkte, ihre zugehörigen Prozesse und die dabei zu verwendenden Messgeräte sein.
Das Kapitel Stichprobenahmeverfahren (Kapitel 5.5) kann angewendet werden, wenn es praktisch nicht durchführbar bzw. nicht wirtschaftlich ist, alle während des Energieaudits verfügbaren Informationen zu untersuchen. Informationen und Beispiele zur Methodik finden sich nun in einem der drei informativen Anhänge (Anhang C in diesem Fall). Das Verfahren der Stichprobenahme ist angelehnt an die ISO 19011:2018.
Im Kapitel 5.8 Berichterstattung werden ebenfalls neue Anforderungen gestellt. Insbesondere zu den bekannten Punkten: Wesentlicher Energieeinsatz (SEU), relevante Variablen, statische Faktoren und Energieleistungskennzahlen (EnPIs). Auch werden Effizienzvorschläge (EPIAs) im Bericht gefordert, welche in ihrer Rangfolge in einer Tabelle zusammengefasst werden sollen.
Im Anhang B werden drei verschiedene Gründlichkeitsgrade für Energieaudits vorgeschlagen. Grad 1 entspricht dem Niveau der DIN EN 16247-1, die Grade 2 und 3 umfassen optionale zusätzliche Anforderungen (Grad 2: detailliertes Audit; Grad 3: detailliertes Audit mit Angabe von Kosten).
Frohe Kunde:
Der Spitzenausgleich wird in 2023/2024 fortgeführt, die € sind im Bundeshaushalt vorgesehen, welcher im Juli 2022 verabschiedet wurde. Eigentlich wollte das Bundesministerium für Finanzen zum 01.01.2023 eine gesetzliche Neuregelung vorlegen, jedoch wird es nun eine zweijährige Übergangsphase mit wenigen Änderungen geben.
Demnach können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes - wie in den letzten Jahren - Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen, sofern sie einen Nachweis zu Energiemanagement-Aktivitäten vorlegen.