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Das EU-Lieferkettengesetz

Im Sommer 2024 hat die Europäische Union eine weitreichende "Lieferkettenrichtlinie" beschlossen, die auf die Schaffung nachhaltigerer Lieferketten in Europa abzielt. Diese Richtlinie, bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), verpflichtet große europäische und internationale Unternehmen dazu, bestimmte Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten innerhalb der EU einzuhalten.

Sie gilt für europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Für ausländische Unternehmen gilt sie, wenn sie in der Union mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielen. Die Richtlinie tritt in drei Phasen in Kraft. Drei Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 1.500 Millionen Euro sowie für entsprechende ausländische Unternehmen. Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro oder entsprechende ausländische Unternehmen. Nach fünf Jahren gilt sie für alle betroffenen Unternehmen mit den eingangs genannten Schwellenwerten.

Weltkarte mit Handelsrouten

Die Richtlinie bringt vor allem Änderungen in Bezug auf die Reichweite der Pflichten innerhalb der Liefer- oder Aktivitätenkette, die detaillierte Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die explizite Einführung einer zivilrechtlichen Haftung mit sich. Unternehmen, die der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterliegen, sind jedoch von der Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten befreit, da sie diese mit dem CSRD- Bericht bereits erfüllen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt der CSDDD ist die Erweiterung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Aufbauend auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führt die CSDDD neue Verpflichtungen ein, die über die bisherigen Regelungen hinausgehen. Die Richtlinie berücksichtigt internationale Umweltabkommen, darunter:

  • die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten sowie deren Behandlung gemäß dem Minamata-Übereinkommen,
  • die Produktion, Verwendung und Entsorgung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe,
  • sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach dem Basler Übereinkommen.

Hinzu kommt ist die Verpflichtung der Unternehmen, einen Plan zur Minderung ihrer Auswirkungen auf den Klimawandel zu erstellen und umzusetzen. Dieser Plan soll sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle und Strategien mit dem Ziel einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Pariser Abkommen und den europäischen Klimaneutralitätszielen vereinbar sind. Die Vorgaben für die Gestaltung dieses Plans orientieren sich am delegierten Rechtsakt ESRS E1, der die klimabezogenen Anforderungen aus der CSRD konkretisiert. Es reicht aus, wenn ein Unternehmen einen Klimaplan im Sinne der CSRD vorlegt; ein separater Plan gemäß der CSDDD ist dann nicht mehr erforderlich.

Zu diesen bestehenden Pflichten wurden neue Anforderungen eingeführt, die den Schutz der biologischen Vielfalt, gefährdeter Arten, geschützter Gebiete und Meere betreffen. Dies schließt Verweise auf internationale Abkommen ein wie:

  • den Schutz der Biodiversität gemäß dem Übereinkommen über biologische Vielfalt sowie dem Cartagena- und Nagoya-Protokoll,
  • den Schutz gefährdeter Arten laut der CITES-Konvention,
  • die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien nach dem Rotterdamer Übereinkommen,
  • die Produktion, den Verbrauch und die Ein- und Ausfuhr regulierter Substanzen gemäß dem Montrealer Protokoll zur Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht,
  • den Schutz des Naturerbes durch das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes,
  • den Schutz von Feuchtgebieten nach dem Ramsar-Übereinkommen,
  • die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe laut dem MARPOL-Übereinkommen,
  • und die Meeresverschmutzung durch Einbringen gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Innerhalb der Bundesregierung übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die federführende Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie. Die CSDDD muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.

Autorin: Anne Michel

EU-Ökodesign-Verordnung bringt CO2-Bilanzierungspflicht für Produkthersteller

Die Verordnung (EU) 2024/1781 dient der Schaffung eines neuen Rahmens für die Festlegung von „Ökodesign-Anforderungen“ an Produkte. Hersteller von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen die darin enthaltenen Anforderungen einhalten. Andernfalls darf das jeweilige Produkt innerhalb der EU nicht angeboten oder verkauft werden.

Wendeltreppe

Hintergrund:

Der Regelungsinhalt der neuen Ökodesign-Verordnung ist nicht gänzlich neu. Bereits die Vorgängerrichtline 2009/125/EG hat den Rahmen für Mindestanforderungen an Effizienz und umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsintensiven Produkten definiert. Die konkreten Anforderungen wurden für die einzelnen Produktkategorien (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Elektromotoren) in separaten EU-Durchführungsverordnungen geregelt, die anschließend in das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten überführt werden mussten.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung (EVPGV).

Die neue EU-Ökodesign-Verordnung:

  • Im Gegensatz dazu gilt die neue EU-Ökodesign-Verordnung unmittelbar, muss also nicht erst in deutsches Recht überführt werden.
  • Ein weiterer nennenswerter Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches. Anstelle sich auf energieverbrauchsintensive Produkte zu beschränken, adressiert die neue Verordnung grundsätzlich erst einmal uneingeschränkt alle Produkte. Konkrete Handlungsbedarfe entstehen jedoch erst durch die Veröffentlichung von konkretisierenden produktspezifischen Verordnungen.
  • Die vermutlich wichtigste Neuerung bildet die Einführung des „Produktpasses“, in dem Pflichtangaben enthalten sein müssen zu:
    • Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit,
    • Höchstgehalten an besorgniserregenden Stoffen (CLP / REACH),
    • Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufbereitung und Recycling sowie zur
    • Ausweisung des CO2- bzw. Umweltfußabdruckes.
    • Die Angabe eines produktbezogenen CO2-Fußabdruckes (PCF) setzt eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Emissionen entlang der verschiedenen Phasen des Produktlebenszyklus voraus.
  • Die EU-Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen. Darin sollen sämtliche Produktgruppen gelistet werden, für welche in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Für die ersten Produktgruppen sollen bereits Ende 2025 solche produktspezifischen Vorgaben veröffentlicht werden.

Unternehmen, die bereits von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG betroffen sind, sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen. Hierzu zählt insbesondere auch die CO2- bzw. Treibhausgasbilanzierung respektive die Schaffung der hierfür notwendigen Managementstrukturen im Unternehmen.

Autor: Johann Breiter

BECV und SPK: DEHSt reagiert 14 Tage vor Fristende auf Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Beantragung von Beihilfen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der Strompreiskompensation (SPK) reagiert.

Hintergrund ist, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen möchten, Gegenleistungen nachweisen müssen. Der Nachweis der Gegenleistung bedarf der Bestätigung einer „prüfungsbefugten Stelle“, z. B. einer Zertifizierungsstelle. Viele Unternehmen befürchten, dass sie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen bis zum 01.07.2024 (Ausschlussfrist in 2024) keinen Nachweis vorlegen können und somit keinen Antrag auf Beihilfe einreichen können.

Die DEHSt hat am 14.06.2024 in Reaktion auf die aktuellen Probleme darüber informiert, dass im Einzelfall vom „Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Gebrauch gemacht werden soll. Die Frist wird dabei nicht verlängert, jedoch wird das antragstellende Unternehmen so gestellt, als hätte es die Frist nicht versäumt. Bei den Folgen der Wiedereinsetzung handelt es sich also um eine Fiktion, die dazu führt, dass trotz fehlender Antragsvoraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass die Antragsfrist unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt wurde.

Hinweise

  • Unternehmen, die eine Gewährung von Beihilfen beantragen wollen, müssen bis zum 01.07.2024 einen vollständigen Antrag bei der DEHSt einreichen.
  • Werden Anträge fristgerecht, jedoch ohne Nachweis der Gegenleistung eingereicht, erfolgt ein Anhörungsverfahren, bei dem das Unternehmen um Stellungnahme gebeten wird. Dies kann vorweggenommen werden, indem bereits bei Antragstellung begründet wird, warum innerhalb der Antragsfrist keine prüfungsbefugte Stelle gefunden wurde.
  • Der Antrag auf Beihilfe nach der BECV und auf Gewährung einer SPK setzt sich aus jeweils zwei Komponenten zusammen („CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“ respektive „Strompreiskompensation“ und „Nachweise öGL“). Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden.
  • Auch am 14.06.2024 informierte die DEHSt, dass es im Formular Management System (FMS, Plattform wo die Anträge einzureichen sind), wiederholte Ausfälle mehrerer FMS-Anwendungen gibt. Die DEHSt hat vor diesem Hintergrund Wartungszeitfenster kommuniziert (sh. Internetseite), in denen die FMS-Plattform für Antragsteller nicht erreichbar sein wird; bitte beachten Sie dies für Ihre Antragstellung!

Autor: Johann Breiter

Teilnahme am Lacrima Beneflitz 2024

Gemeinsam für den guten Zweck

Lacrima Spendenlauf 2024

Am 13.04.2024 hatten wir von der ANALYZE HSE GmbH die großartige Möglichkeit, am Lacrima Beneflitz 2024 teilzunehmen, einem Spendenlauf, der nicht nur sportliche Herausforderungen bot, sondern auch eine Gelegenheit war, gemeinsam Gutes zu tun. Mit großer Motivation und Teamgeist machten wir uns auf den Weg, um 20 Kilometer für den guten Zweck zu absolvieren. Neben Kollegen der ANALYZE HSE GmbH konnten wir auch weitere kleine und große Mitstreiter aus unserem familiären Umfeld gewinnen, mitzumachen.

Der Lacrima Beneflitz fand im idyllischen Ostra Gelände in Dresden statt, einem Ort, der eine perfekte Kulisse für sportliche Aktivitäten bietet. Im Zentrum aller Bemühungen stand LACRIMA, ein Angebot der Johanniter in Dresden, welches Begleitung bei der Trauerbewältigung für Kinder und Jugendliche anbietet (Lacrima - Kindertrauerzentrum Dresden der Johanniter | Johanniter).

Ein schöner Aspekt des Lacrima Beneflitz war die tolle Stimmung. Bei jeder Runde, die wir absolvierten, wurden wir von den anderen Teilnehmern und Zuschauern angefeuert. Vielen Dank an die Organisatoren vor Ort und an alle Läufer unseres Teams!

Autorin: Anne Michel

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