Im Sommer 2024 hat die Europäische Union eine weitreichende "Lieferkettenrichtlinie" beschlossen, die auf die Schaffung nachhaltigerer Lieferketten in Europa abzielt. Diese Richtlinie, bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), verpflichtet große europäische und internationale Unternehmen dazu, bestimmte Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten innerhalb der EU einzuhalten.
Sie gilt für europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro. Für ausländische Unternehmen gilt sie, wenn sie in der Union mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielen. Die Richtlinie tritt in drei Phasen in Kraft. Drei Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 1.500 Millionen Euro sowie für entsprechende ausländische Unternehmen. Vier Jahre nach Inkrafttreten gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro oder entsprechende ausländische Unternehmen. Nach fünf Jahren gilt sie für alle betroffenen Unternehmen mit den eingangs genannten Schwellenwerten.
Die Richtlinie bringt vor allem Änderungen in Bezug auf die Reichweite der Pflichten innerhalb der Liefer- oder Aktivitätenkette, die detaillierte Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die explizite Einführung einer zivilrechtlichen Haftung mit sich. Unternehmen, die der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) unterliegen, sind jedoch von der Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten befreit, da sie diese mit dem CSRD- Bericht bereits erfüllen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der CSDDD ist die Erweiterung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Aufbauend auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führt die CSDDD neue Verpflichtungen ein, die über die bisherigen Regelungen hinausgehen. Die Richtlinie berücksichtigt internationale Umweltabkommen, darunter:
Hinzu kommt ist die Verpflichtung der Unternehmen, einen Plan zur Minderung ihrer Auswirkungen auf den Klimawandel zu erstellen und umzusetzen. Dieser Plan soll sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle und Strategien mit dem Ziel einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Pariser Abkommen und den europäischen Klimaneutralitätszielen vereinbar sind. Die Vorgaben für die Gestaltung dieses Plans orientieren sich am delegierten Rechtsakt ESRS E1, der die klimabezogenen Anforderungen aus der CSRD konkretisiert. Es reicht aus, wenn ein Unternehmen einen Klimaplan im Sinne der CSRD vorlegt; ein separater Plan gemäß der CSDDD ist dann nicht mehr erforderlich.
Zu diesen bestehenden Pflichten wurden neue Anforderungen eingeführt, die den Schutz der biologischen Vielfalt, gefährdeter Arten, geschützter Gebiete und Meere betreffen. Dies schließt Verweise auf internationale Abkommen ein wie:
Innerhalb der Bundesregierung übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die federführende Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie. Die CSDDD muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden.
Autorin: Anne Michel
Die Verordnung (EU) 2024/1781 dient der Schaffung eines neuen Rahmens für die Festlegung von „Ökodesign-Anforderungen“ an Produkte. Hersteller von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen die darin enthaltenen Anforderungen einhalten. Andernfalls darf das jeweilige Produkt innerhalb der EU nicht angeboten oder verkauft werden.
Hintergrund:
Der Regelungsinhalt der neuen Ökodesign-Verordnung ist nicht gänzlich neu. Bereits die Vorgängerrichtline 2009/125/EG hat den Rahmen für Mindestanforderungen an Effizienz und umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsintensiven Produkten definiert. Die konkreten Anforderungen wurden für die einzelnen Produktkategorien (z.B. Leuchtmittel, Kühlschränke, Elektromotoren) in separaten EU-Durchführungsverordnungen geregelt, die anschließend in das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten überführt werden mussten.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung (EVPGV).
Unternehmen, die bereits von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG betroffen sind, sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen. Hierzu zählt insbesondere auch die CO2- bzw. Treibhausgasbilanzierung respektive die Schaffung der hierfür notwendigen Managementstrukturen im Unternehmen.
Autor: Johann Breiter
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Beantragung von Beihilfen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der Strompreiskompensation (SPK) reagiert.
Hintergrund ist, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen möchten, Gegenleistungen nachweisen müssen. Der Nachweis der Gegenleistung bedarf der Bestätigung einer „prüfungsbefugten Stelle“, z. B. einer Zertifizierungsstelle. Viele Unternehmen befürchten, dass sie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen bis zum 01.07.2024 (Ausschlussfrist in 2024) keinen Nachweis vorlegen können und somit keinen Antrag auf Beihilfe einreichen können.
Die DEHSt hat am 14.06.2024 in Reaktion auf die aktuellen Probleme darüber informiert, dass im Einzelfall vom „Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Gebrauch gemacht werden soll. Die Frist wird dabei nicht verlängert, jedoch wird das antragstellende Unternehmen so gestellt, als hätte es die Frist nicht versäumt. Bei den Folgen der Wiedereinsetzung handelt es sich also um eine Fiktion, die dazu führt, dass trotz fehlender Antragsvoraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass die Antragsfrist unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt wurde.
Hinweise
Autor: Johann Breiter
Am 13.04.2024 hatten wir von der ANALYZE HSE GmbH die großartige Möglichkeit, am Lacrima Beneflitz 2024 teilzunehmen, einem Spendenlauf, der nicht nur sportliche Herausforderungen bot, sondern auch eine Gelegenheit war, gemeinsam Gutes zu tun. Mit großer Motivation und Teamgeist machten wir uns auf den Weg, um 20 Kilometer für den guten Zweck zu absolvieren. Neben Kollegen der ANALYZE HSE GmbH konnten wir auch weitere kleine und große Mitstreiter aus unserem familiären Umfeld gewinnen, mitzumachen.
Der Lacrima Beneflitz fand im idyllischen Ostra Gelände in Dresden statt, einem Ort, der eine perfekte Kulisse für sportliche Aktivitäten bietet. Im Zentrum aller Bemühungen stand LACRIMA, ein Angebot der Johanniter in Dresden, welches Begleitung bei der Trauerbewältigung für Kinder und Jugendliche anbietet (Lacrima - Kindertrauerzentrum Dresden der Johanniter | Johanniter).
Ein schöner Aspekt des Lacrima Beneflitz war die tolle Stimmung. Bei jeder Runde, die wir absolvierten, wurden wir von den anderen Teilnehmern und Zuschauern angefeuert. Vielen Dank an die Organisatoren vor Ort und an alle Läufer unseres Teams!
Autorin: Anne Michel