Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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BAFA konkretisiert die Verwendung von Brennwert oder Heizwert bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs im Rahmen eines Energieaudits nach DIN 16247-1

Die Konkretisierung ist gleichermaßen für nach EDL-G zum Energieaudit verpflichtete Unternehmen und für Energieauditoren relevant: Bislang war unklar, ob beispielsweise bei Heizöl der Energieverbrauch unter Verwendung von Brennwert oder Heizwert zu ermitteln sei. So bezogen sich etliche Energieauditoren auf eine Veröffentlichung des BMWi sowie des BMU vom April 2015 („Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“), welche die ausschließliche Verwendung des Heizwertes vorsah.

In seiner jüngsten Überarbeitung des „Merkblatts zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ stellt das BAFA nun klar, dass – zumindest im Rahmen der Energieaudits zum EDL-G – bei Brennstoffen wie etwa Gas, Öl, Kohle usw. der Brennwert und bei Kraftstoffen (Benzin, Diesel usw.) der Heizwert zur Ermittlung des Energieverbrauchs zu berücksichtigen sei.

13. Nov. 2020

BAFA nimmt Stichprobenkontrolle von Energieaudits nach EDL-G ab sofort wieder auf; ausgefallene Energieaudits sind bis 28.02.2021 nachzuholen

In seiner Mitteilung vom 18.09.2020 fordert das BAFA die Unternehmen auf, welche ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können bzw. konnten, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen.

Ab sofort nimmt das BAFA seine Stichprobenkontrollen wieder auf. Im Rahmen seines Ermessens werde das BAFA noch bis zum 28.02.2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war. Dies betrifft ebenso die Online-Erklärung.

Wir empfehlen, dass Unternehmen die Gründe für eine Corona-bedingte, verspätete Durchführung (z. B. begründete Verdachtsfälle, Aussetzung des normalen Geschäftsbetriebs) ausführlich dokumentieren.

23. Okt. 2020

BAFA informiert Energieauditoren zum Umgang mit Terminverzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie

Am 23.03.2020 informierte das BAFA per Mail die in der öffentlichen Energieauditorenliste geführten Energieauditoren, wie mit Terminverschüben – verursacht durch die Corona-Pandemie – umzugehen ist.

„Die Coronavirus-Pandemie lässt vielfach eine fristgerechte Durchführung des Energieaudits nicht zu. Gleichwohl ist die Durchführung eines Energieraudits eine gesetzliche Verpflichtung.
Bitte informieren Sie Ihre Unternehmen, dass das BAFA bei einer Überprüfung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die gegenwärtige Situation selbstverständlich berücksichtigt.
Das Unternehmen sollte die Gründe für eine etwaige verzögerte Durchführung dokumentieren. Diese Dokumentation kann bei einer Stichprobenkontrolle beim BAFA vorgelegt werden.
Eine proaktive Meldung einer Verzögerung ist nicht notwendig! Weiterführende Informationen finden Sie auf der BAFA-Homepage unter Energieaudit / Fragen zum EDL-G /Corona.“

30. Jul. 2020

BMF legt Gesamtvolumen des Spitzenausgleichs 2017 bis 2020 offen

ab 2023 könnte es drastische Veränderungen für die betroffenen Unternehmen geben

Aus dem 27. Subventionsbericht des Bundes geht hervor, wieviele Unternehmen im Schnitt vom sog. Spitzenausgleich in den Jahren 2017 bis 2020 profitiert haben bzw. noch profitieren werden. Jährlich werden ihnen Steuervergünstigungen i.H.v. etwa 1,7 Mrd. € gewährt.

Der Spitzenausgleich umfasst Strom- und Energiesteuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche im Gegenzug jährlich die Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS) nachweisen müssen:
| § 10 StromStG: 2017-2020 im Schnitt 1.540 Mio. € pro Jahr für etwa 9.410 Antragsteller
| § 55 EnergieStG: 2017-2020 im Schnitt 159 Mio. € pro Jahr für etwa 5.450 Antragsteller

Beide Steuervergünstigungen sind bis zum 31.12.2022 befristet. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass es mittelfristig eine Veränderung im Vorgehen geben wird.

So fände sich für die Beibehaltung der Subvention über 2022 hinaus aus Sicht von Gutachtern wenig Evidenz. Da der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten stark zwischen den Unternehmen variiere, sei zu überlegen, tatsächlich (potenziell) negativ betroffene Unternehmen zu identifizieren und die Vergünstigung auf diese Unternehmen zu begrenzen. Insgesamt scheine der Begünstigtenkreis breiter zu sein als für die angestrebten Ziele nötig wäre. Zudem bestehe in Bezug auf die Komplexität der Ausgestaltung sowie die Anreizsetzung zur Steigerung der Energieeffizienz noch Optimierungsbedarf.

30. Jul. 2020