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Anträge zur Strompreiskompensation müssen bis zum 02.06.2020 bei der DEhSt eingereicht werden

Seit dem 28.02.2020 steht Betreibern von Anlagen, in denen Produkte hergestellt werden, die einem der in Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien festgelegten Sektoren zugeordnet werden können, der Weg offen für die Antragstellung auf Strompreiskompensation. Der Antrag bezieht sich auf den anrechenbaren Stromverbrauch aus dem Abrechnungsjahr 2019. Aufgrund der Pfingstfeiertage verschiebt sich die diesjährige Antragsfrist auf Dienstag, den 02.06.2020.

Die „Strompreiskompensation“ soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrieunternehmen in der EU fördern, um die Belastung durch indirekte CO2-Kosten aus dem Europäischen Emissionshandel – unter anderem aufgrund erhöhter Strompreise im internationalen Vergleich – abzufedern.

Weiterführende Informationen erhalten Sie über die Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEhSt): DEhst zur Strompreiskompensation

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEhSt) hält trotz Corona-Krise an den aktuellen Fristen im Europäischen Emissionshandel und in der Strompreiskompensation fest

Am 30.03.2020 hat die DEhSt Stellung bezogen zum Umgang mit Fristen im EU ETS:

„Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.“

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat hierzu am 23.03.2020 eine Handlungsanleitung für ausstehende Standortbegehungen der akkreditierten Prüfstellen zur Verifizierung der Emissionsberichte 2019 veröffentlicht: Mailing der Deutschen Akkreditierungsstelle

Betreiber von KWK-Anlagen müssen negative Stundenkontrakte aus 2019 bis zum 31.03.2020 melden

Seit dem Inkrafttreten des KWKG 2017 müssen Anlagenbetreiber jährlich bis Ende des ersten Quartals des Folgejahres die KWK-Strommengen melden, welche in Zeiträumen von null oder negativen Strompreisen (für Stundenkontrakte an der Strombörse) erzeugt worden sind.

Für diese KWK-Strommengen verringert sich der Anspruch der KWK-Anlagenbetreiber auf Zahlung von Zuschlägen auf null (gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 KWKG, § 15 Abs. 4 KWKG).

Die Jahresmeldung ist gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu tätigen.

BAFA-Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten (DIN 16247-1) aktualisiert

Mit Stand vom 02.03.2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen überarbeiteten Leitfaden veröffentlicht. Dieser richtet sich an Energieauditoren, welche Energieaudits nach den Vorgaben der DIN 16247-1 durchführen und diese mittels Energieauditberichten nach den Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) dokumentieren.

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Hendrikje Schubert

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