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Stellungnahme des NAGUS vom 27.10.2020 wird von Energiemanagern heiß diskutiert

Fragen zur energetischen Bewertung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 wurden von Fachexperten beantwortet

Der NAGUS (DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes) hat sich Ende Oktober 2020 auf Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach ISO 50001:2018 umfangreich positioniert. Insgesamt wurden 25 Kernfragen beantwortet, welche Energiemanager bei der Aufrechterhaltung und den Betrieb ihres Energiemanagementsystems umtreiben. Diese Antworten sollten nun durch Energiemanager gesichtet und diskutiert werden, um für das nächste anstehende Zertifizierungsaudit gewappnet zu sein.

Folgende Fragen waren darunter:

  • Kann eine Verbesserung auch gegeben sein, wenn der Gesamtenergieverbrauch zugenommen hat?
  • Wie ist der Aufbau von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bei der Bewertung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu werten?
  • Wie geht man mit der Bewertung eines Unternehmens, Unternehmensteils oder Standorts um, welcher nach einer sogenannten Flatrate pro Quadratmeter angemieteter Fläche abgerechnet wird?
  • Wie sollte ein Fuhrpark mit z. T. privat genutzten Fahrzeugen behandelt werden?
  • Kann die energiebezogene Leistung – anhand von EnPI-Werten und deren Verbesserung – anstelle in kWh alternativ in CO2-Menge dargestellt werden?

Kommen Sie bei Fragen gern auf uns zu.

Die EEG-Novelle 2021 ist in Kraft

Aufschub beim Thema „Messen und Schätzen“ von Drittverbräuchen

Kurz vor Weihnachten wurde die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht, damit sie doch pünktlich zum 01.01.2021 in Kraft treten konnte. Im neuen EEG werden vor allem viele Einzelfragen geklärt, es wurde nicht grundlegend überarbeitet.

So gibt es zum Thema „Messen und Schätzen“ zur Abgrenzung von Drittverbräuchen (§ 62b und § 104 EEG) – vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – einen zeitlichen Aufschub um 1 Jahr. Somit können noch 12 weitere Monate die bestehenden voraussetzungslosen Schätzmöglichkeiten genutzt werden. Auch ein entsprechendes Messkonzept, welches hätte spätestens bis Ende März 2021 etabliert sein müssen, muss nun erst zwingend bis Jahresende 2021 aufgesetzt werden.

Von diesem Aufschub profitieren:

Eigenversorger aus EE- und KWK-Anlagen
Stromkostenintensive Unternehmen, welche die Besondere Ausgleichsregelung nutzen (BesAR nach §§ 63ff. des EEG), auch in Verbindung mit der KWK-Umlagebegrenzung nach § 27 KWKG
Unternehmen, welche die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlagebegrenzung in Anspruch nehmen wollen (im Zusammenhang mit dem sog. Leistungsverweigerungsrecht bei fehlender Drittmengenabgrenzung aus § 104 Abs. 10, 11 EEG)

BAFA konkretisiert die Verwendung von Brennwert oder Heizwert bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs im Rahmen eines Energieaudits nach DIN 16247-1

Die Konkretisierung ist gleichermaßen für nach EDL-G zum Energieaudit verpflichtete Unternehmen und für Energieauditoren relevant: Bislang war unklar, ob beispielsweise bei Heizöl der Energieverbrauch unter Verwendung von Brennwert oder Heizwert zu ermitteln sei. So bezogen sich etliche Energieauditoren auf eine Veröffentlichung des BMWi sowie des BMU vom April 2015 („Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand“), welche die ausschließliche Verwendung des Heizwertes vorsah.

In seiner jüngsten Überarbeitung des „Merkblatts zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ stellt das BAFA nun klar, dass – zumindest im Rahmen der Energieaudits zum EDL-G – bei Brennstoffen wie etwa Gas, Öl, Kohle usw. der Brennwert und bei Kraftstoffen (Benzin, Diesel usw.) der Heizwert zur Ermittlung des Energieverbrauchs zu berücksichtigen sei.

BAFA nimmt Stichprobenkontrolle von Energieaudits nach EDL-G ab sofort wieder auf; ausgefallene Energieaudits sind bis 28.02.2021 nachzuholen

In seiner Mitteilung vom 18.09.2020 fordert das BAFA die Unternehmen auf, welche ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können bzw. konnten, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen.

Ab sofort nimmt das BAFA seine Stichprobenkontrollen wieder auf. Im Rahmen seines Ermessens werde das BAFA noch bis zum 28.02.2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war. Dies betrifft ebenso die Online-Erklärung.

Wir empfehlen, dass Unternehmen die Gründe für eine Corona-bedingte, verspätete Durchführung (z. B. begründete Verdachtsfälle, Aussetzung des normalen Geschäftsbetriebs) ausführlich dokumentieren.

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Hendrikje Schubert

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