Am 04.06.2020 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt. Viele Inhalte berühren Umwelt- und Energiethemen direkt, z. B.:
| Die EEG-Umlage wird für 2021 auf 6,5 €ct/kWh und für 2022 auf 6,0 €ct/kWh gedeckelt
| Der 52 Gigawatt PV-Ausbaudeckel soll unmittelbar aufgehoben werden
| Das Ausbauziel für Offshore-Windkraft 2030 wird angehoben
| Die Förderung von E-Fahrzeugen wird deutlich erhöht, ebenso die Förderung der Lade-Infrastruktur
Im Februar 2020 hat das DIN den Entwurf einer neuen Ausgabe der DIN EN 16247-1 (Allgemeine Anforderungen an Energieaudits) veröffentlicht.
Gegenüber der Vorgängerversion DIN EN 16247-1:2012-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Abschnitte „Datenerfassung“ und „Analyse“ überarbeitet und ergänzt;
b) Aufnahme der neuen Abschnitte „Messplan“ und „Stichprobenverfahren“;
c) Überarbeitung und Ergänzung des Begriffsteils;
d) Aufnahme von drei erläuternden informativen Anhängen;
e) redaktionelle Überarbeitung des Dokuments.
Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 172-00-09 AA „Energieeffizienz und Energiemanagement“ im DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS). Mit der Veröffentlichung der finalen Fassung ist in einigen Monaten zu rechnen.
Die DIN EN 16247-1 ist eines DER zentralen deutschen Regelwerke für die Nachweiserbringung von Energiemanagementaktivitäten, u.a. gemäß
| § 8a EDL-G (Energieauditpflicht für große Unternehmen)
| § 10 StromStG (Spitzenausgleich)
| § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich)
Im überarbeiteten Zollformular 1450 für die Beantragung des sog. Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG (und § 55 EnergieStG) für das Steuerjahr 2020 ist ein klärender Passus aufgenommen worden. Hintergrund ist die Frage, wann an Dritte geleisteter Strom als „zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen“ angesehen werden kann. Der Passus lautet wie folgt:
„Strom gilt auch als zu (eigenen) betrieblichen Zwecken entnommen, wenn die Entnahme durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers erfolgte, dieses andere Unternehmen damit nur zeitweise im Betrieb des Antragstellers eine Leistung erbrachte, diese Leistung ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden konnte, der Antragsteller der Empfänger dieser Leistung war und der Strom nicht gesondert abgerechnet wurde.“
Für diese eng abgesteckten Strommengen kann somit dennoch Stromsteuerentlastung beantragt werden, weil sie als „eigener Stromverbrauch“ deklariert werden können. Die Generalzolldirektion geht damit einen abweichenden Weg zur Handhabung z. B. im Rahmen des EEG (§§ 62a und 62b).
In seiner Stellungnahme vom 07.04.2020 sagt das BMWi zu, dass das BAFA Unternehmen, welche ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktionieren werde. Eine spätere Nachholung sei möglich, eine proaktive Meldung an das BAFA sei nicht nötig. Bis wann eine Nachholung zu erbringen sein wird, wird noch bekannt gegeben. Aktuell hat das BAFA seine Stichprobenkontrollen ausgesetzt.
Weiterhin weist das BMWi darauf hin, dass die Haushaltsmittel für bestehende Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien unverändert gesichert bleiben.