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Revision der DIN ISO 50006 im Frühjahr 2025

Bei der DIN ISO 50006 handelt es sich um einen Leitfaden zur Bewertung der energiebezogenen Leistung einer Organisation anhand von Energieleistungskennzahlen (EnPI) und energetischen Ausgangsbasen (EnB). Die Norm konkretisiert und vertieft einige Kernanforderungen der DIN EN ISO 50001:2018 und besitzt deshalb eine große praktische Bedeutung für die Aufrechterhaltung und Optimierung von Energiemanagementsystemen.

Die DIN ISO 50006:2025-02 stellt die jüngste Normfassung dar. Die bisher gültige DIN ISO 50006:2017-04 wurde ersetzt.

Welche Änderungen hat die Normrevision mit sich gebracht?

Das Positive vorneweg: Die Grundkonzepte der Norm, d.h. die Methodik zur Entwicklung geeigneter Kennzahlenmodelle sowie zur Nachweisführung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung, sind weitestgehend unverändert geblieben.

Einige relevante Änderungen brachte die Normrevision jedoch trotzdem mit sich. Nachfolgend eine Auswahl:

  • Durch die Harmonisierung der DIN ISO 50006 an die aktuelle Normfassung der DIN EN ISO 50001 wurde die Lesbarkeit verbessert. Bereits durch die nun einheitliche Begriffsverwendung ergibt sich eine bessere Verständlichkeit.
  • Die revisionierte DIN ISO 50006 gliedert sich nun in zehn statt ehemals vier Normabschnitte. Sie orientiert sich damit an der Harmonized Structure (HS) der ISO-Managementnormen.
  • Die inhaltlichen Änderungen bestehen überwiegend aus kleineren Ergänzungen und erläuternden Hinweisen. So weist die neue Normfassung beispielsweise darauf hin, dass je nach potenziellen Nutzern auch mehrere EnPIs sinnvoll sein können und dass die Bewertung der Relevanz einer Variablen durch das Unternehmen selbst erfolgt.
  • Bezüglich der Datenerfassung wird klargestellt, dass Zähler, Unterzähler und sonstige Messeinrichtungen installiert werden „sollen“ (statt bisher „dürfen“), wenn dies wirtschaftlich sinnvoll und für die Verbesserung der energiebezogenen Leistung gerechtfertigt erscheint.
  • Neu ist in diesem Zusammenhang auch eine Auflistung von Faktoren zur Bewertung der Datenqualität, mittels derer die Aussagekraft der Datenbasis transparent gemacht werden kann.
  • In Ergänzung zu direkten und indirekten Messmethoden wurde außerdem ergänzt, dass der Energieverbrauch auch mittels ingenieurwissenschaftlicher Berechnungen oder Modellierungen geschätzt werden kann.
  • Neu ist auch die präzisere Beschreibung möglicher Ursachen für Ausreißer in den Energiedaten. So wird nun auf fehlerhafte Messungen, fehlerhafte Datenerfassung oder ungewöhnliche Betriebsbedingungen als mögliche Gründe für auffällige Datenwerte verwiesen.

Welche Schritte bieten sich anlässlich der Normrevision an?

  • Die überarbeitete DIN ISO 50006 stellt eine gute Gelegenheit dar, das bestehende Kennzahlenmodell kritisch auf seine Eignung und Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
  • Gleichzeitig empfiehlt es sich, den Kenntnisstand des Energieteams in Bezug auf Energieleistungskennzahlen, Normalisierungen und den Umgang mit relevanten Variablen zu ermitteln und gegebenenfalls Schulungsbedarfe abzuleiten.

Gern unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihres bestehenden Kennzahlenmodells, der Identifikation von Optimierungspotenzialen sowie bei der gezielten Schulung Ihrer Beschäftigten.

Autor: Johann Breiter

30 Jahre EMAS

Wir feiern mit und zeigen Flagge für nachhaltiges Umweltmanagement

Am 05. Juni 2025, dem Weltumwelttag, startet die #EMASChallenge – eine 30-tägige Social-Media-Aktion, mit der das 30-jährige Bestehen des Umweltmanagementsystems EMAS gefeiert wird. Als Teil der EMAS-Community ist das für uns bei der ANALYZE HSE GmbH nicht nur ein Anlass zur Freude, sondern auch eine Gelegenheit, unser Engagement für nachhaltiges Wirtschaften sichtbar zu machen.

ANALYZE HSE GmbH – aktiv für eine starke EMAS-Community

Plakat: 30 Jahre Emas - 30 Jahre Klare Umweltstandards

Seit vielen Jahren begleiten wir Unternehmen bei der Einführung und fortlaufenden Verbesserung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS. Unsere Expertise reicht von der strategischen Beratung bis zur konkreten Umsetzung im betrieblichen Alltag von Industrieunternehmen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Integration von EMAS in bestehende Managementsysteme sowie auf der Befähigung der Mitarbeitenden – denn nur wer versteht, kann gestalten.

Dabei bringen wir uns auch über die Unternehmensgrenzen hinaus aktiv ein: Unser Kollege Johann Breiter engagiert sich als Prüfer beim Umweltgutachterausschuss (UGA) und trägt so zur Qualität und Weiterentwicklung des Systems bei. Dieses Engagement spiegelt unseren Anspruch wieder, nicht nur hilfreiche EMAS-konforme Prozesse in Unternehmen vor Ort zu etablieren, sondern auch zur Weiterentwicklung der EMAS-Strukturen in Deutschland beizutragen.

Gemeinsam feiern, gemeinsam gestalten: Unsere Teilnahme an der #EMASChallenge

Die #EMASChallenge bietet eine kreative Plattform, um zu zeigen, wie vielfältig und wirksam EMAS in der Praxis gelebt wird. In den kommenden 30 Tagen werden auch wir Beiträge aus unserem Berufsalltag posten – ob Best Practices aus Kundenprojekten, Einblicke in unsere Beratungsarbeit oder persönliche Statements aus dem Team.

Wir freuen uns, damit ein sichtbares Zeichen für gelebten Umweltschutz und unternehmerische Verantwortung zu setzen – und laden alle EMAS-Organisationen und Interessierten ein, Teil dieser Bewegung zu werden. Die EMAS-Community lebt vom Austausch, von guten Ideen – und vom Mitmachen.

Ein Jubiläum mit Blick nach vorn

30 Jahre EMAS – das ist ein bedeutendes Jubiläum, das wir mit Stolz feiern. Gleichzeitig ist es für uns ein Ansporn, gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden sowie Partnern neue Wege für mehr Umweltleistung, Transparenz und Nachhaltigkeit zu gehen.

👉 Mehr zur EMAS-Challenge auf: www.emas.de

Autorin: Anne Michel

Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Blick

Wichtige Anforderungen für EMAS, ISO 14001 und ISO 50001

Wichtiger Hinweis:
Unternehmen sollten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dringend beachten, wenn sie eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 anstreben bzw. aufrechterhalten. Zum Beispiel kann bei bestehenden Nichtwohngebäuden die Installation von Gebäudeautomationssystemen entscheidend sein, die Frist für Bestandsgebäude endete am 31.12.2024.

Hochhäuser aus der Froschperspektive

Hintergrund: Gebäudeautomation als Pflicht

Das GEG, insbesondere § 71a, stellt klare Anforderungen an die automatisierte Steuerung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Ziel ist die Optimierung des Energieeinsatzes sowie die Förderung erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Betroffen sind alle Nichtwohngebäude, deren Heiz- oder kombinierte Heiz- und Lüftungssysteme eine Nennleistung von über 290 Kilowatt aufweisen (!nicht betrachtet werden prozessbedingte Systeme). Grundsätzlich sind auch Nichtwohngebäude mit Fernwärmeanschluss betroffen.
Bis zum 31. Dezember 2024 mussten diese Nichtwohngebäude mit einer Gebäudeautomation ausgestattet werden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gehen die Anforderungen sogar noch mehr ins Detail (DIN V 18599-11). Weiterhin ist verpflichtend ein Gebäudeenergiemanager zu berufen.

Achtung: Der Paragraf ist auch mit einer Ordnungswidrigkeit beaufschlagt.

Aktueller Umsetzungsstand: Handlungsbedarf besteht

Auditberichte zeigen aktuell, dass zahlreiche Unternehmen diese gesetzliche Vorgabe noch nicht vollständig umgesetzt haben. Das kann gravierende Folgen haben: Bei EMAS-Validierungen und auch bei Zertifizierungen nach ISO 14001 oder ISO 50001 wird die Einhaltung aller relevanten Umweltvorschriften vorausgesetzt. Eine Nichtumsetzung der GEG-Anforderungen kann dazu führen, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich werden oder eine behördliche Duldung eingeholt werden muss, um die Validierung oder Zertifizierung überhaupt zu ermöglichen.

EMAS: Keine Ausnahmen bei der Rechtskonformität

Im Umweltgutachterausschuss (AG ZPA) wurde klargestellt:
Die vollständige Einhaltung der GEG-Vorgaben ist eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche EMAS-Validierung.
Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 b) der EMAS-Verordnung, der besagt, dass Umweltgutachter eine Umwelterklärung nur dann validieren dürfen, wenn keine Verstöße gegen geltendes Umweltrecht vorliegen.
Aus Sicht der DAU GmbH sind Sonderregelungen oder Ausnahmen hier nicht zulässig. Allerdings wird es spannend zu beobachten sein, wie konsequent Umweltgutachter und Registrierungsstellen diese Anforderungen künftig kontrollieren werden.

Handlungsempfehlung: Jetzt aktiv werden!

Unternehmen, die eine EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder ISO 50001 planen oder aufrechterhalten möchten, sollten die Umsetzung der GEG-Anforderungen rechtzeitig prüfen und nachweisen. Eine frühzeitige Anpassung hilft, spätere Komplikationen zu vermeiden, etwa eine Nebenabweichung im Audit.

Tipp: Wer sich tiefer in die Materie einarbeiten möchte, sollte entsprechende Weiterbildungsangebote nutzen, etwa:

  • Umweltmanagementbeauftragter/-auditor nach ISO 14001:2015
  • EMAS III – Anforderungen an Umweltmanagementsysteme und Kommunikation
  • Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte (anerkannter Lehrgang nach BImSchG und 5. BImSchV)
  • Fachkundelehrgang für Immissionsschutzbeauftragte gemäß BImSchG und 5. BImSchV

Autorin: Anne Michel

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Am 11. Februar 2025 trat die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) formal in Kraft. Sie soll Verpackungsabfälle drastisch reduzieren, die Kreislaufwirtschaft stärken und Europas Weg zur Klimaneutralität im Verpackungssektor bis 2050 ebnen. Unternehmen in der EU stehen damit vor einem tiefgreifenden Wandel.

Warum die neue Verordnung notwendig ist?

Verpackungsabfälle nehmen stetig zu – allein zwischen 2009 und 2020 stieg das Volumen um rund 20 %. Die PPWR soll dem entgegenwirken. Das Ziel: bis 2040 eine Reduktion der Verpackungsmenge um 15 % gegenüber dem Referenzjahr 2018. Erreicht werden soll das unter anderem durch klare Verbote, Recyclingquoten und neue Designanforderungen.

Frau mit Paketen und Tablet

Zentrale Pflichten und Fristen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen greifen ab dem 12.08.2026, auch wenn das Gesetz formal bereits ab Februar 2025 gilt. Bis dahin bleibt das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich. Ab dann gelten europaweit einheitliche Vorgaben:

  • Recyclingfähigkeit: Wird verschärft.
  • Rezyklateinsatz: Kunststoffverpackungen müssen künftig Mindestanteile an Rezyklaten enthalten.
  • Einwegverpackungen: Deren Einsatz wird deutlich beschränkt, insbesondere im To-Go-Bereich oder bei „unnötigen“ Umverpackungen. Kompostierbare Verpackungen werden ab 2027 für bestimmte Produktgruppen Pflicht.
  • Wiederverwendung: Für B2B-Umverpackungen sowie Getränkeverpackungen sollen verbindliche Wiederverwendungsquoten gelten.
  • Kennzeichnung: QR-Codes und Materialangaben werden schrittweise Pflicht.
  • Herstellerverantwortung: Erzeuger, Händler und Importeure müssen umfassend Daten melden, Rücknahmesysteme einrichten und Verantwortung für die gesamte Verpackungslebensdauer übernehmen.

Rechtssicherheit und Harmonisierung in Europa

Ein zentrales Ziel der PPWR ist die EU-weite Harmonisierung. Bisher erschwerten unterschiedliche nationale Regelungen den grenzüberschreitenden Handel. Mit der neuen Verordnung gelten bald einheitliche Anforderungen – allerdings bleibt Spielraum für Übergangsregelungen. Länder wie Deutschland, Frankreich oder Belgien sind dabei unterschiedlich weit in der Vorbereitung.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Der Anpassungsbedarf ist beträchtlich: Unternehmen müssen Materialflüsse erfassen, Verpackungsdesigns überarbeiten, Rezyklatquoten prüfen und sich auf Meldepflichten einstellen. Verstöße können ab Inkrafttreten der Regelung empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen – vom Vertriebsverbot bis hin zu finanziellen Sanktionen.

Wichtige Fristen auf einen Blick:

  • 11.02.2025
    Offizielles Inkrafttreten der Verordnung
  • 12.08.2026
    Großteil der PPWR-Pflichten wird verbindlich – Ende der Übergangsfrist;
    Stoffbeschränkung (Art. 5), Pflichten aus Kap. 6, Konformitätsbewertung Art. 35 ff.,
    EPR-Pflichten (Art. 45 ff.),
  • 12.02.2028
    Kompostierbarkeitspflicht (Art. 9) für bestimmte Verpackungen (z. B. Teebeutel, Obst-Aufkleber);
    Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung,
  • 12.08.2028
    Kennzeichnungspflichten wie: Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit & Kompostierbarkeit (Art. 12);
    Verbot der übermäßigen Verkaufsverpackungen (Art. 24 Abs. 4);
  • 01.01.2030
    Nur noch wirtschaftlich recyclingfähige Verpackungen erlaubt (Art. 6);
    erste Rezyklatquoten (Art. 7) für Kunststoffe
    Beginn von Wiederverwendungspflichten (z. B. 40 % B2C Verpackungen),
    Minimierung von Verpackungen (Art. 10),
    Verbot sonstiger übermäßiger Verpackungen (Art. 24 Abs. 1), Beschränkung von Verpackungsformaten (Art. 25)
  • 01.01.2035
    Verpackungen müssen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein (Art. 6 Abs. 11)

Fazit: Jetzt handeln, um vorbereitet zu sein

Die PPWR ist weit mehr als ein Umweltgesetz – sie verändert den gesamten Umgang mit Verpackungen. Wer sich jetzt mit Design, Materialwahl, Meldepflichten und Rücknahmesystemen auseinandersetzt, verschafft sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen echten Wettbewerbsvorteil.

Autorin: Anne Michel

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