Sie haben Fragen oder wünschen einen Termin ?
Kontaktieren Sie mich. Ich freue mich über Ihren Anruf.
Kontaktieren Sie mich. Ich freue mich über Ihren Anruf.
Der Spitzenausgleich umfasst Strom- und Energiesteuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche im Gegenzug jährlich die Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS) nachweisen müssen:
Beide Steuerbegünstigungen sind gesetzgeberisch bis zum 31.12.2022 befristet. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass es mittelfristig eine Veränderung im Vorgehen geben wird. Dies ging bereits aus dem 27. Subventionsbericht des Bundes hervor (wir berichteten im 07.2020).
Steuersachverständige und auch die EU haben Zweifel angemeldet, ob der Spitzenausgleich die erwünschten Ziele erfüllt und nicht nur mehrheitlich Mitnahmeeffekte generiert. Aus diesem Grund ist eine Weiterführung ab 2023 derzeit auf dem Prüfstand. Es ist damit zu rechnen, dass der Spitzenausgleich nicht in der bisher bekannten Form weitergeführt werden wird. Gegebenenfalls werden die Wirtschaftssektoren eingeschränkt und eine Nachweiserbringung konkreter umgesetzter Effizienzmaßnahmen eingeflochten werden.
Dennoch droht der ISO 50001 kein Nischen-Dasein – So sieht auch der Gesetzgeber für die ISO 50001 eine neue Rolle vor: Sie wird ein Nachweis-Baustein im Rahmen der Kompensation von Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG).
16. Aug. 2021
In der Regel werden ISO Standards alle 5 Jahre einer Überarbeitung unterzogen, um diese immer an die aktuellen gesellschaftlichen und ökonomischen Anforderungen anzupassen. Das technische Komitee ISO/TC 176/SC 2 hat nun auf seiner Website mitgeteilt, dass die ISO 9001 vorerst unverändert bleibt, d.h. in ihrer Fassung aus 2015.
Damit ergibt sich in den nächsten Jahren kein Revisionsdruck für in Unternehmen etablierte Qualitätsmanagementsysteme (QMS) nach ISO 9001.
10. Aug. 2021
Das seit Ende 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt im Teil 4 Regelungen zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.
So haben Eigentümer bis zum 30. September 2021 nach dem § 61 die Pflicht, Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden mit „zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Geräte“ nachzurüsten.
Das bedeutet in der Praxis, dass Heizungsanlagen z. B. mit funktionalen außentemperaturgeführten Systemreglern ausgestattet werden müssen. Die Regelung der Wärmezufuhr und der elektrischen Antriebe erfolgt dabei in Abhängigkeit von der Zeit und der Außentemperatur, welche mithilfe von Außenfühlern gemessen werden kann. Die gemessenen Daten sendet der Fühler an die Heizungssteuerung, welche dann die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage an der gemessenen Außentemperatur ausrichtet.
Wird eine Zentralheizung neu in ein Gebäude eingebaut, gilt die o.g. Anforderung an die Ausstattung unverzüglich.
Autor: Daniel Parthum
04. Aug. 2021
Die Notwendigkeit, den Energieverbrauch zu senken – sowohl aus nachhaltigen als auch wirtschaftlichen Gründen – wird für Unternehmen immer wichtiger. Vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen haben aber häufig nicht die erforderlichen Kapazitäten, um sich diesen Themen in nötigem Umfang annehmen zu können. Hier setzen OPTENDA und die Dresdner Unternehmensberatung ANALYZE-HSE an....
01. Jun. 2021