Mit dem Referentenentwurf vom 9. April 2026 konkretisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die geplanten Änderungen am Energieeffizienzgesetz weiter. Der grundsätzliche Ansatz bleibt gegenüber dem im Q4 2025 vorgestellten Entwurf bestehen. Gleichzeitig wurden einzelne Regelungen präzisiert und bürokratische Anforderungen weiter zurückgenommen.
Ziel des Entwurfs ist es, die noch offenen Vorgaben der novellierten EU‑Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen und dabei nationale Übererfüllungen zu vermeiden. Für Unternehmen ergeben sich dadurch mehr Klarheit und eine nachvollziehbarere Systematik der Pflichten.
Wesentliche Neuerungen gegenüber dem letzten Referentenentwurf
- Konsequentere Entbürokratisierung
Regelungen, die über die EU‑Mindestanforderungen hinausgingen, wurden weiter reduziert. Dies betrifft insbesondere Nachweis‑ und Berichtspflichten. - Klare Abgrenzung der Unternehmenspflichten
Die Systematik zwischen Energieaudit, Energie‑ bzw. Umweltmanagementsystem und Umsetzungsplänen ist nun stringenter gefasst. Überschneidungen und Doppelpflichten wurden bereinigt. - Präzisierte Anforderungen an Umsetzungspläne
Für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh und weniger als 23,6 GWh gilt:- Erstellung konkreter, durchführbarer Umsetzungspläne innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Energieaudits
- Jährliche Aktualisierung der Umsetzungspläne
- Vorlage des Umsetzungsstands bei der Geschäftsführung
- Wegfall einer externen Bestätigungspflicht
- Keine Anwendung der Drei‑Monats‑Frist, sofern das Unternehmen bereits über ein Energie‑ oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001, ISO 14001 oder EMAS verfügt oder mit der Einführung eines solchen Systems begonnen hat
- Schwellenwerte verbindlich festgelegt
Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh Gesamtendenergieverbrauch müssen ein Energie‑ oder Umweltmanagementsystem einrichten. Dieses muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken.
Zentrale Änderungen gegenüber dem geltenden Energieeffizienzgesetz
Unverändert bleiben die grundlegenden Strukturänderungen des EnEfG:
- Wegfall nationaler Energieeffizienzziele und Ersatz durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
- Stärkerer Fokus auf Maßnahmen und Entscheidungsprozesse statt fixer Zielvorgaben
- Höhere Bedeutung strukturierter Umsetzungspläne nach Energieaudits
- Neufassung der Abwärmeregelungen mit Schwerpunkt auf verpflichtenden Kosten‑Nutzen‑Analysen bei größeren Neu‑ und Umbauprojekten
- Zielgerichtete Stichprobenkontrollen durch das BAFA statt flächendeckender Prüfungen
Ausblick und Handlungsbedarf für Unternehmen zum EnEfG
Dass der Referentenentwurf bereits konkrete Fristen wie den 11.10.2026 vorsieht, bis zu dem Unternehmen, die erstmals unter die Energieauditpflicht fallen, ihr erstes Audit durchgeführt haben müssen, spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Jahr 2026 von einem zeitnahen Inkrafttreten ausgeht und dass das Gesetz voraussichtlich noch vor der Sommerpause verabschiedet wird.
Unternehmen sollten sich daher frühzeitig vorbereiten, insbesondere durch:
- Prüfung der relevanten Energieverbrauchsschwellen
- Einordnung der eigenen Audit‑ und Managementsystempflichten
- Aufbau klarer interner Prozesse für die fristgerechte Erstellung und Fortschreibung von Umsetzungsplänen
Eine rechtzeitige Vorbereitung hilft, kurze Umsetzungsfristen einzuhalten und regulatorische Risiken zu vermeiden.

