Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfaltet Relevanz für ISO 14001 Umweltmanagementsysteme
Zwar ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits am 22.07.2021 veröffentlicht worden, doch zum 01.01.2023 ist es nun auch in Kraft getreten. Gerade aufgrund der Anwendbarkeit in Managementsystemen (vorrangig Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001) lohnt sich ein Blick.
Das LkSG verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen zur Achtung von menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten mit dem Ziel, entsprechenden Risiken vorzubeugen, zu minimieren oder zu beheben.
„In Deutschland ansässige Unternehmen“ sind dabei alle Unternehmen mit Hauptverwaltung oder -niederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.
Betroffen sind dabei alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 01.01.2024 bereits alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich auch Unternehmen mit weniger Beschäftigten aufgrund ihrer Lieferkettenverpflichtungen mit dem Thema auseinandersetzen müssen.
Die Kernelemente der Sorgfaltspflichten sind (§3):
- Einrichtung eines Risikomanagements und Festlegung einer Verantwortlichkeit (§4),
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§5),
- Abgabe einer Grundsatzerklärung und Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei den direkten Zulieferern (§6),
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§7),
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§8),
- Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Zulieferern (§9) und
- Dokumentation und Berichterstattung (§10).
Sichtbar wird hier, dass die Verantwortung des Unternehmens nicht am Standort endet, sondern von den Zulieferern auf die gesamte Lieferkette ausgeweitet wird.
Welche konkreten Risiken zu beachten sind, geht dabei aus der Auflistung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken (§2) in Verbindung mit der Auflistung von 11 international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen (Anlage) hervor.
Solche Risiken sind beispielsweise Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, Missachtung des Rechts Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden sowie Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, von Gewässer- und Luftverunreinigung, von schädlichen Lärmemissionen und übermäßigem Wasserverbrauch.
Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Ordnungswidrigkeiten bis zu 8.000.000 € verhängt werden. Bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen € Jahresumsatz können auch bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Außerdem kann auch von einer zukünftigen Vergabe öffentlicher Aufträge abgesehen werden.
Erwartet wird dabei nicht die Garantie, dass alle Risiken behoben sind. Vielmehr sind die Unternehmen in der Nachweispflicht, sich den Sorgfaltspflichten mit ausreichender Umsicht gewidmet zu haben und die Öffentlichkeit anhand eines jährlichen Berichtes zu informieren.
Für die Umsetzung des Gesetzes hat das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) als zuständige Behörde umfangreiche Informationen sowie einen ausführlichen Fragenkatalog zur Berichterstattung auf deren Internetpräsenz bereitgestellt (https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html).
In Umweltmanagementsystemen nach der ISO 14001 können (und müssen) die Sorgfaltspflichten vor allem in den Kapiteln 4 – Kontext der Organisation, 5.2 – Umweltpolitik, 5.3 – Verantwortlichkeiten, 6.1 – Risiken und Chancen, 6.2 – Umweltziele und Maßnahmen, 7.4 – Kommunikation, 8.1 – Betriebliche Planung und Steuerung sowie 9.2 – Interne Auditierung integriert werden. Es ist abzusehen, dass auch die internen und externen Auditierungen zur ISO 14001 die Umsetzung der Anforderungen des LkSG stichprobenartig thematisieren werden.
Abschließend ist zu erwähnen, dass die nun in Kraft getretenen Anforderungen und/oder deren Anwendungsbereich sich voraussichtlich durch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD =Richtlinie zur Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette) verändern werden. Die Europäische Kommission hat am 23.03.2022 zu dieser europäischen Richtlinie einen ersten Entwurf veröffentlicht.
Autor: Felix Berlin
26. Jan. 2023