Energieberatung und Umweltberatung für Unternehmen

Das neue Energieeffizienzgesetz

Pflicht zur effizienten Abwärmenutzung und Meldung von Abwärmequellen.

Energieeffizienzgesetz

Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz sollen Abwärmequellen in Unternehmen erstmalig öffentlich transparent gemacht werden um somit potenziellen Abwärmeabnehmern (mit Abwärmesenken) die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Aber Schritt für Schritt:

Unternehmen sind nach § 16 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) dazu verpflichtet, Abwärme nach dem aktuellen Stand der Technik zu vermeiden. Dabei gilt es, die technisch unvermeidbare Abwärme auf ein Minimum zu reduzieren, unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Belangen. Die Einhaltung des technischen Standards orientiert sich an den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU. Diese Vorgabe ist jedoch nicht auf genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar, für die spezifischere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz bereits bestehen.

Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, anfallende Abwärme durch geeignete Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung wiederzuverwenden. Hierbei sollen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch externe Nutzungsmöglichkeiten einbezogen werden. Die kaskadenförmige Wiederverwendung der Abwärme in abfallenden Temperaturschritten soll maximale Effizienzgewinne sicherstellen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Dabei unterliegen nicht alle Unternehmen diesen genannten Verpflichtungen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden oder weniger sind von den Pflichten zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme ausgenommen.

Welche Informationen müssen übermittelt werden?

Unternehmen sind nach § 17 des EnEfG auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern und Fernwärmeversorgungsunternehmen bzw. sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen dazu verpflichtet, detaillierte Informationen über ihre im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme offenzulegen. Dazu gehören Angaben wie:

  1. Name des Unternehmens,
  2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

 

Welche Fristen gibt es?

Zusätzlich müssen Unternehmen unabhängig von konkreten Anfragen jährlich bis zum 31. März Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln. Erstmalig soll dies bereits bis zum 01.01.2024 erfolgen (siehe § 20 EnEfG), diese Frist wurde jedoch aufgeweicht auf den 30.06.2024. Diese gesammelten Informationen sollen perspektivisch auf einer bundesweit zugänglichen Plattform für Abwärme veröffentlicht werden, unter Achtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Informationen, die die öffentliche und nationale Sicherheit gefährden könnten, sind von der Veröffentlichung ausgenommen. Diese Daten werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform aufgenommen und dürfen nur in aggregierter Form im Rahmen von Regionalberichten veröffentlicht werden. Auch sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden oder weniger von der Auskunftspflicht und Berichterstattung ausgenommen.

Fazit:

Die gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger Unternehmenspraktiken dar. Dabei werden Ausnahmen für spezifische Fälle berücksichtigt, um die Umsetzbarkeit der Regelungen im Rahmen der technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Realitäten sicherzustellen.

Autorin: Anne Michel

 

15. Dez. 2023

Zurück