Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Beantragung von Beihilfen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der Strompreiskompensation (SPK) reagiert.
Hintergrund ist, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen möchten, Gegenleistungen nachweisen müssen. Der Nachweis der Gegenleistung bedarf der Bestätigung einer „prüfungsbefugten Stelle“, z. B. einer Zertifizierungsstelle. Viele Unternehmen befürchten, dass sie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen bis zum 01.07.2024 (Ausschlussfrist in 2024) keinen Nachweis vorlegen können und somit keinen Antrag auf Beihilfe einreichen können.
Die DEHSt hat am 14.06.2024 in Reaktion auf die aktuellen Probleme darüber informiert, dass im Einzelfall vom „Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Gebrauch gemacht werden soll. Die Frist wird dabei nicht verlängert, jedoch wird das antragstellende Unternehmen so gestellt, als hätte es die Frist nicht versäumt. Bei den Folgen der Wiedereinsetzung handelt es sich also um eine Fiktion, die dazu führt, dass trotz fehlender Antragsvoraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass die Antragsfrist unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt wurde.
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Autor: Johann Breiter