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BECV und SPK: DEHSt reagiert 14 Tage vor Fristende auf Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Beantragung von Beihilfen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der Strompreiskompensation (SPK) reagiert.

Hintergrund ist, dass Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen möchten, Gegenleistungen nachweisen müssen. Der Nachweis der Gegenleistung bedarf der Bestätigung einer „prüfungsbefugten Stelle“, z. B. einer Zertifizierungsstelle. Viele Unternehmen befürchten, dass sie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von prüfungsbefugten Stellen bis zum 01.07.2024 (Ausschlussfrist in 2024) keinen Nachweis vorlegen können und somit keinen Antrag auf Beihilfe einreichen können.

Die DEHSt hat am 14.06.2024 in Reaktion auf die aktuellen Probleme darüber informiert, dass im Einzelfall vom „Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Gebrauch gemacht werden soll. Die Frist wird dabei nicht verlängert, jedoch wird das antragstellende Unternehmen so gestellt, als hätte es die Frist nicht versäumt. Bei den Folgen der Wiedereinsetzung handelt es sich also um eine Fiktion, die dazu führt, dass trotz fehlender Antragsvoraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass die Antragsfrist unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt wurde.

Hinweise

  • Unternehmen, die eine Gewährung von Beihilfen beantragen wollen, müssen bis zum 01.07.2024 einen vollständigen Antrag bei der DEHSt einreichen.
  • Werden Anträge fristgerecht, jedoch ohne Nachweis der Gegenleistung eingereicht, erfolgt ein Anhörungsverfahren, bei dem das Unternehmen um Stellungnahme gebeten wird. Dies kann vorweggenommen werden, indem bereits bei Antragstellung begründet wird, warum innerhalb der Antragsfrist keine prüfungsbefugte Stelle gefunden wurde.
  • Der Antrag auf Beihilfe nach der BECV und auf Gewährung einer SPK setzt sich aus jeweils zwei Komponenten zusammen („CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“ respektive „Strompreiskompensation“ und „Nachweise öGL“). Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden.
  • Auch am 14.06.2024 informierte die DEHSt, dass es im Formular Management System (FMS, Plattform wo die Anträge einzureichen sind), wiederholte Ausfälle mehrerer FMS-Anwendungen gibt. Die DEHSt hat vor diesem Hintergrund Wartungszeitfenster kommuniziert (sh. Internetseite), in denen die FMS-Plattform für Antragsteller nicht erreichbar sein wird; bitte beachten Sie dies für Ihre Antragstellung!

Autor: Johann Breiter

17. Jun. 2024

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