Wie geht das? Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ist seit dem 21.07.2021 in Kraft
Damit energieintensive produzierende Unternehmen auf Grund der seit 01.01.2021 eingeführten CO2-Steuer weiter international wettbewerbsfähig bleiben und die Unternehmen nicht in andere Länder abwandern, ist seit Ende Juli 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft. Ziel ist es die durch den nationalen Brennstoffemissionshandel verursachten höheren Belastungen für produzierende Unternehmen abzumildern.
Dafür erhalten die betroffenen Unternehmen eine Kompensationszahlung in Form einer Beihilfe. Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne (vgl. §8 BECV).
Vorrausetzung für den Erhalt der Beihilfen ist die Listung der Unternehmenstätigkeit in der Anlage zur BECV in Tabelle 1 und 2. Darüber hinaus müssen Unternehmen ab 2023 eine ISO 50001 oder EMAS Zertifizierung nachweisen. Bei Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von < 10 GWh ist ein Energiemanagement der Umsetzungsstufe 3 nach ISO 50005 (erscheint im Herbst 2021) oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk ausreichend.
Darüber hinaus werden Unternehmen ab 2023 zu Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz verpflichtet, wenn diese als Maßnahmen im Rahmen der Managementsysteme identifiziert und wirtschaftlich sind. Dies ist der Fall bei einem positiven Kapitalwert unter Zugrundelegung der DIN EN 17463. 2023 und 2024 müssen mindestens 50 Prozent und ab 2025 mindestens 80 Prozent der gewährten Beihilfen entsprechend investiert werden. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Produktionsprozessen anerkannt werden.
Die Einhaltung der Anforderungen müssen dabei gegenüber dem Umweltbundesamt durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden. Der Antrag auf Beihilfen kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Für das Abrechnungsjahr 2021 ist dies also bis zum 30. Juni 2022 möglich.
Autor: David Horsch
Der Spitzenausgleich umfasst Strom- und Energiesteuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche im Gegenzug jährlich die Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS) nachweisen müssen:
Beide Steuerbegünstigungen sind gesetzgeberisch bis zum 31.12.2022 befristet. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass es mittelfristig eine Veränderung im Vorgehen geben wird. Dies ging bereits aus dem 27. Subventionsbericht des Bundes hervor (wir berichteten im 07.2020).
Steuersachverständige und auch die EU haben Zweifel angemeldet, ob der Spitzenausgleich die erwünschten Ziele erfüllt und nicht nur mehrheitlich Mitnahmeeffekte generiert. Aus diesem Grund ist eine Weiterführung ab 2023 derzeit auf dem Prüfstand. Es ist damit zu rechnen, dass der Spitzenausgleich nicht in der bisher bekannten Form weitergeführt werden wird. Gegebenenfalls werden die Wirtschaftssektoren eingeschränkt und eine Nachweiserbringung konkreter umgesetzter Effizienzmaßnahmen eingeflochten werden.
Dennoch droht der ISO 50001 kein Nischen-Dasein – So sieht auch der Gesetzgeber für die ISO 50001 eine neue Rolle vor: Sie wird ein Nachweis-Baustein im Rahmen der Kompensation von Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG).
In der Regel werden ISO Standards alle 5 Jahre einer Überarbeitung unterzogen, um diese immer an die aktuellen gesellschaftlichen und ökonomischen Anforderungen anzupassen. Das technische Komitee ISO/TC 176/SC 2 hat nun auf seiner Website mitgeteilt, dass die ISO 9001 vorerst unverändert bleibt, d.h. in ihrer Fassung aus 2015.
Damit ergibt sich in den nächsten Jahren kein Revisionsdruck für in Unternehmen etablierte Qualitätsmanagementsysteme (QMS) nach ISO 9001.
Das seit Ende 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt im Teil 4 Regelungen zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung.
So haben Eigentümer bis zum 30. September 2021 nach dem § 61 die Pflicht, Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden mit „zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Geräte“ nachzurüsten.
Das bedeutet in der Praxis, dass Heizungsanlagen z. B. mit funktionalen außentemperaturgeführten Systemreglern ausgestattet werden müssen. Die Regelung der Wärmezufuhr und der elektrischen Antriebe erfolgt dabei in Abhängigkeit von der Zeit und der Außentemperatur, welche mithilfe von Außenfühlern gemessen werden kann. Die gemessenen Daten sendet der Fühler an die Heizungssteuerung, welche dann die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage an der gemessenen Außentemperatur ausrichtet.
Wird eine Zentralheizung neu in ein Gebäude eingebaut, gilt die o.g. Anforderung an die Ausstattung unverzüglich.
Autor: Daniel Parthum