Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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Hendrikje Schubert

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Die ISO 50003:2021 (Entwurf) bringt neue Anforderungen an die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen

Demnächst wird die ISO 50003:2015 von einer neuen Revision abgelöst werden. Die ISO 50003 legt Anforderungen an die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen fest. Diese Anforderungen wurden nun erweitert und angepasst. Vor allem ändert sich damit der Zulassungsprozess und die Kompetenzanforderungen an die Auditoren.

Die Struktur der neuen, bislang im Entwurf vorliegenden ISO 50003:2021 wurde an die ISO/IEC 17021-1:2015 („Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“) angepasst.

Neben der strukturellen Erweiterung gibt es nun auch weitere Definitionen im Kapitel 3 und einen umfangreicheren Anhang. Außerdem werden konkretere Beschreibungen des geforderten Fachwissens zu Energiemanagementsystemen (EnMS) geliefert. Überwiegend Anforderungen an die technische Kompetenz wurden hinzugefügt.

Für die Berechnung der Audittage wurde die Anzahl der Energiearten auf diejenigen geändert, die mindestens 80 % des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen. Auch die Anforderungen an die Stichprobenziehung für EnMS mit mehreren Standorten wurden aktualisiert. Zusätzlich wird wortwörtlich der Fokus nicht mehr länger auf die „Mindestdauer des Audits“, sondern auf den „Auditzeitaufwand“ gesetzt.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Beratung wünschen, kontaktieren Sie uns gern.

05. Jan. 2022

Seit dem 01.09.2021 dürfen einige ineffiziente Lampen nicht mehr hergestellt werden

Es ist so weit: Seit dem 01.09.2021 dürfen einige ineffiziente Lampen nicht mehr hergestellt werden

Wie wir bereits im März-Blog berichtet haben, dürfen seit September 2021 gemäß EU-Vorgabe bestimmte Lampentypen nicht mehr produziert werden.

 

Dies betrifft folgende Lampentypen:

  • Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät
  • Hochvolt-Halogenlampen linear
  • Niedervolt-Halogenlampen

Die Vorgabe richtet sich an Hersteller bzw. Importeure, und es wird nun zunehmend schwerer sein, Ersatz-Lampen zu beschaffen.

Außerdem sind seit dem 01.09.2021 die neuen Energieverbrauchsetiketten von Lichtquellen mit der neuen Skala von A bis G Pflicht.

Wichtig: Ab dem 01.09.2023 entfallen dann auch die gängigen T8-Leuchtstofflampen in den Größen 600, 1200 und 1500 mm sowie Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4 und GY6.35.

 

Autor: Daniel Parthum

26. Nov. 2021

§ 99 GEG – Bauherren und Klimaanlagenbetreiber müssen mit Stichprobenkontrollen rechnen

Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind seit 31.07.2021 behördlich zu prüfen

Gemäß des Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen.

Der Bund hatte diese Verpflichtung inhaltlich unverändert in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. aktuell § 99 Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt. Danach müssen die zuständigen Behörden die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen.

Diese Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Seit dem 31.07.2021 gilt nun diese Anforderung an Behörden.


Autor: Daniel Parthum

04. Nov. 2021

EU-Verordnung 2019/1781 trat zum 1. Juli 2021 in Kraft

Erhöhte Anforderungen an die Effizienzklasse von Elektromotoren

Am 1. Juli 2021 trat die Verordnung (EU) 2019/1781 über Elektromotoren und Drehzahlregelungen in Kraft. Diese Ökodesign-Vorschrift gilt für alle Hersteller und Lieferanten, die Produkte in der EU verkaufen.
Auch Anlagenbauer sind damit nun in der Pflicht, flächendeckend Motoren der Effizienzklasse IE 3 oder höher einzusetzen. Diese Anforderung schließt insbesondere Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung zwischen 0,75 kW und höchstens 1.000 kW ein.
Die neuen Vorschriften gelten auch für mehrere, bisher nicht erfasste Drehstrommotoren, wie insbesondere:

  • Kleinere Motoren mit einer Leistung zwischen 120 W und 750 W,
  • Größere Motoren mit einer Leistung zwischen 375 kW und 1 MW sowie
  • 60-Hz-Motoren, achtpolige Motoren und Einphasenmotoren (Letztere erst ab Juli 2023)

Einige für bestimmte Bedingungen ausgelegte Motoren sind von dieser Vorschrift ausgenommen, z. B. Motoren, die in eine Flüssigkeit eingetaucht werden (beispielsweise in Abwassersystemen).
Ab Juli 2023 ist für Motoren mit einer Nennausgangsleistung zwischen 75 kW und 200 kW das Effizienzniveau IE 4 verpflichtend.

 

Autor: Daniel Parthum

31. Aug. 2021