Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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Seit dem 01.09.2021 dürfen einige ineffiziente Lampen nicht mehr hergestellt werden

Es ist so weit: Seit dem 01.09.2021 dürfen einige ineffiziente Lampen nicht mehr hergestellt werden

Wie wir bereits im März-Blog berichtet haben, dürfen seit September 2021 gemäß EU-Vorgabe bestimmte Lampentypen nicht mehr produziert werden.

 

Dies betrifft folgende Lampentypen:

  • Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät
  • Hochvolt-Halogenlampen linear
  • Niedervolt-Halogenlampen

Die Vorgabe richtet sich an Hersteller bzw. Importeure, und es wird nun zunehmend schwerer sein, Ersatz-Lampen zu beschaffen.

Außerdem sind seit dem 01.09.2021 die neuen Energieverbrauchsetiketten von Lichtquellen mit der neuen Skala von A bis G Pflicht.

Wichtig: Ab dem 01.09.2023 entfallen dann auch die gängigen T8-Leuchtstofflampen in den Größen 600, 1200 und 1500 mm sowie Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4 und GY6.35.

 

Autor: Daniel Parthum

26. Nov. 2021

§ 99 GEG – Bauherren und Klimaanlagenbetreiber müssen mit Stichprobenkontrollen rechnen

Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind seit 31.07.2021 behördlich zu prüfen

Gemäß des Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen.

Der Bund hatte diese Verpflichtung inhaltlich unverändert in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. aktuell § 99 Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt. Danach müssen die zuständigen Behörden die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen.

Diese Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Seit dem 31.07.2021 gilt nun diese Anforderung an Behörden.


Autor: Daniel Parthum

04. Nov. 2021

EU-Verordnung 2019/1781 trat zum 1. Juli 2021 in Kraft

Erhöhte Anforderungen an die Effizienzklasse von Elektromotoren

Am 1. Juli 2021 trat die Verordnung (EU) 2019/1781 über Elektromotoren und Drehzahlregelungen in Kraft. Diese Ökodesign-Vorschrift gilt für alle Hersteller und Lieferanten, die Produkte in der EU verkaufen.
Auch Anlagenbauer sind damit nun in der Pflicht, flächendeckend Motoren der Effizienzklasse IE 3 oder höher einzusetzen. Diese Anforderung schließt insbesondere Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung zwischen 0,75 kW und höchstens 1.000 kW ein.
Die neuen Vorschriften gelten auch für mehrere, bisher nicht erfasste Drehstrommotoren, wie insbesondere:

  • Kleinere Motoren mit einer Leistung zwischen 120 W und 750 W,
  • Größere Motoren mit einer Leistung zwischen 375 kW und 1 MW sowie
  • 60-Hz-Motoren, achtpolige Motoren und Einphasenmotoren (Letztere erst ab Juli 2023)

Einige für bestimmte Bedingungen ausgelegte Motoren sind von dieser Vorschrift ausgenommen, z. B. Motoren, die in eine Flüssigkeit eingetaucht werden (beispielsweise in Abwassersystemen).
Ab Juli 2023 ist für Motoren mit einer Nennausgangsleistung zwischen 75 kW und 200 kW das Effizienzniveau IE 4 verpflichtend.

 

Autor: Daniel Parthum

31. Aug. 2021

Kosten aus dem nationalen Emissionshandel kompensieren

Wie geht das? Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ist seit dem 21.07.2021 in Kraft

Damit energieintensive produzierende Unternehmen auf Grund der seit 01.01.2021 eingeführten CO2-Steuer weiter international wettbewerbsfähig bleiben und die Unternehmen nicht in andere Länder abwandern, ist seit Ende Juli 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft. Ziel ist es die durch den nationalen Brennstoffemissionshandel verursachten höheren Belastungen für produzierende Unternehmen abzumildern.

Dafür erhalten die betroffenen Unternehmen eine Kompensationszahlung in Form einer Beihilfe. Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne (vgl. §8 BECV).

Vorrausetzung für den Erhalt der Beihilfen ist die Listung der Unternehmenstätigkeit in der Anlage zur BECV in Tabelle 1 und 2. Darüber hinaus müssen Unternehmen ab 2023 eine ISO 50001 oder EMAS Zertifizierung nachweisen. Bei Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von < 10 GWh ist ein Energiemanagement der Umsetzungsstufe 3 nach ISO 50005 (erscheint im Herbst 2021) oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk ausreichend.

Darüber hinaus werden Unternehmen ab 2023 zu Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz verpflichtet, wenn diese als Maßnahmen im Rahmen der Managementsysteme identifiziert und wirtschaftlich sind. Dies ist der Fall bei einem positiven Kapitalwert unter Zugrundelegung der DIN EN 17463. 2023 und 2024 müssen mindestens 50 Prozent und ab 2025 mindestens 80 Prozent der gewährten Beihilfen entsprechend investiert werden. Alternativ können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Produktionsprozessen anerkannt werden.

Die Einhaltung der Anforderungen müssen dabei gegenüber dem Umweltbundesamt durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden. Der Antrag auf Beihilfen kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Für das Abrechnungsjahr 2021 ist dies also bis zum 30. Juni 2022 möglich.

 

Autor: David Horsch

31. Aug. 2021