Was sich für Unternehmen ändert – verständlich eingeordnet und praxisnah erklärt
Der aktuelle Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) bringt eine spürbare Neuausrichtung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Während das EnEfG in seiner bisherigen Fassung stark von pauschalen Pflichten und nationalen Zusatzanforderungen geprägt war, setzt der Entwurf nun stärker auf Differenzierung, Wirtschaftlichkeit und die Nutzung bestehender Managementsysteme.
Für Unternehmen ist dabei weniger entscheidend, ob Pflichten bestehen, sondern ab welcher Verbrauchshöhe welche Anforderungen greifen und wodurch sie konkret ausgelöst werden.
Ein zentrales Element des Entwurfs ist die deutliche Anhebung des Schwellenwerts für verpflichtende Managementsysteme. Nach dem bisherigen EnEfG war bereits ab einem Jahresendenergieverbrauch von 7,5 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verpflichtend. Der Referentenentwurf hebt diesen Schwellenwert auf 23,6 GWh an. Damit konzentriert sich die Pflicht zur Einführung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems künftig auf sehr große Energieverbraucher. Gefordert ist ein System, das mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt.
Für Unternehmen unterhalb dieses Schwellenwerts entfällt zwar die spezifische Pflicht nach § 8 EnEfG, gleichzeitig können jedoch weiterhin Verpflichtungen aus anderen Regelwerken bestehen, insbesondere aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), aus Förderbedingungen oder aus weiteren energie- und nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen. Managementsysteme verlieren damit nicht an Bedeutung, sondern werden – unabhängig von der unmittelbaren EnEfG-Pflicht – verstärkt zu einem strategischen Instrument zur Erfüllung und Verzahnung unterschiedlicher rechtlicher und unternehmerischer Anforderungen. Aber die externe Zertifizierung oder Validierung könnte an Zuspruch verlieren.
Auch die Regelungen zu Umsetzungsplänen werden im Entwurf neu gefasst. Umsetzungspläne sind nur für wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu erstellen und müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss eines Energieaudits oder nach einer (Re-)Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erstellt und veröffentlicht werden. Dabei geht es nicht um vollständige Maßnahmenkataloge, sondern um eine fokussierte Auswahl konkret geplanter oder zeitnah umsetzbarer Maßnahmen.
Eine wesentliche Entlastung enthält der Entwurf für Unternehmen mit Umweltmanagementsystem. Wer ein Umweltmanagementsystem – etwa nach ISO 14001 oder EMAS – betreibt und zusätzlich regelmäßig Energieaudits nach DIN EN 16247-1 durchführt, soll von der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen ausgenommen werden. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass diese Kombination bereits eine systematische Erfassung von Energieverbräuchen und eine strukturierte Maßnahmensteuerung sicherstellt und vermeidet bewusst Doppelregulierungen.
Für Unternehmen mit einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bleibt die Umsetzungsplanpflicht grundsätzlich bestehen. Dabei ist die Abgrenzung wichtig: Aktionspläne nach ISO 50001 sind interne Steuerungsinstrumente und häufig bewusst breit angelegt. Der gesetzliche Umsetzungsplan greift daraus gezielt diejenigen Maßnahmen heraus, die als wirtschaftlich sinnvoll priorisiert und konkret geplant sind, und macht diese extern nachvollziehbar. Der Aktionsplan bildet damit die fachliche Grundlage, der Umsetzungsplan die rechtlich relevante Priorisierung.
Auch im Bereich Abwärme bringt der Referentenentwurf klare Korrekturen. Eine Pflicht zur Abwärmenutzung besteht nicht. Maßgeblich ist eine Kosten-Nutzen-Analyse, die technische Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und lokalen Bedarf berücksichtigt. Ein negatives Ergebnis dieser Analyse ist ausreichend, um von einer Nutzung abzusehen. Gleichzeitig entfallen die bisherigen Veröffentlichungspflichten für Abwärmedaten zugunsten einer koordinierten, optionalen Datenübermittlung.
Unser Fazit:
Der Referentenentwurf markiert einen klaren Paradigmenwechsel im Energieeffizienzrecht:
Weg von pauschalen Mehrfachpflichten, hin zu klaren Schwellenwerten, Auslöselogiken und wirtschaftlich fundierten Entscheidungen.
Für Unternehmen bedeutet das mehr Handlungsspielraum – aber auch die Notwendigkeit, bewusst das passende System zu wählen und bestehende Prozesse strategisch auszurichten. Ob über ISO 14001 in Kombination mit Energieaudits oder über ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS: Entscheidend ist, die gesetzlichen Anforderungen integriert, effizient und rechtssicher umzusetzen.
Hinweis: Die Anforderungen an öffentliche Stellen sollen in weiten Teilen in Gänze gekippt werden.
Achtung: Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens ist noch mit Änderungen zu rechnen.
Die ANALYZE HSE GmbH begleitet Unternehmen bei der strategischen Auswahl und Weiterentwicklung geeigneter Managementsysteme und unterstützt bei der effizienten, rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen des Energieeffizienzrechts. Kommen Sie sehr gern auf uns zu!

