Generalzolldirektion stellt klar, wann Strom als „zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen“ gilt und nicht als „an Dritte geleisteter Strom“ (z. B. für Reinigungsarbeiten)
Im überarbeiteten Zollformular 1450 für die Beantragung des sog. Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG (und § 55 EnergieStG) für das Steuerjahr 2020 ist ein klärender Passus aufgenommen worden. Hintergrund ist die Frage, wann an Dritte geleisteter Strom als „zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen“ angesehen werden kann. Der Passus lautet wie folgt:
„Strom gilt auch als zu (eigenen) betrieblichen Zwecken entnommen, wenn die Entnahme durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers erfolgte, dieses andere Unternehmen damit nur zeitweise im Betrieb des Antragstellers eine Leistung erbrachte, diese Leistung ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden konnte, der Antragsteller der Empfänger dieser Leistung war und der Strom nicht gesondert abgerechnet wurde.“
Für diese eng abgesteckten Strommengen kann somit dennoch Stromsteuerentlastung beantragt werden, weil sie als „eigener Stromverbrauch“ deklariert werden können. Die Generalzolldirektion geht damit einen abweichenden Weg zur Handhabung z. B. im Rahmen des EEG (§§ 62a und 62b).
31. Mai. 2020