Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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Baupreisindex

Der Baupreisindex ist ein Preisanzeiger der Baupreisentwicklung für Neubauten und Instandhaltungen von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit Bezug zu einem Basisjahr. Das Basisjahr ändert sich dabei in der Regel alle 5 Jahre und wird vom Statistischen Bundesamt festgelegt. Das aktuelle Basisjahr 2015 wurde 2018 festgelegt und wird vermutlich noch in 2023 aktualisiert.

Der Baupreisindex stellt eine wichtige Grundlage zur Prognose der Baukosten, der Wertermittlung von Immobilien sowie zur Abschätzung von Wohngebäudeversicherungen dar.

Baupreisindex

Streng genommen gibt es aber nicht den einen Baupreisindex, da sich die Baupreise je nach Gebäudetyp, Bautyp, Bauleistung sowie Region stark unterscheiden können.

Nicht zu verwechseln mit dem Baupreisindex ist der Baukostenindex, der wiederum die Kosten für die Durchführung der Bauleistungen (Baumaterial, Arbeitszeit, Ausrüstung, Geräte, Betriebsstoffe und Energiekosten) umfasst. Dieser spiegelt somit die Kosten für geplante Bauleistungen wider, welche die Baufirmen zu tragen haben. Der Baukostenindex wird vierteljährlich durch das Statistische Bundesamt ermittelt und von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf deren gemeinsamen Statistikportal veröffentlicht.

Der Baupreisindex hingegen umfasst dann die tatsächlich vom Bauherrn getragenen Preise.

Ein angrenzender Preisindex ist zudem der Häuserpreisindex. Dieser misst die durchschnittliche Preisentwicklung bei Markttransaktionen von Wohnimmobilien.

Aber zurück zum Baupreisindex. Die Grundlage für die Ermittlung des Baupreisindex ist die Abfrage von etwa 5.000 repräsentativen Unternehmen des Baugewerbes ihre Preise bei Auftragsvergabe – ohne Umsatzsteuer – in den Berichtsmonaten Januar, April, Juli und Oktober zu melden. Daraus werden die durchschnittlichen Kosten für etwa 175 verschiedene Bautätigkeiten berechnet. Aus den Landeskennzahlen bildet das Bundesamt dann die Bundeskennzahlen.

Der Baupreisindex berechnet sich dabei aus dem Quotienten aus dem Neubauwert und dem Wert zum Zeitpunkt des Basisjahrs. Das Basisjahr wird dabei immer mit einem Wert von 100 angesetzt. So fiel der Baupreisindex in 2020 für Bauleistungen an Wohngebäuden mit 117,9 aus, was somit eine Preissteigerung von 17,9% im Vergleich zu 2015 bedeutet.

Nachfolgend ein Auszug der Entwicklung der Baupreisindizes in dem Fall als Veränderungsrate zum Vorjahresquartal vom Statistischen Bundesamt.

Tabelle Baupreisindizes

Autor: Felix Berlin

26. Sep. 2023

IHK-Kammerzeitung Dresden

Wir freuen uns sehr, Sie auf einen Artikel in der aktuellen Ausgabe der IHK-Kammerzeitung Dresden aufmerksam zu machen, den wir von der ANALYZE HSE GmbH beisteuern durften. In diesem Beitrag dreht es sich um das wichtige Thema "CO2-Bilanzierung" und den Weg, den Unternehmen dabei einschlagen können.

Die CO2-Bilanzierung ist heute ein Schlüsselinstrument, um nachhaltige Geschäftspraktiken zu fördern und unser Engagement für den Umweltschutz zu stärken. Dieser Leitfaden wird Ihnen dabei helfen, die Grundlagen zu verstehen und Ihren eigenen Weg zur CO2-Bilanzierung zu beginnen.

Lesen Sie unseren Artikel gleich hier, ab S. 20: IHK Dresden: ihk.wirtschaft 09-2023 zum Blättern.

Autorin: Anne Michel

21. Sep. 2023

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD ab 2024

Die Europäische Union treibt ihre Bemühungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und nachhaltige Finanzen weiter voran. Die bisherige EU-Richtlinie, die als Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bekannt war und den Ursprung für die CSR-Berichtspflicht legte, wurde nun durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgelöst. Seit den 5. Januar 2023 ist die CSRD in Kraft und muss bis zum 6. Juli 2024 auf nationaler Ebene umgesetzt werden.

Seit 2022 hat es einige Änderungen gegeben

  1. Aufgrund der Überarbeitung der NFRD sind nun deutlich mehr Unternehmen von den Berichtspflichten betroffen.
  2. Die Berichte müssen qualitative und zunehmend quantitative Angaben enthalten sowie bestimmte Kennzahlen verwenden. Die Gründe, sich an den neuen EU-Nachhaltigkeitsstandards orientieren zu müssen, sind eine verbesserte Vergleichbarkeit der Informationen und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Die CSRD macht es verpflichtend, Angaben zu gesellschaftlichen und Governance-Aspekten, sowie zu den sechs Umweltzielen laut der EU-Taxonomie-Verordnung zu machen. Für viele Unternehmen ist die CSRD daher ein Anstoß, sich intensiver mit den ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns auseinanderzusetzen.
  3. Eine weitere Neuerung ist die externe Prüfpflicht für die geforderten Informationen.

Der Zeitplan für die Umsetzung sieht vor, dass die Einführung der neuen Standards schrittweise erfolgt. Sobald alle Entwürfe der geplanten EU-Standards von der Kommission in delegierte Rechtsakte überführt wurden, beginnt im Jahr 2024 eine vierjährige Übergangsfrist. Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hatte bereits am 15. November 2022 die erste Serie von Entwürfen verabschiedet. Die zweite Serie wird jetzt im Sommer 2023 folgen.

Wann kommt die Berichtserstattungspflicht für Unternehmen?
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Berichtspflicht für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen, d. h. die erste Berichterstattung erfolgt 2025.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen dann große Unternehmen, welche die Kriterien > 250 Mitarbeiter und > 40 Mio. €/a Umsatz und/oder > 20 Mio. €/a Bilanzsumme erfüllen, berichten. Wobei der erste Bericht 2026 abzugeben ist.

Die Pflicht für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) beginnt ab dem 1. Januar 2026. Dabei haben sie eine Opt-Out-Möglichkeit bis 2028, d. h. sie haben die Möglichkeit, die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anzuwenden. In diese Kategorie fallen Unternehmen, welche die Kriterien > 10 Mitarbeiter und > 0,7 Mio. €/a Umsatz und/oder > 0,35 Mio. €/a Bilanzsumme erfüllen.

Sofern auf Konzernebene bereits eine Berichterstattung stattgefunden hat, sind Tochterunternehmen von der individuellen Berichtspflicht befreit. Es ist jedoch wichtig, dass dies explizit angegeben wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen, die kapitalmarktorientiert sind.

Fazit:
Bei der Umsetzung der Anforderungen der CSRD und EU-Taxonomie-Verordnung kann ein solides Umweltmanagementsystem nach der etablierten EMAS-Verordnung gute Grundlagen schaffen. Welche weiteren Vorzüge eine Einführung eines EMAS-System hat, beschreiben wir Ihnen in unserem nächsten Umweltblog. Sofern Sie Interesse an einem „Spickzettel“ zur CSRD-Umsetzung haben, sprechen Sie mich gern an!

Autorin: Anne Michel

09. Aug. 2023

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, CO2KostAufG) wurde 2022 beschlossen und trat nun am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz bezweckt im Gebäudebereich eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen, indem es an die Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) anknüpft.

Bereits seit 2021 führen der Erwerb von Emissionszertifikaten durch Heizöl- und Erdgaslieferanten zu erhöhten Kosten im Bereich Heizung und Warmwasserversorgung in Gebäuden. Diese Kosten konnten bisher durch die Regelungen der Heizkostenverordnung vollumfänglich auf die Nutzer und damit auf Mieter umgelegt werden.

Mit Inkrafttreten des CO2KostAufG werden diese CO2-Kosten nun gemäß einem zehnstufigen Modell auf Mieter und Vermieter gemäß dem tatsächlichen Verbrauch aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt pro Quadratmeter und entsprechend dem CO2-Ausstoß des Gebäudes, der u.a. von den Brennstofflieferanten in den Lieferrechnungen ausgewiesen werden soll. Daraus ergibt sich, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes direkt auf die Verteilung auswirkt. Diese Aufteilung soll einen zweifachen Anreiz schaffen: 1. Ein energieeffizienteres Verhalten der Mieter und 2. Investitionen in klimaschonende Heizsysteme sowie energetische Sanierungen durch Vermieter.

Für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2023 müssen nun Heizöl- sowie Erdgaslieferanten unter anderen den CO2-Anteil in den Lieferrechnungen explizit ausweisen und Vermieter müssen den entsprechend maßgeblichen Anteil für die CO2-Kosten in die Betriebskostenabrechnung ihrer Mieter übernehmen.

Das Modell, das die Grundlage für den maßgeblichen Anteil bildet, ist zehnstufig, beginnend bei < 12 kg CO2/qm/a (hier tragen die Mieter 100 % der CO2-Kosten) und endend bei > = 52 kg CO2/qm/a (hier tragen die Mieter 5 % der CO2-Kosten), siehe BGBl. I 2022, 2159.

Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung des CO2-Preises, ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll Ende 2025 eingeführt werden.

Autorin: Martina Braun

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10%
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2159)

10. Jun. 2023