Aktuelles zu Energie- und Umweltthemen
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Hendrikje Schubert

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Krankenhausfinanzierungsgesetz

Für die Institutionen, die Vorsorge, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen anbieten, sowie für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind umfassende finanzielle Hilfemaßnahmen durch den Bund aufgrund stark gestiegener Energiekosten eingeführt worden. Diese Maßnahmen sollen die auftretenden Mehrbelastungen lindern und die Kontinuität der Dienstleistungen sicherstellen.

Einrichtungen für Vorsorge, Rehabilitation und Teilhabeleistungen: Zur Unterstützung dieser Einrichtungen gewähren Rehabilitationsträger einen einmaligen Zuschuss zu den Energiekosten. Dieser beträgt 95 % der Differenz zwischen den Energiekosten von 2022 im Vergleich zu 2021. Einrichtungen wie medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Vertragskliniken und Leistungserbringer nach § 60 SGB IX können diesen Zuschuss beantragen. Werkstätten für behinderte Menschen, größtenteils finanziert durch Länder und Kommunen, erhalten ebenfalls einen Zuschuss.

Für Krankenhäuser stellte der Bund 6 Milliarden Euro bereit, die über den Gesundheitsfonds an Krankenhäuser ausgezahlt werden, um mittelbar gestiegene Kosten zu kompensieren. Dies geschieht basierend auf der Anzahl der Krankenhausbetten. Auch Kostensteigerungen in energieintensiven Bereichen wie Wäscherei oder Küche werden berücksichtigt. Die direkten Energiekosten für Erdgas, Fernwärme und Strom werden von den Krankenhäusern gemeldet, wobei das Bundesamt für Soziale Sicherung die Auszahlungsbeträge ermittelt.

Zur Refinanzierung von Energiemehrkosten in Pflegeeinrichtungen erhält der Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung bis zu 2 Milliarden Euro. Pflegekassen melden ihre Ausgaben für Ergänzungshilfen, die dann als Erstattung für leitungsgebundene Energie und Strom an Pflegeeinrichtungen fließen.

Krankenhausfinanzierungsgesetz

Hintergrund für diese finanziellen Entlastungen ist die Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie weitere gesetzliche Änderungen, da diese einen bedeutenden Einfluss auf die öffentliche Daseinsversorgung haben. Um die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen zu gewährleisten, hatte der Bund im März 2020 ein umfassendes Hilfsprogramm über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit Mitteln von bis zu 8 Milliarden Euro bereitgestellt. Diese finanzielle Unterstützung ist insbesondere für Krankenhäuser und Institutionen, die sich mit Vorsorge, Rehabilitation und Teilhabe beschäftigen, von großer Bedeutung. Die Auszahlungen an diese Einrichtungen werden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung koordiniert. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, sowohl voll- als auch teilstationäre, erhalten Ergänzungshilfen durch die dafür zuständigen Pflegekassen, wobei die Refinanzierung im Rahmen des monatlichen Liquiditätsausgleichs des Bundesamtes für Soziale Sicherung erfolgt. Laut dem Handelsblatt will die Bundesregierung jedoch, nach dem Haushaltsurteil des Verfassungsgerichts, auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zum Ende des Jahres schließen. Das bestätigten mehrere Regierungsmitglieder dem Handelsblatt. Entweder werde der WSF geschlossen oder es werde kein neuer Wirtschaftsplan für 2024 aufgestellt. 20 Milliarden Euro an geplanten Ausgaben fielen damit im nächsten Jahr weg.

Krankenhäuser, die aufgrund der aktuellen Energiepreiserhöhungen Ausgleichszahlungen gemäß § 26f KHG erhalten haben, müssen bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen zertifizierten Gebäudeenergieberater durchführen lassen. Die Landesbehörde für Krankenhausplanung oder die betreffende Krankenkasse müssen bis zum 15. Januar 2024 den Nachweis über die erfolgte Beratung sowie die konkreten Schritte zur Umsetzung der Beratungsempfehlungen erhalten. Krankenhäuser, die diesen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, riskieren eine pauschale Kürzung des Entlastungsbetrags um 20 Prozent.

Ebenso sind zugelassene Pflegeeinrichtungen, die Ergänzungshilfen gemäß § 154 SGB XI erhalten haben, dazu verpflichtet, bis zum Jahresende eine Energieberatung durchzuführen. Der Nachweis über die Beratung sowie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen muss der zuständigen Pflegekasse spätestens bis zum 15. Januar 2024 vorgelegt werden. Fehlt ein vollständiger oder fristgerechter Nachweis, besteht die Gefahr einer Kürzung des Entlastungsbetrags um 20 Prozent

Autorin: Julia Weigelt

22. Dez. 2023

Das neue Energieeffizienzgesetz

Pflicht zur effizienten Abwärmenutzung und Meldung von Abwärmequellen.

Energieeffizienzgesetz

Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz sollen Abwärmequellen in Unternehmen erstmalig öffentlich transparent gemacht werden um somit potenziellen Abwärmeabnehmern (mit Abwärmesenken) die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Aber Schritt für Schritt:

Unternehmen sind nach § 16 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) dazu verpflichtet, Abwärme nach dem aktuellen Stand der Technik zu vermeiden. Dabei gilt es, die technisch unvermeidbare Abwärme auf ein Minimum zu reduzieren, unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Belangen. Die Einhaltung des technischen Standards orientiert sich an den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU. Diese Vorgabe ist jedoch nicht auf genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar, für die spezifischere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz bereits bestehen.

Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, anfallende Abwärme durch geeignete Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung wiederzuverwenden. Hierbei sollen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch externe Nutzungsmöglichkeiten einbezogen werden. Die kaskadenförmige Wiederverwendung der Abwärme in abfallenden Temperaturschritten soll maximale Effizienzgewinne sicherstellen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Dabei unterliegen nicht alle Unternehmen diesen genannten Verpflichtungen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden oder weniger sind von den Pflichten zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme ausgenommen.

Welche Informationen müssen übermittelt werden?

Unternehmen sind nach § 17 des EnEfG auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern und Fernwärmeversorgungsunternehmen bzw. sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen dazu verpflichtet, detaillierte Informationen über ihre im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme offenzulegen. Dazu gehören Angaben wie:

  1. Name des Unternehmens,
  2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

 

Welche Fristen gibt es?

Zusätzlich müssen Unternehmen unabhängig von konkreten Anfragen jährlich bis zum 31. März Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln. Erstmalig soll dies bereits bis zum 01.01.2024 erfolgen (siehe § 20 EnEfG), diese Frist wurde jedoch aufgeweicht auf den 30.06.2024. Diese gesammelten Informationen sollen perspektivisch auf einer bundesweit zugänglichen Plattform für Abwärme veröffentlicht werden, unter Achtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Informationen, die die öffentliche und nationale Sicherheit gefährden könnten, sind von der Veröffentlichung ausgenommen. Diese Daten werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform aufgenommen und dürfen nur in aggregierter Form im Rahmen von Regionalberichten veröffentlicht werden. Auch sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden oder weniger von der Auskunftspflicht und Berichterstattung ausgenommen.

Fazit:

Die gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger Unternehmenspraktiken dar. Dabei werden Ausnahmen für spezifische Fälle berücksichtigt, um die Umsetzbarkeit der Regelungen im Rahmen der technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Realitäten sicherzustellen.

Autorin: Anne Michel

 

15. Dez. 2023

Frist 01.12.2023: Die Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß 44. BImSchV

Frist 01.12.2023: Die Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß 44. BImSchV - Was Sie wissen müssen

Der Endspurt zur Registrierungspflicht von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen hat begonnen: Bis 01.12.2023 müssen Anlagenbetreiber ihre Feuerungsanlage melden.

Da es jedoch keinen bundeseinheitlichen Meldeweg gibt, ist die im jeweiligen Bundesland geltende Vorgehensweise zu nutzen. Unten in unserem Blog finden Sie beispielhaft einige Links zu den zuständigen Behörden.

Worum geht es?

Um die Luftqualität zu verbessern und Emissionen zu reduzieren, wurden in Deutschland strenge Umweltschutzvorschriften erlassen. Die "44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" ist eine Regelung in diesem Zusammenhang. Sie wurde am 13. Juni 2019 verabschiedet und legt bestimmte Anforderungen für Feuerungsanlagen fest.

Warum ist die Registrierung erforderlich?

Die 44. BImSchV betrifft Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Dies umfasst mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die Anforderungen zur Registrierung gelten sowohl für (nach 4. BImschV) genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.

Erforderliche Unterlagen für die Registrierung
Die Anzeige muss laut Anlage 1 der 44. BImSchV folgende Daten enthalten:

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Im Übrigen: Betreiber von neuen Anlagen müssen den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Die Informationen in Anlage 1 müssen dabei ebenso vorgelegt werden.

Empfehlung

Es ist ratsam, dass Sie sich schnellstmöglich darüber informieren, ob die 44. BImSchV für Ihre Feuerungsanlage(n) eine Registrierungspflicht vorsieht. Wenn Sie unsicher sind, ob und inwiefern Ihre Anlage von der 44. BImSchV betroffen ist, kann es sinnvoll sein, externe Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen.

Ausgewählte Links zu den zuständigen Behörden

In allen Bundesländern stehen weitere Informationen und ebenfalls auch die Formblätter für die Anzeige bereit. So zum Beispiel in

 

Autorin: Hendrikje Schubert

Fotografin: Bild von Peggychoucair auf Pixabay

07. Nov. 2023

Ökodesign und der Digitale Produktpass

Was kommt auf Hersteller zu?

Stilisierung eines Baumes für den Umweltschutz

Die EU-Kommission hat ehrgeizige Pläne, die die Welt des nachhaltigen Designs und des Umweltschutzes verändern werden. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist die Umwandlung der bisherigen Ökodesign-Richtlinie in eine Ökodesign-Verordnung. Was bedeutet das genau? Welche Veränderungen erwarten uns in Bezug auf den Schutz unserer Umwelt und Ressourcen?

Ökodesign-Verordnung: Ein rechtlicher Rahmen für nachhaltige Produkte

Die Ökodesign-Verordnung wird dazu dienen, die Anforderungen an energieverbrauchende Produkte und zusätzlich auch an andere physische Produkte auf dem europäischen Markt zu harmonisieren. Die Ökodesign-Verordnung wird den rechtlichen Rahmen setzen, um Umwelt- und Ressourcenschutzanforderungen an Produkte zu definieren. Unter den neuen Regelungen werden verschiedene Aspekte berücksichtigt wie:

  • Haltbarkeit: Produkte sollen so gestaltet sein, dass sie eine lange Lebensdauer haben, wodurch die Notwendigkeit des Ersatzes minimiert wird.
  • Austauschbarkeit von Einzelteilen: Dies fördert die Reparierbarkeit und verlängert die Lebensdauer von Produkten.
  • Reparierbarkeit: Produkte sollen leichter zu reparieren sein, um ihre Nutzungsdauer zu verlängern.
  • Wiederverwendbarkeit: Das Design von Produkten wird darauf ausgerichtet, sie wiederverwendbar zu machen.
  • Ressourceneffizienz: Eine effiziente Nutzung von Rohstoffen ist von zentraler Bedeutung, um Abfälle zu reduzieren und Ressourcen zu schonen.
  • CO2-Fußabdruck: Die Verordnung wird auch Anforderungen an die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks von Produkten festlegen.

Ein wichtiger Aspekt der Ökodesign-Verordnung ist die Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus‘ eines Produkts, zudem soll zusätzlich noch verstärkt auf die Verwendung von Rezyklaten gesetzt werden. Dies bedeutet, dass nicht nur die Herstellung und Nutzung, sondern auch die Entsorgung und das Recycling in den Fokus rücken.

Der Digitale Produktpass: Transparenz und Information

Eine grundlegende Neuerung im Rahmen der Ökodesign-Verordnung ist die Einführung des Digitalen Produktpasses (DPP). Dieser Pass wird in Form eines QR-Codes verfügbar sein und wird es den Verbrauchern ermöglichen, umfassende Informationen über Produkte abzurufen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Umweltauswirkungen.

Der DPP wird zunächst ab 2026 für Transaktions- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh eingeführt. In der Folge werden alle anderen Produkte nach und nach folgen. Dieser Ansatz soll die Transparenz und Verantwortlichkeit in der Produktkette erhöhen und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, informierte Kaufentscheidungen zu treffen.

Fazit

Die Umstellung von der Ökodesign-Richtlinie auf die Ökodesign-Verordnung und die Einführung des Digitalen Produktpasses bieten sowohl Herstellern als auch Verwendern spannende Möglichkeiten sich vom Wettbewerber abzugrenzen und auch die Managementaufgabe, verantwortlich mit den bereitzustellenden Daten umzugehen.

Für Hersteller bedeuten diese Veränderungen verstärkte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Die Herausforderung besteht darin, Produkte langlebiger, reparierbar, wiederverwendbar und ressourceneffizienter zu gestalten. Dies eröffnet Chancen, innovative Lösungen zu entwickeln und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.

Verwender profitieren von erhöhter Transparenz und Informationen über Produkte. Sie können bewusstere Kaufentscheidungen treffen, die ihren Nachhaltigkeitszielen entsprechen, den Umweltschutz fördern und Produkte länger nutzen. Es ist eine Gelegenheit, die eigene Verbrauchermacht zu nutzen, um Unternehmen zu unterstützen, die sich für Nachhaltigkeit und Umweltschutz engagieren.

Autorin: Anne Michel

26. Okt. 2023