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Seit dem Inkrafttreten des KWKG 2017 müssen Anlagenbetreiber jährlich bis Ende des ersten Quartals des Folgejahres die KWK-Strommengen melden, welche in Zeiträumen von null oder negativen Strompreisen (für Stundenkontrakte an der Strombörse) erzeugt worden sind.
Für diese KWK-Strommengen verringert sich der Anspruch der KWK-Anlagenbetreiber auf Zahlung von Zuschlägen auf null (gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 KWKG, § 15 Abs. 4 KWKG).
Die Jahresmeldung ist gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu tätigen.
30. Mär. 2020
Mit Stand vom 02.03.2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen überarbeiteten Leitfaden veröffentlicht. Dieser richtet sich an Energieauditoren, welche Energieaudits nach den Vorgaben der DIN 16247-1 durchführen und diese mittels Energieauditberichten nach den Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) dokumentieren.
15. Mär. 2020